Hallo
,mein Sohn geht zum 1.10.2014 zur Grundausbildung zur Luftwaffe als Zeitsoldat (SAZ2)
Er wohnt in unseren Haus,hat 2 eigene Zimmer und wir benutzen zusammen ein Badezimmer.
Kann er sich vor Dienstantritt einen eigenen Hausstand anerkennen lassen.Er Hilft mit im Haushalt und im Garten.Bei Instandsetzungen und Renovierungen hilft er mit.Zur Zeit zahlt er noch keine Miete und Nebenkosten.Der Grundausbildungsstandort ist ca.700 Km von unseren Haus entfernt.
Danke für hilfreiche Antworten
Bernd
Ohne Mietvertrag für eine abgeschlossene Wohnung, in diesem Fall auch mit dem konkreten Nachweis getätigter Mietzahlungen, schaut es da wohl eher schlecht aus ;) !
Wird wohl auf Zusage der Umzugskostenvergütung hinaus laufen, was in diesem Falle der Dienstantrittsreise entspricht!
ich habe dieses BFH Urteil gefunden
und dachte das dieses zutrifft
Zitat
"BFH Urteil vom 16.1.2013 (Az: VI R 46/12)
Dient die Wohnung am Beschäftigungsort dem Steuerpflichtigen lediglich als Schlafstätte, ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Mittelpunkt der Lebensführung noch am Heimatort zu verorten ist und dort der Haupthausstand geführt wird.
Ein eigener Hausstand kann auch dann unterhalten werden, wenn der Erst- oder Haupthausstand gemeinsam mit den Eltern oder einem Elternteil geführt wird. Einer gleichmäßigen Beteiligung des Kindes an den laufenden Haushalts- und Lebenshaltungskosten bedarf es hierfür nicht.
Bei erwachsenen, berufstätigen Kindern, die zusammen mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt wohnen, ist im Regelfall davon auszugehen, dass sie die Führung des Haushalts maßgeblich mitbestimmen."
Da sehe ich kaum Chancen - entspricht einfach viel zu sehr der klassischen "wohne noch bei Eltern"-Situation. Keine getrennte Wohnung, kein Mietvertrag, keine Miete...
Aber der Versuch kostet nichts und danach weiß man es genau.
Noch eine andere Frage,wenn er jetzt (bis Ende Juli) noch eine Wohnung anmietet ,würde das noch reichen um einen anerkannten Hausstand zu bekommen oder sind da die Fristen länger.
Zitat von: Bernd Fischer am 10. Juli 2014, 12:05:01
und wir benutzen zusammen ein Badezimmer.
Spätestens daran wird es wohl scheitern.
Ein Mietvertrag ist an sich nicht zweingend erforderlich, aber eine zur alleinigen Nutzung überlassene Kochstelle und ein eigenes Bad schon.
Wenn er vor Dienstantritt eine eigene Wohnung hat und diese dem Karrierecenter anzeigt ist sie auch anerkennungsfähig.
Gruß Andi
Mal eine andere Frage: was möchten Sie denn mit der Anerkennung erreichen?
Wahrscheinlich TG Anspruch.
Er möchte regelmäßig nach Hause fahren und somit Familienheimfahrten und Trennungsgeld beantragen/bekommen.
Naja, die eine Familienheimfahrt die man dan bekommt. Ich denke da wird die Miete die man dann zahlt teurer kommen.
Mal angenommen er bekäme TG, dann bekäme er als Lediger eine Heimfahrt im Monat. Dagegen stünde die Miete der Wohnung. Ein Geschäft ist das wahrscheinlich nicht.
Zumal, wenn die Eltern an den Sohn "Vermieten", schnell auch das Finanzamt kommt und fragt, wo sind denn Ihre Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erklärt?
Zitat von: Bernd Fischer am 10. Juli 2014, 12:05:01
Hallo
,mein Sohn geht zum 1.10.2014 zur Grundausbildung zur Luftwaffe als Zeitsoldat (SAZ2)
Sicher? Oder eher FWDL23? Luftwaffe stellt keine SaZ 02 ein!
SaZ2 gibt es meist als Reserve-Offizieranwärter.
O.k. stimmt, an die hab ich nicht gedacht, wobei da auch viele schon SaZ 03 sein.
Zitat von: wolverine am 10. Juli 2014, 14:43:23
Mal angenommen er bekäme TG, dann bekäme er als Lediger eine Heimfahrt im Monat. Dagegen stünde die Miete der Wohnung. Ein Geschäft ist das wahrscheinlich nicht.
Reisebeihilfe plus Zahlung der Miete am Dienstort durch den Dienstherren ist sehr wohl "ein Geschäft".
Wieso Zahlung der Miete am Dienstort? Gemeinschaftsunterkunft?
Zitat von: Thufir am 10. Juli 2014, 17:55:39Reisebeihilfe plus Zahlung der Miete am Dienstort durch den Dienstherren ist sehr wohl "ein Geschäft".
Definiere bitte Mal den Dienstort eines SaZ 2 (ROA), der ja per Definition eine "Wanderhure" ist ;) ! Und während eines Lehrganges und während der GA ist er ohnehin zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet!
Im Falle des SaZ 2 ROA stimme ich zu.
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