Hallo und guten tag...habe nur eine kurze frage.mein chef hat jetzt antrag auf entlassung gestellt den ich heute unzerschrieben habe.wie lang dauert es allgemein bis man mit der entlassung rechnen kann? Die beweg Gründe der entlassung will ich jetzt nicht nieder legen.vielen dank im vorraus
Ist das innerhalb der "Probezeit" als FWDL?
Nein saz4 außerhalb der probezeit...
Also geht es hier um eine Entlassung nach § 55 SG? Die geht erfahrungsgemäß nicht innerhalb einer Woche über den Tisch ;) !
Ja das ist richtig...das es nicht in einer woche geht war mir schon klar.aber wie lang dauert es allgemein?
Welche Entlassung? Gesundheitlich, disziplinar, fristlos?
Fristlose entlassund steht auf den unterlagen
Sollte Ihr Disziplinarvorgesetzter vor haben, Sie nach § 55, Absatz 4 SG zu entlassen, also danach:
Zitat"Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt.
..."
wäre da noch der Absatz 6 des gleichen paragraphen zu berücksichtigen:
Zitat"... Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. ..."
Damit leise sich wohl eine Entlassung zum Ende des Monats August 2014 realisieren!
Zitat von: Thomasfwdl am 10. Juli 2014, 11:49:45Fristlose entlassund steht auf den unterlagen
Das hieße dann wohl nach § 55, Absatz 5, SG, oder? Das sollte schneller gehen und bis zum Ende diesen Monats auf jeden Fall über die Bühne sein!
Also es steht paragraph55 absatz 5 soldaten gesetz drauf.der brief wurde mir heute eröffnet und ich habe ihn heute unterschrieben.der BtlKdr hat auch schon stellungnahme dazu genommen.also wird er heute zur division geschickt
Zitat von: Tommie am 10. Juli 2014, 11:53:25
Zitat von: Thomasfwdl am 10. Juli 2014, 11:49:45Fristlose entlassund steht auf den unterlagen
Das hieße dann wohl nach § 55, Absatz 5, SG, oder? Das sollte schneller gehen und bis zum Ende diesen Monats auf jeden Fall über die Bühne sein!
Eher Mitte/Ende nächster Woche, wenn der DivKdr (bzw. der Rechtsberater) keine Probleme sieht. Und wenn die Verfügung da ist, geht es seeeehr schnell, die lautet dann:
"Hiermit entlasse ich Sie gem. § 55 (5) SG mit Ablauf des Tages, an dem Ihnen diese Verfügung eröffnet wird, aus der Bundeswehr. ..." ::)
Also mit dem rechtsberater hat mein KpChef schon gesprochen und der hatte da keine einwende
Kommt drauf an, wann der DivKdr unterschreibt.
Na gut ....als erstmal abwarten und tee trinken.wie ist das dann mit auskleidung etc.? Wird das davor oder danach gemacht?
Zitat von: Thomasfwdl am 10. Juli 2014, 12:33:41
Na gut ....als erstmal abwarten und tee trinken.wie ist das dann mit auskleidung etc.? Wird das davor oder danach gemacht?
Keine Ahnung, wie das bei Ihnen abläuft. Fragen Sie Ihre Vorgesetzten.
Btw.: Was meinen Sie mit "danach"?
Ich denke er meint nach der Entlassung.
Nein; Sie werden nicht nach der Entlassung ausgekleidet.
Meinte damit ob man bevor dir entlassung wieder in der kompanie ankommt oder ob man erst ausgekleidet wird wenn die entlassung da ist?
Zitat von: Thomasfwdl am 10. Juli 2014, 12:41:21
Meinte damit ob man bevor dir entlassung wieder in der kompanie ankommt oder ob man erst ausgekleidet wird wenn die entlassung da ist?
Verstanden. Dann gilt nach wie vor:
ZitatKeine Ahnung, wie das bei Ihnen abläuft. Fragen Sie Ihre Vorgesetzten.
Ich hab mir mal Ihre Beiträge von Mai reingezogen. Haben Sie eigentlich jetzt auf die fristlose Entlassung gezielt "hingearbeitet"? ::)
Nein da habe ich NNatürlich nicht drauf hin gearbeitet. ..
Wäre mit einem Dienstvergehen und "Untragbarkeit" auch die schlechteste aller denkbaren Varianten.
Dann ging das aber mit dem Antrag auf 55 (5) recht flott ... ::)
Zitat von: Thomasfwdl am 10. Juli 2014, 12:00:17
Also es steht paragraph55 absatz 5 soldaten gesetz drauf.
Naja, andere Voraussetzungen hat der Absatz ja nicht.
Zitat von: wolverine am 10. Juli 2014, 14:54:24
Zitat von: Thomasfwdl am 10. Juli 2014, 12:00:17
Also es steht paragraph55 absatz 5 soldaten gesetz drauf.
Naja, andere Voraussetzungen hat der Absatz ja nicht.
Mit dem "recht flott" meinte ich die Zeit zwischen Mai, als er nach Entlassungsmöglichkeiten nach der Probezeit angefragt hatte und dem jetzigen Antrag auf 55 (5). Da würden mich die
wirklichen Hintergründe für den Antrag das Chefs mal interessieren.
Ganz einfach.
Scheint wohl froh zu sein den loszuwerden...
Zitat von: Flexscan am 10. Juli 2014, 17:06:38
Ganz einfach.
Scheint wohl froh zu sein den loszuwerden...
Dann hoffe ich dass dem TE bewusst ist, dass er sich mit Entlassung nach 55 (5) bei der Bundeswehr nicht wieder zu bewerben braucht, falls das ein "Gefälligkeitsantrag" gewesen sein sollte - den Eindruck habe ich nämlich.
Ein Chef, der so etwas mitmacht, wäre eine glatte Fehlbesetzung. Immerhin muss das Dienstvergehen gerichtsfest dokumentiert und festgestellt werden. Eine bloße Gefälligkeit kann ich mir da nicht vorstellen; ich würde auch keinen kennen, der so eine Eselei mitmacht (hoffe ich zumindest).
Ich würde meinem Chef ja auch dringend davon abraten. Aber entweder da war im Mai in der Richtung Diszi schon was im Busche oder der TE hat sich in der Zwischenzeit einen dicken Klops geleistet und eben auf die Entlassung auf Biegen und Brechen hingearbeitet.
Muss er doch am Ende selber wissen, in seinem Lebenslauf macht sich das auf jedenfall auch schonmal Prima, steigert auf jedenfall die Chancen früher oder später nicht von Hartz IV zu leben ungemein.
Also um das mal klar zu stellen...der grund für dir entlassung sind andere die nicht so weit zurück liegen.ich muss auch hier nicht weiter darauf eingehen weil das keinen was angeht und auch nix mit meiner frage zu tun hat.und zum thema hartz4...ich habe dann einen job wenn ich raus gehe aus der bundeswehr.meine frage wurde ja schon beantwortet also finde ich das dass thema geschlossen werden kann.vielen dank für die antworten.
Übrigens müssen Sie dann auch Ihre Signatur ändern, weil Sie mit der Entlassung nach § 55 (5) SG neben allen anderen Ansprüchen auch Ihren Dienstgrad verlieren ...