Wie ich gestern bei einer Veranstaltung des Kommando Feldjäger erfahren habe, werden die Führerscheine bei wehrübenden Reservisten durch die ZMK eingezogen - und wohl vernichtet (letzteres ist eine Vermutung). Es muss, so einige Reservisten, die betroffen waren, wohl jetzt für jede Wehrübung eine vorübergehende Fahrerlaubnis beantragt werden und das aufgrund der Bearbeitungszeit entsprechend im Vorfeld.
Dies wurde durch Abt. Führung, Dez. Personal des Kommandos bestätigt. Zur Zeit gibt es wohl auch keine Ausnahmen von dieser Handlungsweise.
Hat hier jemand schon solche Erfahrungen gemacht und vor allen Dingen, kann hier jmd. was zum Hintergrund beisteuern und zu möglichen Änderungen bzgl. dieser Verfahrensweise.
Für uns Feldjäger ist das schon mehr als ärgerlich, da ein RDL somit nicht flexibel einsetzbar ist, und somit eher zu einer Be- statt Entlastung wird. Ich denke andere Truppenteile sind ähnlich betroffen.
Zum Antritt meiner letzten WÜ war noch alles vorhanden; inkl. Dienstfahrerlaubnis, E-Marke und Schießbücher.
Noch hab ich auch alles...
Der Witz ist ja, dass der Führerschein zu Beginn eingezogen wurde/wird. Nicht bei Ende der RDL.
Wurde euch evtl. ein Teil der Info unterschlagen? Z.B. dass das Resis waren, bei denen der Führerschein abgelaufen war (z.B. CE/D), es Probleme mit der Tauglichkeit gab oder denen auch zivil der Führerschein abhanden gekommen war?
Ansonsten macht das ja irgendwie kein Sinn. Evtl. steht in dem neuen Kraftfahrerlass zu dem Thema?
Genau das möchte die ZMK mit dem Einzug der Führscheine nun verhindern.
@ ulli76:
Hinsichtlich Unterschlagen von Infos gehe ich nicht davon aus. Ein Betroffener hat sich vor einem Podium von 200 Leuten geäussert und das Thema wurde als Problem durch FüPers bestätigt als Problem und nicht als begründeten Einzelfall.
@ MMG:
Falls Du mehr Informationen hast, wäre es schön, wenn Du diese teilen könntest, gerne per PN oder Email.
Grundsätzlich gilt (und das war eigentlich schon immer so):
Sinngemäß ZDV 43/2 Nr. 251, jetzt neu B-1050/3
Nr. 351
Bei und nach Beendigung des Dienstverhältnisses wird der Dienstführerschein eingezogen.
Dieser wird an die ZMK übersandt. ZMK gleicht den Datenbestand ab und vernichtet den Dienstführerschein.
Nr. 353
Bei Heranziehung zu einer RDL darf dem Soldaten die Bescheinigung über den Besitz der DFE ausgehändigt werden, wenn
der Besitz der allg. Fahrerlaubnis durch Vorlage des ziv. nachgewiesen wird, schriftlich erklärt wird, dass derzeit keine Maßnahmen
gegen die allg. FE getroffen wurden und Bestätigung ZMK vorliegt, das die DFE in den entsprechenden Klassen gültig ist.
Dieser ist zeitgerecht bei ZMK zu beantragen.
Nr. 351: Hier wird leider nicht auf den RDL eingegangen. Eigentlich sollte es da eine Ausnahme geben, sonst müsste
jeder DFE grundsätzlich nach jeder WÜ vernichtet werden.
Nr. 353: Die ZMK prüft bei Antragstellung bei entsprechender Steller, ob der ziv. FE eingezogen worden ist.
@diodon:
Ich werde morgen zum Thema die ZMK anrufen und dann Info geben.
Super - ich danke schonmal für die Info und bin gespannt auf die Rückmeldung.
@All:
Kurz und knapp nach meinem Telefonat mit ZMK.
Alle Dienstführerscheine der RDL werden in Zukunft durch die ZMK eingezogen und vernichtet.
Die RDL bekommen dann bei Begin und auf Antrag die Bescheinigung über den Besitz der DFE ausgehändigt.
Hintergrund sind die ganzen "abhandenen" Führerscheine der RDLer - und das sollen nicht wenige gewesen sein -
und der damit verbundenen Problematik.
Irgendwie verstehe ich da die Problematik nicht.
Wo ist es denn der Unterschied zu einem aktiven Soldaten? Verliert dieser seine zivile Fahrerlaubnis, muß er dies doch auch melden. Mit entsprechenden dienstlichen Konsequenzen beim Unterlassen der Meldung...
Da bin ich mal gespannt wie der zu erwartende bürokratische Mehraufwand, gerade bei kurzfristigen RDL, so die Dienstausübung einschränkt. Außerdem, wie soll das praktisch laufen? Reicht jetzt das Vorhandensein einer zivilen FE und entfällt der fünfjährliche 90/5er für MKF Tauglichkeit?
Mich beschleicht gerade ein ungutes Gefühl...
@ Ulli und Terek:
Hat eine dienstliche Fahrerlaubnis eine Ablauffrist? Wurde das mal geändert? Bislang habe ich bei jeder RDL meinen Original BCE Führerschein von 1996 ausgehändigt bekommen u. diesen bis 2007 auch genutzt. Auch seit 2007 erhalte ich den weiterhin zu Beginn der RDL, bin aber seitdem nicht mehr dienstlich CE gefahren, B schon.
90/5 MKF wurde bei mir nur 1x vor der Fahrschule gemacht, bei RDL nie wieder.
Ist da was mächtig schiefgelaufen all die Jahre?
JA, und auch deshalb gibt es nun eine klare, neue Befehlslage. Wenn diese nun neue Herausforderungen schafft, meldet man halt und wartet eine neue Lagebeurteilung ab.
Ist keine Herausforderung, ich selbst brauche den dienstlichen FS nicht mehr.
Mich wundert nur, dass der S1 das Ding bislang ohne weiteres ausgegeben hat und ich damit auch dienstlich fahren konnte. Die Ersteller der Fahraufträge wußten schließlich auch, dass ich RDL war.
Das heißt, der dienstliche FS war schon immer befristet? Oder wurde das mal geändert? Werde S1 usw. beim nächsten Mal darauf hinweisen.
Zitat von: schwarzbunt am 07. Juli 2014, 16:29:11
Ist keine Herausforderung, ich selbst brauche den dienstlichen FS nicht mehr.
Mich wundert nur, dass der S1 das Ding bislang ohne weiteres ausgegeben hat und ich damit auch dienstlich fahren konnte. Die Ersteller der Fahraufträge wußten schließlich auch, dass ich RDL war.
Das heißt, der dienstliche FS war schon immer befristet? Oder wurde das mal geändert? Werde S1 usw. beim nächsten Mal darauf hinweisen.
Neni, der war nie generell befristet, nur bei BCE muss analog zum Zivilführerschein mit 50 eine erneute Untersuchung gemacht werden (und dann alle 5 Jahre), deshalb ist auch nur BCE "befristet".
ZitatWo ist es denn der Unterschied zu einem aktiven Soldaten? Verliert dieser seine zivile Fahrerlaubnis, muß er dies doch auch melden. Mit entsprechenden dienstlichen Konsequenzen beim Unterlassen der Meldung...
Der bürokratische Mehraufwand bei RDL, welche den Führerschein verloren haben, war dagegen immens.
Zitat von: KlausP am 07. Juli 2014, 17:02:54
Neni, der war nie generell befristet, nur bei BCE muss analog zum Zivilführerschein mit 50 eine erneute Untersuchung gemacht werden (und dann alle 5 Jahre), deshalb ist auch nur BCE "befristet".
B gilt doch (noch) unbegrenzt. Wenn dann ist nur C(E) bzw. C1(E) befristet. Letzterer bis 50 Jahre, ebenso der bis 1999 erteilte 2er.
Jaaaa, ich hätte das "B" doch weglassen sollen ... ::)
Ja, so isses: B ist unbegrenzt, CE und Co. müssen verlängert werden und teilweise auch mit MPU.
@MMG: Danke für die Info. So macht das ja durchaus Sinn. Ich nehme mal an, dass man dann auch der Einheit, bei der man üben und fahren will rechtzeitig Bescheid geben sollte, dass die diese Bescheinigung anfordern.
Hast du mal gefragt, wie das z.B. mit RSUlern funktioniert, die ja durchaus kurzfristig aktiviert werden.
Haben die überhaupt Fahrzeuge? ???
Wahrscheinlich noch einen alten T3 mit Ottomotor.
@ulli:
Gefragt habe ich nicht.
Bei der RSU müsste der Passus bzgl. Katastrophenfall greifen.
Zusätzliche Informationen
- Anlage 5 ZDV 43/2 ist absolut gleichwertiger Nachweis der DFE
- Angaben an ZMK bzgl. Angaben zur Dienstfahrerlaubnis 14 Tage vor Einsatz Reservedienstleistender
- Im Katastrophenfall auch Einsatz gem. ZDV 4372 Nr. 202 möglich
- Für Reservedienstleistende mit Ausland/Einsatzverwendung wird DFS erstellt
- Für Reservedienstleistende in besonderer Dienststellung mit mehr als 180 aktiven Diensttagen, Ausstellung DFS Ausnahmsweise möglich
Die Bescheinigung der ZMK über die DFE ist ein halbes Jahr gültig.
Im Intranet Bw der ZMK gibt es dazu eine PPP.
Danke für die zusätzlichen Infos. Das klingt doch weit weniger schlimm, als ich zuvor annahm.
Wenn man sich dann noch dran erinnert immer rechtzeitig den 90/5er einzureichen, bleiben nur noch absolute Luxusprobleme.
@ MMG:
Vielen Dank für Mühe und Beantwortung!
Zitat von: InstUffzSEAKlima am 07. Juli 2014, 17:45:16Wenn dann ist nur C(E) bzw. C1(E) befristet. Letzterer bis 50 Jahre, ebenso der bis 1999 erteilte 2er.
Der Führerschein der Klasse CE, nicht aber der der Klasse C1E, war in der Vergangenheit bis zu einem gewissen Stichtag begrenzt bis zum 50. Geburtstag. Ich habe einen CE vom Dezember 1983, den ich zu meinem 50. Geburtstag letztes Jahr verlängern musste. Wer aktuell und nach dem Stichtag im jahre 1999, den ich nicht wirklich kenne, die Fahrerlaubnis der Klasse CE erwirbt, muss diese allerdings nach jeweils 5 Jahren verlängern! Die Klasse C1E gilt neuerdings nur noch bis zum 50. Geburtstag und muss dann ebenfalls alle fünf Jahre verlängert werden!
Was habe ich falsch geschrieben?
Nichts ;) ! Aber das habe ich auch erst gemerkt, als ich mein Posting schon abgeschickt und Deines nochmal durchgelesen habe :) !