Sehr geehrte Damen und Herren, Kameradinnen und Kameraden,
zur kurzen Einleitung.
Nehmen wir an, dass Soldat X am 23.11.2012 nach SG §55 (5) fristlos und nach einer Dienstzeit von 2 Jahren und 7 Monaten aus der Bundeswehr entlassen wurden ist. Sich mit der letzten dienstlichen Unterschrift gleichzeitig zu Verschwiegenheit verpflichtet hat und seit dem den bürokratisch Weg zur Wiedereinstellung beschreitet.
Wieso, weshalb und warum es zur Entlassung kam, kann Soldat X aus bestehenden Gründen nicht erläutern.
So wandte sich jener Soldat direkt nach der Entlassung an eine Vielzahl von angeblichen Experten auf dem Gebiet des Wehrrechts, musste in Augsburg, Erfurt, Berlin und diversen anderen Kanzleien immer wieder vertröstet werden . . . ,,Die Chancen stehen undenkbar Schlecht und einen Fall wie Ihren gab es bisher noch nie, es tut uns leid! Viel Glück im weiteren Leben!"
Durch Zufall kam damalige Lebenssituation beim Verkehrsanwalt des Soldaten X zur Sprache und jener Anwalt ist nicht nur auf dem Gebiet des asphaltierten Bereiches ein wahrer Gewinn, sondern auch Fachanwalt für Arbeitsrecht. So las sich Anwalt G in den Fall ein, Befragungen mit Soldat X folgten über mehrere Stunden und der Fall wurde bis zur letzten Sekunde rekonstruiert. Anschließend folgte fristgerecht der Widerspruch zur Entlassung nach SG §55 (5). Schon im ersten Schriftverkehr stellte sich eine nun bestätigte Hinhaltetaktik der Beklagten heraus, eine schlampige Arbeit und kein Interesse der Wiedereinstellung von Soldat X. Akten sind verschwunden, Gesundheitsunterlagen, Psychologenbeurteilungen und zu einer alles entscheidenden Untersuchung kam es erst gar nicht. Des Weiteren wurden telefonische Gespräche von Seiten eines Oberregierungsrates mit dem zuständigen Arzt der Stammdienststelle beeinflusst. Nur leider schriftlich protokolliert und somit zu offensichtlich. Lange Rede kurzer Sinn 8 Monate für eine erneute Ablehnung des Soldaten X.
Daraufhin entschieden sich Soldat X und Anwalt G vor ein Verwaltungsgericht zu ziehen, mit vorherigen Prozesskostenhilfeantrag im August 2013. Ein Prozesskostenhilfeantrag steht denjenigen zu, die es aufgrund ihrer finanziellen Situation nicht berappen können Anwalt und Gericht zu entlohnen. Gleichzeitig ist der Entscheid ein maßgeblicher Indikator für die Erfolgsaussichten der Klage dem Beklagten gegenüber. Jenes Verwaltungsgericht und dessen Richter der Kammer 1 entschied positiv und zugunsten des Klägers Soldat X im Laufe der vergangenen Woche Juli 2014.
Und ein entscheidender Schritt ist nun getan. Anwalt G, der bis dato nur zivile Fälle betreut hat und dies stets mit einer neutralen Ansicht, ohne falsche Hoffnungen zu schaffen, las sich allein für Soldat X in das Wehrrecht, die Problematik, Soldatengesetz und allen anderen Gesetzesbüchern ein und betreut mittlerweile eine größere Zahl und befreundete Soldaten des Soldaten X erfolgreich.
Somit ist Soldat X aufgrund der bisher geleisteten Arbeit sehr zuversichtlich, jedoch nicht euphorisch.
Die eigentliche Frage ist, was geschieht bei einer erfolgreichen Klage des Soldaten X.
Man kann nicht erwarten, dass jener Soldat X so tut, als wären die letzten 2 Jahre nicht passiert. Mal von versauter Karriere, Verdienstausfall, Urlaubsansprüchen, aufgelöster Einheit und das signifikanteste, einer abgebrochenen Zivilen Aus- und Weiterbildung zwei Wochen vor schriftlicher Prüfung und praktischer Prüfung nach 20 Monaten ebenfalls. Einfach so weitermachen und wie Beklagte schon beschrieben im Beschwerdeverfahren, das Dienstverhältnis ist als ununterbrochen anzusehen und momentan im Laufe der Klage suspendiert ohne Bezüge.
Soldat X hat sein Vertrauen in den Dienstherren und seinen hochqualifizierten Sachbearbeitern verloren, jene Dienstgradgruppen, die zur Entlassung beigetragen haben und zivile Beamte.
Entlassungsantrag erfolgte durch den Disziplinarvorgesetzten der ZAW-Betreuungsstelle. Eine gesamte Stammeinheit konnte gegen die Entlassung nichts mehr ausrichten und stand jedoch voll hinter Soldat X.
Was schwebt Soldat X vor:
Verdienstausfall, Urlaubsanspruch von nun mehr als 3 Monaten, mit anschließender Entlassung nach SG §40 (7). Anspruch auf vollen restlichen BFD-Anspruch von 37 Monaten, Übergangsgebührnisse; Übergangsbeihilfe, Trennungsgehalt und ein Dienstzeugnis, welches an die guten, alten Tage anschließt. ,,...zur vollsten Zufriedenheit..."!
Oder
Eine Maßnahme des Dienstherrn, um das Vertrauen des Soldaten X zurückzugewinnen. Der nach wie vor als Soldat denkt, handelt und eigentlich nichts anderes beruflich machen möchte. Jedoch den Karriereverlust und die 2 Jahre des Klagens nicht einfach so hinnimmt, da es dienstliche, private und gesellschaftliche Folgen hatten. Schadensersatz.
Es mögen bitte alle diejenigen schweigen, die ahnungslos sind, keine unnötigen Fragen und bitte Konstruktives.
Vielen Dank!
Soldat X
PS: entschuldigt bitte den steno-artigen Bericht, jedoch wäre es zu lang gewurden und ich versuchte prägnat wiederzugeben
Was ist die Frage an uns?
Die Frage richtet sich an erfahrene User, Dienstgrade oder Fachleute...
"Was nun?"
Was erwartet Soldat X bei Erfolg. Sind die beiden gedanklichen Überlegungen möglich?
Ist jemanden ein vergleichbarer Fall bekannt? Dies ist absolutes Neuland für mich und die Chancen stehen gut für Soldat X diese Klage zu gewinnen.
Wiedereinstellung, ZAW und alles andere Dienstliche...Ablauf? Schadensersatz?
oder
Die "Ehrenvolle Entlassung" nach SG §40 (7), mit BFD-Anspruch und allen anderen beschriebenen Maßnahmen.
Komplett ahnhungslos
Soldat X
Eigentlich sollte Sie Ihr Anwalt über Ihre Möglichkeiten aufklären; der ist Ihr Ansprechpartner in diesem Fall und wird dafür bezahlt.
Wenn Sie den Prozess gewinnen wird festgestellt, dass Ihre Entlassung rechtswidrig war und quasi nicht stattgefunden hätte. Also bekommen Sie für diese Zeit Ihr Gehalt nach- und Urlaub ausbezahlt sofern Sie ihn nicht nehmen können. Sie werden in die nächsten Lehrgänge und ZAW eingesteuert und machen ganz normal weiter.
Wenn Sie darauf keine Lust haben, erklären Sie das Verfahren für erledigt, da Ihr Rechtsschutzinteresse nicht mehr besteht (weil Sie ja keine Einstellung mehr wünschen). Ihr Anwalt sollte wissen wie so etwas geht.
Das, was Sie möchten, geht meines Erachtens nicht. Warum auch? Ersetzt wird nur ein materieller Schäden und nichts sonst. Ein darüber hinausgehender Vertrauensverlust ist allein ihre Sache.
So manches zerstörrtest Vertrauensverhältniss hat schon ordenlich Euros gekostet, ich wüßte nicht was den Dienstherr vor so etwas als Arbeitgeber schützen sollte und da man hier wenn es so ist wie beschrieben von einen zerstörten Vertrauesverhältniss reden kann steht kaum aus der Frage! Primär ist aber erstmal wichtig die Entlassung rückgängig machen zu lassen und das entsprechende Papier in der Hand zu haben und dann kann man erst den nächsten Schritt machen.
Ähm x Anwälte, die sich anscheinend mit Wehrrecht auskennen, wollen den Fall wegen Aussichtslosigkeit nicht übernehmen.
Dann findet sich ein Anwalt, der sich zwar mit Arbeitsrecht aber nicht mit der Bundeswehr auskennt und will klagen.
Es hat zwar schon erstaunliche Ausgänge von Prozessen gegeben, aber die Chancen in diesem Fall die Klage überhaupt zu gewinnen dürften kaum vorhanden sein.
WENN die dann überhaupt mal gewonnen ist, kann man immernoch zusammen mit dem Anwalt überlegen, was man nun haben will.
Und wenn ich schon was von Gesundheitsunterlagen und Psychologengutachten lesen, würde es mich nicht wundern, wenn man direkt nach der Wiedereinstellung ein DU-Verfahren einleitet.
Päh.
Ihr kennt wohl net den Christopher Posch von RTL wa?
Der erwirkt noch für nen per Videobeweis überführten Bankräuber nen Freispruch wegen erwiesener Unschuld ;D
Da der Te von Prozesskostenhilfe sprach, kann ich mir auch vorstellen dass der Anwalt durch einen Beratungsschein bezahlt wurde.
Leider habe ich dabei selbst schon die Erfahrung gemacht, dass sich viele Anwälte einfach zu fein sind die Hände für ein Beratungsschein schmutzig zu machen.
Einer entgegnete mir das sogar so ehrlich und sagte: wenn wir ein Zusatzhonorar von 200 Euro die Stunde vereinbaren, übernehme ich den Fall
und äußerte sich dann noch herabwertend zu dem Beratungsschein.
Dabei war der Fall bei mir nicht mal kompliziert und die Tatsachen lagen alle auf der Hand.
Wenig Arbeit, aber wohl doch zu viel.
Musste mich dann mit einem 2. oder sogar 3. klassigen Anwalt zufrieden geben.
Eventuell war es bei dem Te auch, ganz unabhängig wie verzwickt der Fall war.
Was mich aber interessieren würde, man muss doch selber für die Entlassung unterschreiben oder?
Was ist wenn man das nicht tut und direkt dagegen vor geht?
Da gibt es doch bestimmt auch Regelungen und Fristen und wird vll. sowas wie eine Untersuchung eingeleitet.
ZitatWas mich aber interessieren würde, man muss doch selber für die Entlassung unterschreiben oder?
Nur das Empfangsbekenntnis für die Aushändigung der Entlassungsverfügung.
ZitatWas ist wenn man das nicht tut ...
Gar nichts. Dann holt sich der Disziplinarvorgesetzte einen zeugen dazu und setzt auf das Empfangsbekenntnis den Zusatz "Soldat verweigert die Unterschrift", zeuge und DV unterschreiben - fetig ist die Laube.
Zitat... und direkt dagegen vor geht?
Selbstverständlich kann der Soldat nach Ablauf einer Nacht Beschwerde gegen den Bescheid einlegen, die Rechtsbehelfbelehrung ist ja Bestandteil der Verfügung. Dann entscheidet der Vorgesetzte desjenigen, der die Entlassung verfügt hat, bei einer weiteren Beschwerde gegen dessen Bescheid das Gericht.
Vorher finden aber Anhörungen statt. Auch hier kann man bereist sich einen Rechtsbeistand holen.
Immer die Kirche im Dorf lassen. Ein Beratungsschein bringt grob 80/90 € und jeder soll für sich entscheiden wie lange er dafür bereit ist zu arbeiten. Steuern, Sozialabgaben, Anwaltsversorgungswerk und evtl. Miete und Sekretärin müssen nämlich vom Arbeitstag bezahlt werden. Wenn aber ein Anwalt den Job übernimmt, hat er ihn auch vollständig und nach allen Regeln der Kunst zu bearbeiten. Schließlich haftet er dann auch komplett mit seinem ganzen Vermögen für jedes verschuldete Versäumnis.
Und ich weiß auch nicht was ein zweit oder drittklassiger Anwalt ist. Natürlich gibt es unterschiedliche Examensnoten und die sprechen auch für eine gewisse Sorgfalt und Begabung. Aber es hat auch schon ein Viererjurist gegen einen Prädikatsjuristen gewonnen. Und hauptsächlich maßgeblich ist natürlich der Fall. Wenn man "im Recht" ist, ist es für alle Seiten leichter als wenn es überall diffuse Versäumnisse gibt und keiner seine Angaben sauber dokumentiert hat und belegen kann.
Für den Fall hier tut das aber nichts zur Sache: Entweder war die Entlassung des Fragestellers rechtmäßig oder nicht; das wird das Gericht feststellen. Sein Klageantrags wird eine Anfechtungsklage gegen die Entlassungsverfügung sein. Und nur der wird entschieden. Und bei Erfolg gilt die Entlassung halt als "nicht existent".
Wenn er jetzt sagt, dass er gar nicht mehr zurück möchte (wegen was auch immer) wird das Gericht sofort das Verfahren einstellen weil das Klageziel ja nicht mehr verfolgt wird. Dann wird nur noch wegen der Kosten entschieden.
Umstellen auf Schadensersatz (sog. Fortsetzungsfestellung zur Vorbereitung eines Schadensersatzprozesses) führt dazu, dass nur geguckt wird ob bei der Entlassung rechtsfehlerhaft gehandelt wurde. Den Schadensersatz fordert man dann in einem nächsten Verfahren und auch der wird auch ausschließlich materiellen Schadensersatz bringen und nicht das, was der Fragesteller sich hier erhofft.
kurz zu den Kommentar mit den sogenannten Speziallisten auf dem Gebiet des Wehrrechts. Alles Anwälte die ich durch den Bundeswehrverband gefunden habe, jeder ein Reservist und schon beim lesen des Entlassungsschreibens und deren Gesichtsausdruck, war mir klar..."Du bist hier falsch!". Und das Wörtchen "Beratungshilfe" fiel hier nicht einmal. Komplette Nullen diese Männer und den Stand ihres Berufs gegen Bares getauscht!
Im Bundeswehrverband bin ich selbst nicht gewesen, eine Mitgliedschaft ist immer aus banalen Gründen nicht zu Stande gekommen.
Rechtsschutzversicherung hatte ich zu jenem Zeitpunkt auch nicht für Arbeitsrecht. Und plötzlich sagte mir ein Anwalt zu, mit seiner eigenen kleinen Kanzlei..."er würde es auf jeden Fall probieren!" Beratungshilfe hieß das Stichwort und schnelles Vertrauen meinerseits, weil mir schon nach seinem ersten Schreiben klar war, der Mann hat es wirklich drauf.
Ein Prozesskostenhilfeantrag an einem Verwaltungsgericht gestattet zu bekommen grenzt an "fast" komplette Klarheit des Falles, weil man übernimmt auf keinen Fall die Kosten für Anwalt, Gericht und Richter, wenn man sich den Betrag nicht auf der Seite des Beklagten zurückholen kann. Die Chancen stehen verdammt gut, nur halte ich mich innerlich noch bedeckt, um einfach nicht im Fall der Fälle enttäuscht zu werden.
Warum stellte ich diese Frage hier ins Internet, weil ich einfach weiterhin etwas Zuarbeit gegenüber meinem Anwalt leisten möchte, wie auch schon in den vergangenen zwei Jahren und so durchstöberte ich gefühlt das ganze Internet nach vergleichbaren Fällen, Urteilen und telefonierte mit diversen Kanzleien. Ich lege mein berufliches Schicksal nicht blind in die Hände eines Mannes, den ich "dafür bezahle"!
Daher die Eigeninitiative. Gleichzeitig ist es mal wieder erschreckend, wie stumpf...tolles Wort aus alten Zeiten in Uniform...mancher hier agiert. Dann wird man also einfach wieder in den Topf geschuppst und soll weitermachen, als wenn nichts war...ohne mich! Nicht nach dieser Geschichte und allem was damit in jedem Lebensbereich verbunden war. Weil den Stress und allein aufgrund der Tatsache, dass mir zwei Jahre fehlen...ich schon einiges weiter wäre auf der Schulter und meine Ausbildung fast abgeschlossen...eigentlich wollte ich nun an einem Berufssoldaten arbeiten und ,,treu/ vorbildlich dienen".
Also wer kann aus eigener Erfahrung berichten??? Wer kennt jemanden, der jemanden kennt, der widerrum jemanden kennt?
Ich gehe gern zurück, doch nicht um jeden Preis. Ich bin wieder komplett fit, mental wie physisch. Jedes DU-Verfahren würde scheitern und direkt auf dem Schreibtisch meines Rechtsvertreters landen.
Es ist erschreckend, was man als junger Dienstgradanwärter mit sich machen lässt, nur weil man selbst noch die "grüne" Brille trägt und ein Hauptmann sagt, sie müssen...jetzt weiß ich mittlerweile, müssen tue ich in solchen Fällen erst einmal gar nichts! Und unterschreiben würde ich auch nur noch die Hälfte.
Zitat von: Soldat X am 12. Juli 2014, 11:34:08
Ein Prozesskostenhilfeantrag an einem Verwaltungsgericht gestattet zu bekommen grenzt an "fast" komplette Klarheit des Falles,
Das ist Unsinn; Voraussetzung für PKH sind Mittellosigkeit und "keine völlige Aussichtslosigkeit des Falles". Man bekommt die PKH relativ schnell und sie ist nur ein geringes Präjudiz. Sonst könnten arme Leute nie ihr Recht einklagen.
Zum Rest: Ich habe hier sehr nüchtern die Möglichkeiten aufgezeigt und arbeite weder für die Bw noch für den Bw-Verband. Jura ist zum großen Teil Handwerk und nur zu einem kleinen Teil Kunst. Zaubern kann regelmäßig keiner. Aber vielleicht sind Sie ja an den Zauberkünstler geraten....
Wenn nicht: Was nicht geht, geht halt nicht.
Vielleicht habe ich etwas dick aufgetragen, ok...sehe ich ein. Jedoch sollte Ihnen dann der Entscheidungsprozess über eine PKH klar sein. Sie haben es selbst geschrieben, es geht um das Recht des Einzelnen, wobei eine Erfolgsaussicht hier genauso entscheidend ist, wie die Mittellosigkeit des Klägers.
Ich erwarte keine Zauberei und denke auch, dass mein Anwalt alles andere als ein Magier ist. Jedoch habe ich Vertrauen und hoffe auf Einsicht auf Seiten des Beklagten. Ehrlich gesagt strebe ich eine Art Vergleich an. Da es kompletter Unsinn ist, mich weiter wie vor zwei Jahren zu beschäftigen. Kosten- und Zeitaufwand stehen in keinem Verhältnis, nicht für die BW noch für mich. Meine erneute Ausbildung würde dem Gegenwert eines Einfamilienhauses entsprechend, wieder! Daher nicht um jeden Preis, Laufbahnwechsel und Verwendungswechsel.
Ich bin Soldat, dieses Handwerk verlernt man einfach nicht, doch bin seit dieser Geschichte menschlicher denn je. Die Sicht und mein Stand zur BW haben sich stark geändert, verständlich wie ich denke.
Sie haben das Thema Schadensersatz auf der materiellen Ebene angeschnitten, was kann Anwalt hier "rausholen". In welchen Dimensionen beläuft sich solches Verfahren?
Ich würde gern mehr und Details preisgeben, jedoch habe ich eine Verschwiegenheitserklärung unterschrieben und gefährde sicherlich nichts zusätzlich. Nur glauben sie mir, diese ganze Geschichte grenzt an eine absolute Frechheit und mehrere Versuche es zu vertuschen sind klar erkennbar, die Akten sind auf einmal urplötzlich unvollständig und meine G-Akte ist bis heute nicht auffindbar. Zum Glück habe ich den Großteil als Kopie in der Ausfertigung für den Soldaten beim Anwalt eingereicht.
Vielen Dank für die Diskussionsteilnahme :)
Zitat von: Ralf am 12. Juli 2014, 11:15:29
Vorher finden aber Anhörungen statt. Auch hier kann man bereist sich einen Rechtsbeistand holen.
"Sie brauchen keinen Anwalt und dieser wird Ihnen rein gar nichts nützen!" Antwort des Hauptmanns B, nicht nur von ihm sondern auch von Hauptmann H. Man hielt es nämlich für nötig mich von Hauptleuten gleichzeitig während des Verhöres zu bearbeiten und diese Antwort erhielt ich immer wieder.
Irgendwann glaubt man diesen Mist! Das einzige an was Menschen glauben können, ist der liebe Gott. Ansonsten sollte man seinen ursprünglichen Gedanken festhalten und ich hätte ir damals Rechtsbeistand nehmen sollen.
Hätte, wäre, wenn...
ZitatIch bin Soldat
Nein, du warst Soldat.
Man kann seine Geschichte auch schildern, ohne so pathetisch in der 3.Person von sich zu schreiben "Nehmen wir an, dass Soldat X " "So wandte sich jener Soldat" usw usw, zumal sich mir wirklich nicht erschließt, was du genau hier wissen willst, wenn du bereits einen Rechtsbeistand hast, der dich vertritt. Dieser kennt alle Fakten und kann dir sicherlich richtigere Antworten geben, als in einem online-Forum mit nur einem Bruchteil der Informationen.
Die Frage wäre zum Zeitpunkt der Anhörung sinnvoll gewesen, ob du einen Rechtsbeistand heranziehen solltest. Aber das hast du ja bereits selbst erkannt.
Materieller Schadensersatz ist relativ einfach (auch wenn jetzt wieder nicht kommt was Sie hören möchten): Nehmen Sie den Tag X wenn sich Ihre Entlassung als rechtswidrig erweist und den Tag der Entlassung. Dann gucken Sie was Ihnen zwischen diesen beiden Tagen als reiner wirtschaftlicher Schaden entstanden ist. Also keine Konjunktive, was hätte sein können sondern rein faktisch. Das sind monatliche Bezüge und Urlaub. Beförderung/ Erfahrungsstufen sofern hierauf ein Rechtsanspruch besteht. Davon zieht man ersparte Aufwendungen ab (darum z. B. KeinTG weil man ja auch nicht getrennt war). Und das ist Ihr materieller Schaden, der ersetzt wird.
Zur Laufbahn: Es gibt garantiert Fälle, wo ein Anwärter in der Ausbildung/ ZAW zwei Jahre unverschuldet erkrankt ist. Dafür gibt es bestimmt ein Verfahren, wie dieser Soldat laufbahntechnisch einzugruppieren ist. Genau so würden Sie wieder eingruppiert.
Das alles unter der Prämisse, dass Sie den Prozess gewinnen. Und PKH wird genau so gewährt, wie ich es Ihnen beschrieben habe. Fragen Sie ruhig Ihren Anwalt und zitieren Sie wenn er es anders erklärt!
"Nicht völlig aussichtslos" ist Ihr Verfahren zum Zeitpunkt der PKH-Gewährung; nicht mehr und nicht weniger.
Zum Rechtsbeistand bei der Anhörung: Alles, was Sie beschreiben mag so gewesen und sogar nachvollziehbar sein. Trotzdem war es letztlich Ihre Entscheidung auf den Rechtsbeistand zu verzichten. Jeder von uns hat vielleicht schon Entscheidungen getroffen, die er hinterher bereut hat weil erzürnt jung oder zu unerfahren war. Trotzdem bleibt es die eigene Entscheidung. That's it.
Zitat von: Ralf am 12. Juli 2014, 12:30:06
Man kann seine Geschichte auch schildern, ohne so pathetisch in der 3.Person von sich zu schreiben "Nehmen wir an, dass Soldat X " "So wandte sich jener Soldat" usw usw
Stichwort verbotene Rechtsberatung. Da kann das schon durchaus sinn machen...
Das ändert sich doch nicht dadurch, dass man statt der ersten die dritte Person nutzt. Entweder man erklärt eine Rechtsfrage abstrakt oder konkret am Einzelfall. Für Letzteres müsste ich eine Rechnung schreiben. Ich darf das nämlich .... :D
Richtig. Ich bin kein Soldat mehr, mir steht in dieser Situation auch kein Reservistenstatus zu, jedoch ist es meine innerlich Einstellung und ich habe bisher eine Bewerbung in meinem Leben verfasst. Diese ging 2009 an die OPZ-Köln.
Ich bin Soldat!
Als pathetisch würde ich meine Schreibweise nicht unbedingt bezeichnen, da es sich wie gesagt um eine Verpflichtung zur Verschwiegenheit handelt. Ich habe in den letzten zwei Jahren fast täglich versucht durch verschiedenste Medien schlauer zu werden, mit vielen Menschen schemenhaft über meine Geschichte gesprochen und vieles dazu gelernt. Dies beinhaltet unteranderem, die Zuarbeit für meinen Anwalt. Man kann nicht alles wissen und auch nicht ständig an alles denken, so machte sich meine Zuarbeit schon bezahlt und sicherlich ersetzt dies auf keinen Fall einen Anwalt. Es hilft mir allerdings selbst sehr die Dinge zu verstehen.
Was die Hilfestellung hier im Forum angeht, es hilft auf jeden Fall. Auch wenn es, wie in jedem Forum Menschen gibt, die zu nüchtern sind und auch mal den Finger auf eine Wunde legen. What ever!
Die Frage steht nach wie vor, gibt es jemanden, der zu Unrecht entalssen wurde und eine Wiedereinstellung erfahren hat? Jemand, der auf diesem Gebiet bewandert ist oder sich nach solcher Story mit der endgültigen Trennung vom Dienstherren auskennt und dabei vielleicht das ein oder andere Bonbon erhalten hat.
Mir ist bewusst, dass die Bundeswehr kein Unternehmen im freien wirtschaftlichen Sinne ist. Aber selbst hier kann es bestimmt Möglichkeiten der Versöhnung geben und extraordinäre Wege.
Eine abstrakte Frage konkretisiert ;)
Du bist kein Soldat.
Und einen Vergleich gibt es bei einer Anfechtungsklage nicht.
Natürlich kann man sich auch im Verwaltungsprozess vergleichen. Dann wird ja nicht geurteilt sondern die Klage für erledigt erklärt und der Vergleich protokolliert.
Aber hier möchte der Kläger mehr als ihm gesetzlich zusteht selbst wenn er den Prozess gewinnen würde. Und das wird nicht funktionieren.
Sagt mal- an sich unterschreibt man bei der Entlassung doch nur, dass man weiterhin über Dienstgeheimnisse Stillschweigen zu wahren hat.
Viele Gründe, wegen derer man entlassen wird, fallen doch gar nicht da drunter?
Liebe Ulli,
Genau.
Der TE dürfte die übliche Belehrung nach 20 6 unterschrieben haben - eben der Reminder an die gesetzlichen Pflichten in dem Bereich. Dies ist keine Besonderheit einer Entlassung nach 55, da der TE aber vieles nicht verstanden hat, bin ich nicht drauf eingestiegen.
Seine Krankengeschichte ist zwar Arztsache und vertraulich zu behandeln, aber eben nicht VS.
D. h. er kann diese problemlos veröffentlichen.