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Fragen und Antworten => Allgemein => Thema gestartet von: tinamaria am 05. August 2014, 10:17:47

Titel: Familien- und Kinderzuschlag
Beitrag von: tinamaria am 05. August 2014, 10:17:47
Hallo an die Fachleute dieses Forums!
Ich habe eine Fachfrage an Euch!
Ich bin Soldatin nun im 8 Dienstmonat.
Ich erhalte als verheiratete Soldatin Familien- und Kinderzuschlag.
Meine Frage nun, mein Ehemann wird dieses Jahr auch Soldat werden, wie verhält es sich dann mit diesen Zuschlägen ?
Bekommt ihn jeder "halbe" - "halbe" oder wie wird dies berechnet?
Wollte mich rein interessehalber vorher schon schlau machen.
Danke Euch!
Titel: Antw:Familien- und Kinderzuschlag
Beitrag von: Tommie am 05. August 2014, 10:25:26
Der Familien- und auch der Kinderzuschlag wird für die Ehepaare, die beide Soldaten oder Beamte sind, immer nur einmal bezahlt. Ob hier allerdings gilt "Wer zuerst kommt, mahlt zuerst!" oder ob hier eine Wahlmöglichkeit besteht, wer den Zuschlag bekommt, sollten Sie vielleicht mit dem Sachbearbeiter im BVA klären, der auf Ihrer Bezügeabrechnung als Verantwortlicher drauf steht. Dieser Sachbearbeiter wird Sie da sicherlich kompetent beraten!
Titel: Antw:Familien- und Kinderzuschlag
Beitrag von: tinamaria am 05. August 2014, 10:27:28
Vielen Dank! Dann weiß ich Bescheid.
Ich dachte erst da gäbe es vielleicht die halbe- halbe Regelung!
Titel: Antw:Familien- und Kinderzuschlag
Beitrag von: Tommie am 05. August 2014, 10:29:37
Auch dazu weiß mit Sicherheit der zuständige Sachbearbeiter mehr! Sinnig wäre es zum Beispiel, wenn ein Partner sehr viel mehr verdient als der andere (z. B. Ehemann A15, Ehefrau A7Z), dass derjenige den Familienzuschlag erhält, der die "günstigere" Steuerklasse hat, etc. ...
Titel: Antw:Familien- und Kinderzuschlag
Beitrag von: F_K am 05. August 2014, 10:33:26
Die Frage scheint mir gesetzlich geregelt zu sein - eine Wahlmöglichkeit gibt es da nicht:

Zitat(4) Steht der Ehegatte eines Beamten, Richters oder Soldaten als Beamter, Richter, Soldat oder Angestellter im öffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte des Höchstbetrages der Stufe 1 des Familienzuschlages zu, so erhält der Beamte, Richter oder Soldat den Betrag der Stufe 1 des für ihn maßgebenden Familienzuschlages zur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit, für die der Ehegatte Mutterschaftsgeld bezieht. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.

(5) Stünde neben dem Beamten, Richter oder Soldaten einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zu, so wird der auf das Kind entfallende Betrag des Familienzuschlages dem Beamten, Richter oder Soldaten gewährt, wenn und soweit ihm das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre; dem Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen stehen der Sozialzuschlag nach den Tarifverträgen für Arbeiter des öffentlichen Dienstes, eine sonstige entsprechende Leistung oder das Mutterschaftsgeld gleich. Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.

So wie ich es lese:

- Familienzuschlag dann "Halbe - halbe"
- Kinderzuschlag folgt dem Kindergeld
Titel: Antw:Familien- und Kinderzuschlag
Beitrag von: tinamaria am 05. August 2014, 10:35:51
Also mir sagte jemand in der Kaserne ey jeder die hälfte:(
Dieser jemand machte mich unsicher, aber gut dass ich es nun nachlesen kann :)
DANKE
Titel: Antw:Familien- und Kinderzuschlag
Beitrag von: Humen am 06. August 2014, 11:32:22
Hallo,

was F_K geschrieben hat ist richtig.


- Familienzuschlag dann "Halbe - halbe"
- Kinderzuschlag folgt dem Kindergeld

wird voll automatisch gemacht.

gruß