Hallo Kameraden!
Ich war im Juli zum Eignungstest der BW und habe die Eignung zur Mannschaftslaufbahn bekommen.
Zu diesem Zeitpunkt lebte ich noch bei meinen Eltern.
Ich habe mich für die Verwendung Jäger in Rotenburg (Wümme) entschieden und habe den Einberufungsbescheid vor 1 Woche erhalten.
jetzt 2 Fragen dazu:
1. Da ich aktuell in einem Arbeitsverhältnis bin (befristet bis Dezember 2014), wann muss ich spätestens den Eimberufungsbescheid meinen Arbeitgeber vorzeigen? Die Krankenkasse habe ich bereits informiert!
2. ab 30.09.2014 ziehe ich in eine WG , welche in einer größeren Stadt ist(350KM von der Kaserne entfernt). Grund ist die bessere Verbindung zur Kaserne mit den öffentlichen Verkehrsmitteln. Kann ich die Wohnung/WG nachträglich anerkennen lassen? Ein Tag später, also am 01.10.2014 beginnt meine AGA in Rotenburg (Wümme).
Vielen Dank im Voraus und beste Grüße!
Die Mitteilung zum Dienstantritt ist immer unverzüglich dem Arbeitgeber vorzulegen (siehe Arbeitsplatzschutzgesetz).
Falls die WG als anerkannte Wohnung im Sinne des BUKG zu werten ist (was ggf. Probleme bereiten kann), kann man eine Wohnung nicht "nachträglich" anerkennen lassen. Sie gilt als anerkannt an dem Tag, wenn der Anerkennungsbescheid ausgestellt wird. Du kannst also direkt nach Dienstantritt mit deinen Unterlagen die Anerkennung anstreben oder -was auch gehen müsste- wenn du vorher die Unterlagen hast diese beim KC einreichen. Ob man da aber auch schon eine Anmeldebestätigung braucht, weiß ich nicht.
Hallo,
besten Dank erstmal für die Antwort!
Dann reiche ich gleich morgen meinem Arbeitgeber den Einberufungsbescheid ein.
Was mich noch wundert, ich habe für den Arbeitgeber und für die Krankenkasse keine Formulare zum Ausfüllen bekommen.
Gibt es diese nicht mehr? Hab irgendsowas mal im Forum gelesen...
Dann werde ich den Mietvertrag einreichen, sobald ich diesen bekomme.
Auf dem Einberufungsbescheid stand auch, dass mir Umzugskosten genehmigt werden.
Kannst du mir das bitte erläutern? Wann muss ich spätestens umgezogen sein, damit dies nicht verfällt? Was gibt es da zu beachten?
Gilt das für den Umzug in eine Wohnung nähe der Kaserne?
Beste Grüße
Deine derzeitige UKV Zusage ist deine Dienstantrittsreise mit deiner Tasche und Rucksack und diese rechnest du nach Dienstantritt und dem Unterricht des ReFüs ab. Du hast ja derzeit keine anerkannte Wohnung, deswegen kannst du auch nicht deinen privaten Umzug von x in die WG abrechnen.
Und du solltest gucken das du auch einen Mitvertrag erhälst, sonst kannst du das auch knicken.
Hallo,
ich bekomme einen Untermietvertrag auf eine unbegrenzte Zeit, das steht schon fest.
Mein Plan ist es, nach dem Bestehen der AGA in die Nähe der Kaserne zu ziehen, kann ich da mit Umzugskosten rechnen?. Jetzt steht aus privaten und familiären Gründen ein Umzug in eine andere Stadt an. Mit was für finanzieller Unterstützung kann ich derzeit rechnen, falls die Wohnung/WG anerkannt wird?
Vielen Dank für eure Hilfe!
BUKG §10 (3) zur Anerkennung einer Wohnung. Ob der Untermietervertrag ausreicht, wird man sehen, denn es kommt auf die Anzahl der Räume und die Nutzung von Küche und Bad an.
Ansonsten gibt es im Internet eine Broschüre zur Information "Umzugsfibel für Inlandsumzuge für Angehörige der Bundeswehr": findet sich recht einfach.
ZitatHallo,
ich bekomme einen Untermietvertrag auf eine unbegrenzte Zeit, das steht schon fest.
Da könnte es Probleme geben. Das kann aber nur derjenige beurteilen, der über Ihren Antrag auf Anerkennung eines
eigenen berücksichtigungsfähigen Hausstandes zu entscheiden hat.
Zitat von: KlausP am 17. August 2014, 13:36:09
ZitatHallo,
ich bekomme einen Untermietvertrag auf eine unbegrenzte Zeit, das steht schon fest.
Da könnte es Probleme geben. Das kann aber nur derjenige beurteilen, der über Ihren Antrag auf Anerkennung eines eigenen berücksichtigungsfähigen Hausstandes zu entscheiden hat.
Ja, das Thema ist alt, aber ich hole das mal hoch, weil das aktuell bei mir ein Problem darstellt.
Wohne in einer 4er WG, jeder hat einen eigenen Mietvertrag. Im Mietvertrag stand drin, dass man Küche und Bad mitbenutzen darf.
Halt nichts wegen komplettem Verfügungsrecht. Jetzt wird meine Wohnung nicht anerkannt.
Vermieter hat die Mietverträge schon ans Finanzamt weitergegeben und da kann nichts mehr geändert werden und einen alleinigen Mietvertrag für alle Parteien will er auch nicht erstellen,
da es sonst Probleme gibt, wenn jemand vorzeitig ausziehen will. Schöne scheiße!
ZitatDefinition Wohnung
Neben dem Familienstand ist für die umzugskosten- und trennungsgeldrechtlichen Entscheidungen maßgebend, ob der Berechtigte eine Wohnung im Sinne des § 10 Absatz 3 BUKG besitzt.
Eine Wohnung besteht aus einer geschlossenen Einheit von mehreren Räumen, in der ein Haushalt geführt werden kann, darunter stets eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit. Zu einer Wohnung gehören außerdem Wasserversorgung, Ausguss und Toilette (§ 10 Absatz 3 BUKG).
Ein einzelner Raum (z. B. das Zimmer im Haus der Eltern) ist danach keine Wohnung, auch wenn er mit einer Kochgelegenheit und den zur Führung eines Haushalts notwendigen Einrichtungen ausgestattet ist. Ist nur ein Raum gemietet und wird daneben das Bad, die Küche und die Toilette mitbenutzt, so ist der Wohnungsbegriff des § 10 Absatz 3 BUKG ebenfalls nicht erfüllt. Den Wohnungsbegriff erfüllt jedoch ein Einzimmerappartement mit Kochgelegenheit und Toilette als Nebenraum. Die Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn bei Altbauwohnungen die sanitären Anlagen außerhalb der Wohnung liegen. Für die Erfüllung des Wohnungsbegriffs kommt es nicht darauf an, ob der Berechtigte das ausschließliche (alleinige) Verfügungsrecht über die Wohnung hat oder sie mit anderen Personen gemeinsam gemietet hat, z. B. im Rahmen einer Wohngemeinschaft.
Die Wohnungsvoraussetzungen sind in geeigneter Weise, z. B. durch Vorlage des Mietvertrages, nachzuweisen.
Eine solche Wohnung hat Auswirkungen auf:
die Entscheidung über die Zusage der Umzugskostenvergütung,
den Umfang und die Höhe der Umzugskostenvergütung und
den Anspruch auf Trennungsgeld.
Unberücksichtigt bleibt eine Wohnung, wenn der Soldat am Standort zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet ist. Dies ist regelmäßig der Fall bis zum Ablauf des Monats, der dem Monat vorangeht, in dem das 25. Lebensjahr vollendet wird (Verwaltungsvorschrift über die Verpflichtung zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft,
Zitat von: Ralf am 07. November 2016, 13:43:21
ZitatDefinition Wohnung
Neben dem Familienstand ist für die umzugskosten- und trennungsgeldrechtlichen Entscheidungen maßgebend, ob der Berechtigte eine Wohnung im Sinne des § 10 Absatz 3 BUKG besitzt.
Eine Wohnung besteht aus einer geschlossenen Einheit von mehreren Räumen, in der ein Haushalt geführt werden kann, darunter stets eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit. Zu einer Wohnung gehören außerdem Wasserversorgung, Ausguss und Toilette (§ 10 Absatz 3 BUKG).
Ein einzelner Raum (z. B. das Zimmer im Haus der Eltern) ist danach keine Wohnung, auch wenn er mit einer Kochgelegenheit und den zur Führung eines Haushalts notwendigen Einrichtungen ausgestattet ist. Ist nur ein Raum gemietet und wird daneben das Bad, die Küche und die Toilette mitbenutzt, so ist der Wohnungsbegriff des § 10 Absatz 3 BUKG ebenfalls nicht erfüllt. Den Wohnungsbegriff erfüllt jedoch ein Einzimmerappartement mit Kochgelegenheit und Toilette als Nebenraum. Die Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn bei Altbauwohnungen die sanitären Anlagen außerhalb der Wohnung liegen. Für die Erfüllung des Wohnungsbegriffs kommt es nicht darauf an, ob der Berechtigte das ausschließliche (alleinige) Verfügungsrecht über die Wohnung hat oder sie mit anderen Personen gemeinsam gemietet hat, z. B. im Rahmen einer Wohngemeinschaft.
Wie soll man die rot markierten Zeilen denn so im Mietvertrag festhalten, dass die Anerkennung möglich ist?
Der Vermieter kann ja nicht an Jeden die gesamte Wohnung vermieten, sondern jedem ein Zimmer und dazu halt Küche und Bad.
Der erste rote Satz bezieht sich darauf, dass "nur ein Raum" vorhanden ist und z.B. Küche und Bad des Vermieters (mit)genutzt werden.
Der 2. rote Satz auf die Definition Wohnung "geschlossene Einheit von mehreren Räumen".
Besteht z.B. eine Wohnung aus 4 Wohnzimmern + Küche + Bad und im Mietvertrag stehen 4 Bewohner als gleichberechtigte Mieter, ist die Wohnung berücksichtigungsfähig.
Problem ist nur, dass, wie er schreibt, er nur einen Mietvertrag für 1 Zimmer plus Nutzung Küche /Bad hat.
Er ist somit nicht Mieter der/einer Wohnung.
Zitat von: Pericranium am 07. November 2016, 13:54:55
Der Vermieter kann ja nicht an Jeden die gesamte Wohnung vermieten, sondern jedem ein Zimmer und dazu halt Küche und Bad.
Zitat von: LwPersFw am 07. November 2016, 14:26:42
Der erste rote Satz bezieht sich darauf, dass "nur ein Raum" vorhanden ist und z.B. Küche und Bad des Vermieters (mit)genutzt werden.
Der 2. rote Satz auf die Definition Wohnung "geschlossene Einheit von mehreren Räumen".
Besteht z.B. eine Wohnung aus 4 Wohnzimmern + Küche + Bad und im Mietvertrag stehen 4 Bewohner als gleichberechtigte Mieter, ist die Wohnung berücksichtigungsfähig.
Es ist so, dass wir vier alle einen einzelnen Mietvertrag haben. Keiner Unter- oder Hauptmieter, sondern alle gleichberechtigt.
Die Formulierung ist "Vermietet werden im Erdgeschoss des Hauses, zu Wohnzwecken im Rahmen einer 4er-WG, folgende Sachen: ein Zimmer, eine Küche und ein Bad (gemeinschaftlich in der WG), eine Terrasse, Trockenraum, Garten (gemeinschaftlich im Haus) und ein Stellplatz."
Von Verfügungsrecht steht da nirgends was.
Ich weiß nicht, was da nicht passen soll.
Tja, de facto ist es so, dass dieses Konstrukt die geforderten Bedingungen nicht erfüllt! Daher ist diese Wohnung nicht anzuerkennen. Das war´s dann auch schon ...
Zitat von: Pericranium am 07. November 2016, 14:43:39
Zitat von: LwPersFw am 07. November 2016, 14:26:42
Der erste rote Satz bezieht sich darauf, dass "nur ein Raum" vorhanden ist und z.B. Küche und Bad des Vermieters (mit)genutzt werden.
Der 2. rote Satz auf die Definition Wohnung "geschlossene Einheit von mehreren Räumen".
Besteht z.B. eine Wohnung aus 4 Wohnzimmern + Küche + Bad und im Mietvertrag stehen 4 Bewohner als gleichberechtigte Mieter, ist die Wohnung berücksichtigungsfähig.
Es ist so, dass wir vier alle einen einzelnen Mietvertrag haben. Keiner Unter- oder Hauptmieter, sondern alle gleichberechtigt.
Die Formulierung ist "Vermietet werden im Erdgeschoss des Hauses, zu Wohnzwecken im Rahmen einer 4er-WG, folgende Sachen: ein Zimmer, eine Küche und ein Bad (gemeinschaftlich in der WG), eine Terrasse, Trockenraum, Garten (gemeinschaftlich im Haus) und ein Stellplatz."
Von Verfügungsrecht steht da nirgends was.
Ich weiß nicht, was da nicht passen soll.
Ich hatte ja "z.B." geschrieben...
Wenn der Mietvertrag so formuliert ist... würde ich die Wohnung anerkennen, da ja klar ersichtlich ist, dass es sich um eine WG
handelt und ausschließlich die Mieter, gleichberechtigt über die
Mietsache verfügen.
Entscheidend ist natürlich was die zust. Stelle entscheidet.
Also Mietvertrag vorlegen und um Feststellung der
Berücksichtigungsfähigkeit bitten. DANN weitersehen...
Zitat von: LwPersFw am 07. November 2016, 15:04:31
Wenn der Mietvertrag so formuliert ist... würde ich die Wohnung anerkennen, da ja klar ersichtlich ist, dass es sich um eine WG
handelt und ausschließlich die Mieter, gleichberechtigt über die
Mietsache verfügen.
Entscheidend ist natürlich was die zust. Stelle entscheidet.
Also Mietvertrag vorlegen und um Feststellung der
Berücksichtigungsfähigkeit bitten. DANN weitersehen...
Das sah das Amt leider anders. Habe ja schon die Anerkennung beantragt, aber die wurde abgelehnt.
Die hängen sich daran auf, dass da steht, dass Küche und Bad mitbenutzt werden dürfen und nicht klar ersichtlich ist, dass nur wir als WG darüber verfügen.
Aber bei einer WG kann ja nicht stehen, dass jeder nur alleine über sein Zimmer, Bad, Küche verfügt, denn die anderen Mitbewohner nutzen die Küche und das Bad ja auch.
Deswegen steht da ja auch gemeinschaftlich.
Zitat von: Ralf am 07. November 2016, 13:43:21
ZitatDefinition Wohnung
Neben dem Familienstand ist für die umzugskosten- und trennungsgeldrechtlichen Entscheidungen maßgebend, ob der Berechtigte eine Wohnung im Sinne des § 10 Absatz 3 BUKG besitzt.
Eine Wohnung besteht aus einer geschlossenen Einheit von mehreren Räumen, in der ein Haushalt geführt werden kann, darunter stets eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit. Zu einer Wohnung gehören außerdem Wasserversorgung, Ausguss und Toilette (§ 10 Absatz 3 BUKG).
Ein einzelner Raum (z. B. das Zimmer im Haus der Eltern) ist danach keine Wohnung, auch wenn er mit einer Kochgelegenheit und den zur Führung eines Haushalts notwendigen Einrichtungen ausgestattet ist. Ist nur ein Raum gemietet und wird daneben das Bad, die Küche und die Toilette mitbenutzt, so ist der Wohnungsbegriff des § 10 Absatz 3 BUKG ebenfalls nicht erfüllt. Den Wohnungsbegriff erfüllt jedoch ein Einzimmerappartement mit Kochgelegenheit und Toilette als Nebenraum. Die Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn bei Altbauwohnungen die sanitären Anlagen außerhalb der Wohnung liegen. Für die Erfüllung des Wohnungsbegriffs kommt es nicht darauf an, ob der Berechtigte das ausschließliche (alleinige) Verfügungsrecht über die Wohnung hat oder sie mit anderen Personen gemeinsam gemietet hat, z. B. im Rahmen einer Wohngemeinschaft.
Die Wohnungsvoraussetzungen sind in geeigneter Weise, z. B. durch Vorlage des Mietvertrages, nachzuweisen.
Eine solche Wohnung hat Auswirkungen auf:
die Entscheidung über die Zusage der Umzugskostenvergütung,
den Umfang und die Höhe der Umzugskostenvergütung und
den Anspruch auf Trennungsgeld.
Unberücksichtigt bleibt eine Wohnung, wenn der Soldat am Standort zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet ist. Dies ist regelmäßig der Fall bis zum Ablauf des Monats, der dem Monat vorangeht, in dem das 25. Lebensjahr vollendet wird (Verwaltungsvorschrift über die Verpflichtung zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft,
@Ralf:
Wo hast du diese Definition her? Ich würde gerne die Quelle der Person im Amt nennen, weil die darauf rumgehackt hat, dass das alleinige Verfügungsrecht notwendig ist.
Was steht denn nun genau im Mietvertrag ?
Sie schreiben ja das dort steht:
"
Vermietet werden im Erdgeschoss des Hauses, zu Wohnzwecken im Rahmen einer 4er-WG, folgende Sachen: ein Zimmer,
eine Küche und ein Bad (gemeinschaftlich in der WG), eine Terrasse, Trockenraum, Garten (gemeinschaftlich im Haus) und ein Stellplatz."
Sie sagen weiter, dass die Verwaltung behauptet:
"Die hängen sich daran auf, dass da steht, dass Küche und Bad
mitbenutzt werden dürfen und nicht klar ersichtlich ist, dass nur wir als WG darüber verfügen."
Also wenn im Mietvertrag steht, dass Küche und Bad an die WG vermietet sind, weiß ich nicht wie der Sachbearbeiter darauf kommt, dass es sich hier um eine Mitbenutzung handelt.
Mitbenutzung bedeutet ja... Vermieter und Mieter nutzen Bad und Küche gemeinsam.
Das von Ralf zitierte finden Sie in Kurzform hier:
unter zu 10 ... zu Absatz 3
http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/BMI-DI5-1005-A002.htm
Zitat von: LwPersFw am 07. November 2016, 23:42:20
Was steht denn nun genau im Mietvertrag ?
Sie schreiben ja das dort steht:
"Vermietet werden im Erdgeschoss des Hauses, zu Wohnzwecken im Rahmen einer 4er-WG, folgende Sachen: ein Zimmer, eine Küche und ein Bad (gemeinschaftlich in der WG), eine Terrasse, Trockenraum, Garten (gemeinschaftlich im Haus) und ein Stellplatz."
Sie sagen weiter, dass die Verwaltung behauptet:
"Die hängen sich daran auf, dass da steht, dass Küche und Bad mitbenutzt werden dürfen und nicht klar ersichtlich ist, dass nur wir als WG darüber verfügen."
Also wenn im Mietvertrag steht, dass Küche und Bad an die WG vermietet sind, weiß ich nicht wie der Sachbearbeiter darauf kommt, dass es sich hier um eine Mitbenutzung handelt.
Mitbenutzung bedeutet ja... Vermieter und Mieter nutzen Bad und Küche gemeinsam.
Das von Ralf zitierte finden Sie in Kurzform hier:
unter zu 10 ... zu Absatz 3
http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/BMI-DI5-1005-A002.htm
Ich habe es einfach mal fotografiert:
So, hier nochmal.
Für mich ist das eindeutig genug.
Die genannten Räume sind an die WG vermietet und
werden auch nur von dieser genutzt.
Es findet keine Mitbenutzung von Räumen statt,
die während der Mietdauer auch vom Vermieter
genutzt werden.
Grundsätzlich kann man eine WG wie ein Paar
ohne Trauschein bewerten.
Hier wird der Soldat wie ein Lediger behandelt...
Seine Wohnung wird aber als berücksichtigungsfähig
anerkannt...wenn die sonst. Voraussetzungen erfüllt sind...
auch wenn er sich mit einer "Fremden" die u.a. vermietete
Küche und Bad teilt.
Er muss nur gleichberechtigt mit der Freundin im Mietvertrag
stehen.
Diese Gleichwertigkeit ist m.E. auch bei Ihnen gegeben,
da Sie keinen Untermietvertrag haben... sondern einen
regulären Mietvertrag, der Ihren gleichwertigen Anteil an
der WG regelt.
Suchen Sie nochmals das Gespräch mit dem zust. Bearbeiter
und versuchen Sie diesem zu erläutern, dass Sie als WG die
Bedingungen der Verwaltungsvorschrift erfüllen.
Dann muss man weitersehen...
Aber auf KEINEN FALL schreiben Sie eine Beschwerde !
Auch wenn es schwer zu verstehen ist... das offizielle Schreiben
der Verwaltung, dass die Anerkennung regelt... stellt nach
gültiger Rechtsprechung keinen Verwaltungsakt dar...und ist
somit nicht mit einer Beschwerde angreifbar !
Ok, Danke für die Einschätzung. Ich werde da nochmals anrufen.
Ich habe jetzt den Ablehnungsbescheid nochmal zur Hand genommen und zitiere ihn einfach mal:
ZitatSehr geehrter Pericranium, gemäß Mietvertrag haben sie ein Zimmer zu Wohnzwecken gemietet. Bad, Küche und WC dürfen Sie mitbenutzen.
Eine Wohnung im Sinne des §10 Abs. 3 BUKG besteht auch einer geschlossenen Einheit von mehreren Räumen, in der ein Haushalt geführt werden kann, darunter stets eine Küche bzw. ein Raum mit Kochgelegenheit.
Weiterhin gehören zu einer Wohnung Wasserversorgung, Ausguss und Toilette.
Für die Bestätigung einer Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 BUKG ist es u.a. erforderlich, dass Sie entweder allein oder gemeinsam mit anderen Personen ein Verfügungsrecht über eine geschlossene Wohneinheit haben.
Da der von Ihenen gemietete Wohnraum diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Anerkennung Ihrer Unterkunft als berücksichtigungsfähige Wohnung leider nicht möglich.
Wie ja LwPersFw schon sagte: Mitbenutzung verstehe ich auch nicht, denn der Vermieter wohnt ganz wo anders.
Und zum Verfügungsrecht:
Den Satz
ZitatFür die Erfüllung des Wohnungsbegriffs kommt es nicht darauf an, ob der Berechtigte das ausschließliche (alleinige) Verfügungsrecht über die Wohnung hat oder sie mit anderen Personen gemeinsam gemietet hat, z.B. im Rahmen einer Wohngemeinschaft.
kann man doppeldeutig verstehen. Heißt das, dass man ein Verfügungsrecht braucht, auch wenn es nicht alleinig ist, oder braucht man es nicht?
Der Mietvertrag ist für das TG nicht gut formuliert. Und natürlich hätte man ihn TG-optimal formulieren können.
Du bist Mieter eines Zimmers und nicht einer Wohnung.
Deshalb ist dieser Mietvertrag auch nicht mit einem Mietvertrag eines Pärchens zu vergleichen, die ja grundsätzlich alle Zimmer (also die gesamte Wohnung) gemeinsam nutzen und bewirtschaften.
Der Mitarbeiter hält sich nur an die vorliegende Vorschrift ("Ist nur ein Raum gemietet und wird daneben das Bad, die Küche und die Toilette mitbenutzt, so ist der Wohnungsbegriff des § 10 Absatz 3 BUKG ebenfalls nicht erfüllt."). Wo steht geschrieben, dass hier eine Mitbenutzung von Bad/Küche/Toilette nur durch den Vermieter gemeint ist, und nicht auch durch etwaige (Neben-)Mieter?
M.E. bliebe ggbfls. nur der Rechtsweg.
@LwPersFw
Wenn diese Ablehnung kein beschwerdefähiger Verwaltungsakt ist, wie kommt man an einen solchen?
Zitat von: ToMA am 08. November 2016, 11:31:56
Wo steht geschrieben, dass hier eine Mitbenutzung von Bad/Küche/Toilette nur durch den Vermieter gemeint ist, und nicht auch durch etwaige (Neben-)Mieter?
@LwPersFw
Wenn diese Ablehnung kein beschwerdefähiger Verwaltungsakt ist, wie kommt man an einen solchen?
Sowohl in der Verwaltungsvorschrift und auch in der von Ralf zitierten
Zentralerlass B-2213/6:
"203. Ein einzelner Raum (z. B. das Zimmer im Haus der Eltern) ist danach keine Wohnung, auch
wenn er mit einer Kochgelegenheit und den zur Führung eines Haushalts notwendigen Einrichtungen
ausgestattet ist. Ist nur ein Raum gemietet und wird daneben das Bad, die Küche und die Toilette
mitbenutzt, so ist der Wohnungsbegriff des § 10 Absatz 3 BUKG ebenfalls nicht erfüllt.
Den Wohnungsbegriff erfüllt jedoch ein Einzimmerappartement mit Kochgelegenheit und Toilette als
Nebenraum.
Die Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn bei Altbauwohnungen die sanitären
Anlagen außerhalb der Wohnung liegen.
Für die Erfüllung des Wohnungsbegriffs kommt es nicht darauf an, ob der Berechtigte das ausschließliche
(alleinige) Verfügungsrecht über die Wohnung hat oder sie mit anderen Personen
gemeinsam gemietet hat, z. B. im Rahmen einer Wohngemeinschaft (Teilziffer 10.3 BUKGVwV)."
[/b]
Im vorliegenden Fall hat eine WG eine Wohnung gemietet.
Dies ist m.E. klar aus dem Mietvertrag ersichtlich.
Das der Vermieter dabei mit jedem einzelnen Mieter der WG einen separaten Mietvertrag abgeschlossen hat,
ist kein aufgeführtes Ausschlusskriterium.
Und selbst wenn es ein Mietvertrag mit der WG wäre ... würde dann trotzdem darin stehen, dass jeder
Mieter der WG
einen Raum der Wohnung vermietet erhält und Küche und Bad gemeinsam durch die WG genutzt werden...
M.E. wird hier die Vorschrift nicht sachgerecht angewendet, zumal die Behörde einen Ermessensspielraum hat:
Quelle: VG München, Urteil v. 11.07.2016 – M 17 K 16.1200
"Es handelt sich bei dem Zentralerlass ( ... ) des BMVg um sogenannte ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften,
die die Beklagte für den Regelfall binden, um so eine gleichmäßige Ermessensausübung zu erreichen.
Der Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung resultiert aus dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und hat zum Inhalt,
dass eine Behörde vergleichbare Sachverhalte gleich behandeln muss, weil sonst ihre Entscheidung alleine wegen der
Ungleichbehandlung rechtswidrig wäre, selbst wenn sie, isoliert betrachtet, rechtmäßig wäre.
Der Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung bewirkt also im Ergebnis eine Einengung der Bandbreite, die die
Verwaltungsbehörde bei der Ermessensbetätigung hat.
Die Verwaltung ist allerdings auch bei Vorliegen von ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften nicht gehindert,
in atypischen Ausnahmefällen von diesen Richtlinien abzuweichen, ohne dass es insoweit einer expliziten Öffnungsklausel in der Verwaltungsvorschrift bedarf."Atypischer Fall hier : Es gibt nicht einen Mietvertrag für die gesamte WG, sondern einen je Mitglied der WG.
Dies sollte man nochmals mit dem Sachbearbeiter besprechen.
Zum Punkt Rechtsweg:
In einem solchen Fall muss man die Maßnahme mit einer Beschwerde "angreifen", die auf den Folgen
der - hier - Nicht-Anerkennung beruht.
Z.B. bei einer Versetzung hätte ja die Nicht-Anerkennung die Zusage der UKV mit der Versetzungsverfügung zur Folge.
Da die Zusage der UKV ein sog. "begünstigender Verwaltungsakt" ist, ist diese auch nicht mit einer Beschwerde "angreifbar"...
Also muss sich die Beschwerde gegen die Versetzung richten.
Im Rahmen der Beschwerdebegründung begehrt man dann die Überprüfung der Entscheidung "Nicht-Anerkennung Hausstand"
und darauf folgend der "Zusage der UKV".
Kompliziert ... geht aber nicht anders.
Siehe im o.g. Zentralerlass:
"219. Weist die vom Bediensteten angezeigte Wohnung nicht die in § 10 Absatz 3 BUKG
aufgeführten Merkmale auf oder ist ihre Berücksichtigung aus den in der Anlage 1 genannten
Gründen nicht möglich, ist die bzw. der Bedienstete formlos schriftlich darüber zu unterrichten. Diese
Information ist kein Verwaltungsakt und demzufolge auch nicht mit Rechtsbehelfen anfechtbar.
Rechtsbehelfe gegen eine solche ausschließlich verwaltungsinternen Zwecken dienende Feststellung
sind als unzulässig zurückzuweisen. Auch für einen Feststellungsantrag fehlt das Rechtsschutzinteresse.
Die bzw. der Berechtigte kann die hinsichtlich ihrer bzw. seiner Wohnung getroffene
Feststellung im Rechtsbehelf gegen
• die Personalverfügung, die die Entscheidung über die Zusage der Umzugskostenvergütung enthält,
• die Trennungsgeldentscheidung,
• die Festsetzung der Umzugskostenvergütung
mit überprüfen lassen."
Lieber Perser,
hier hat eine Einzelperson ein Zimmer gemietet, keine Wohnung.
Eine WG ist hier eben kein Vertragspartner - ein Vergleich mit einem Mietvertrag eines unverheirateten Pärchens geht hier fehl.
Es fehlt eben der "Zugriff auf die Haus- / Wohnungstür".
Zitat von: F_K am 09. November 2016, 14:58:26
Eine WG ist hier eben kein Vertragspartner -
Das ist aber
überholt.
Zitat von: F_K am 09. November 2016, 14:58:26
Lieber Perser,
hier hat eine Einzelperson ein Zimmer gemietet, keine Wohnung.
Eine WG ist hier eben kein Vertragspartner - ein Vergleich mit einem Mietvertrag eines unverheirateten Pärchens geht hier fehl.
Es fehlt eben der "Zugriff auf die Haus- / Wohnungstür".
Es habe drei Personen im Rahmen einer WG jeweils ein Zimmer, eine Küche, ein Bad etc. gemietet.
Steht doch genauso auf dem Mietvertrag. Da steht nix von wegen nur ein Zimmer gemietet.
@ Wolverine:
Thema verfehlt - es ist hier keine WG / Gesellschaft.
@ Pericranium:
Du hast ein Zimmer gemietet, so lautet dein Vertrag.
Eben nicht mit 3 Mann eine Wohnung, sondern jeder nur ein Zimmer.
Zitat von: F_K am 09. November 2016, 17:56:28
Thema verfehlt - es ist hier keine WG / Gesellschaft.
???
"Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist die Grundform der Personengesellschaft. Sie liegt vor, wenn mehrere Personen sich in Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen, ohne ein Handelsgewerbe zu betreiben und ohne eine andere, spezielle Rechtsform für die Kooperation zu vereinbaren."
Zitat von: Pericranium am 09. November 2016, 17:53:27
Es habe drei Personen im Rahmen einer WG jeweils ein Zimmer, eine Küche, ein Bad etc. gemietet.
Zitat von: wolverine am 09. November 2016, 18:00:10
"Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist die Grundform der Personengesellschaft. Sie liegt vor, wenn mehrere Personen sich in Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen, ohne ein Handelsgewerbe zu betreiben und ohne eine andere, spezielle Rechtsform für die Kooperation zu vereinbaren."
Bei einer WG als BGB-Gesellschaft müsste jeder Mieter (im Aussenverhältnis) für jeden einstehen (Gesamtschuldnerschaft). Das sehe ich hier nicht.
Jeder hat einen eigenen Mietvertrag. Jeder hat ein eigenes Zimmer unter Mitbenutzung Küche/Bad/Toilette/Garten etc. angemietet. Keine Wohnung.
Die übrigen Zimmer der Wohnung sind quasi tabu, also besteht nicht über die gesamte Wohnung die Verfügungsgewalt.
Meine Meinung.
Zitat von: Pericranium am 09. November 2016, 17:53:27
Es habe drei Personen im Rahmen einer WG ...
Wurde denn eine andere Haftung vereinbart? Wenn ich so einen Tatbestand lese, ist das eine Gesellschaft.
Sein Mietvertrag (der inzw. wieder entfernt wurde) hat etwas anderes ausgesagt.
Zitat von: ToMA am 09. November 2016, 20:25:46
Sein Mietvertrag (der inzw. wieder entfernt wurde) hat etwas anderes ausgesagt.
Hier ist er nochmal.
[gelöscht durch Administrator]
Ich lese da immer noch "im Rahmen einer 4er WG". Und das wäre wohl eine Gesellschaft.
Im angehängten Merkblatt des BVA wird ausgeführt:
"Teilen sich mehrere Mieter gleichrangig eine Wohnung (WG), wird dies ebenfalls anerkannt."
Wie diese Teilung mietvertraglich auszugestalten ist, wird nicht ausdrücklich im BUKG, den Verwaltungsvorschriften, bzw. der Zentralvorschrift definiert.
a) Ein Mietvertrag für alle WG-Bewohner zusammen, auf die Wohnung bezogen.
oder
b) Für jeden WG-Bewohner ein seperater Mietvertrag, auf die Wohnung bezogen.
Es gibt keinen sachlichen Grund im Fall a) die Anerkennung
zu vollziehen, im Fall b) sie aber zu verweigern, denn, wie
schon gesagt, auch im Fall a) werden nicht alle WG-Bewohner
alle Räume der Wohnung gemeinsam nutzen.
Jeder wird auch in diesem Fall einen eigenen Raum
ausschließlich für sich nutzen. Z.B. als Schlafzimmer.
Hier kann der Sachbearbeiter, wie das von mir zitierte
Urteil ausführt, sehrwohl eine entsprechende Ermessens-
entscheidung treffen.
[gelöscht durch Administrator]
Wie sähe denn der Mietvertrag für ein Zimmer aus?
Da darf man auch z. B. das Bad mitbenutzen.
F_K,
wir betreiben hier ja gerade "Micro-Management" ... ;)
Hier geht es um die ausschließliche Frage, wie wird im Falle einer Wohngemeinschaft die Anerkennung vollzogen ?
Wobei es 4 Varianten einer WG geben kann (nachzulesen im Internet):
Variante 1: Alle Bewohner sind gemeinsam Hauptmieter der WG
Variante 2: Die WG als GbR ist Hauptmieter
Variante 3: Hauptmieter und Untermieter
Variante 4: Jeder Bewohner hat einen eigenen Mietvertrag
Hierzu habe ich meine Sichtweise, gestützt auf die Vorschriften und gerichtliche Entscheidungen, dargelegt.
Eine andere Fallgestaltung wäre es z.B. wenn eben nur eine Person ein Zimmer mieten würde.
a) Es wird ein Zimmer + Bad + Küche zur alleinigen Nutzung an einen Soldat vermietet. > berücksichtigungsfähig
b) Es wird ein Zimmer an einen Soldaten vermietet, Küche und Bad des Vermieters dürfen mitbenutzt werden > nicht berücksichtigungsfähig
Lieber Perser,
wie schon ein Mitposter schrieb, ist dieser Vertrag sehr unglücklich formuliert.
Dieser Vertrag schreibt zwar von "Mitbenutzung", beschränkt dies aber nicht auf eine "WG" oder "GbR".
Damit ist, nach meinem Verständnis, dieser Vertrag eher ein "möbliertes Zimmer", als eine "WG". (in diesem Fall entscheidet nämlich der Vermieter über eine Kündigung eines einzelnen Zimmers - nicht die WG).
Ratschlag: Den Vertrag im Vorfeld so gestalten, dass man diese Diskussion nicht führen muss.
Ich halte mich an die Rechtsprechung...
...und nutze Ermessensspielräume für die Betroffenen... ;) :D
BVerwG 2 B 32.10
OVG 2 A 11263/09
"Sollte die Höhe des der Klägerin ggf. zustehenden Anspruchs trotz der von ihr
erklärten teilweisen Klagerücknahme davon abhängen, ob die von ihr beibehal-
tene Unterkunft als Wohnung im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LTGV, § 10
Abs. 3 LUKG anzusehen ist, spricht manches dafür, diese Frage zu bejahen.
Das auf dieser Rechtsgrundlage gewährte Trennungsgeld soll dem Mehrauf-
wand der doppelten Haushaltsführung Rechnung tragen. Dies setzt die Beibe-
haltung einer Wohnung am bisherigen Dienstort voraus. Das Trennungsgeld
wird zwar gewährt, um den Mehraufwand der Haushaltsführung am neuen
Dienstort abzugelten. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LTGV soll es aber nur ei-
ner berechtigten Person zustehen, die mit einem Beibehaltungsaufwand be-
lastet ist, der demjenigen des Eigentümers oder Mieters einer Wohnung ent-
spricht, nicht dagegen demjenigen, der nur eine sonstige Wohngelegenheit
(z. B. ein Zimmer in der elterlichen Wohnung, ein möbliertes Zimmer oder eine
bereitgestellte Gemeinschaftsunterkunft) beibehält.
Ob ein Untermietverhältnis als Wohnung in diesem Sinne anzusehen ist,
ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden.
Dabei dürfte zu berücksichtigen sein, dass die Wohnung, in der die Klägerin ein Zimmer bewohnt,
den Anforderungen des qualifizierten Wohnungsbegriffs (§ 10 Abs. 3 LUKG) genügt und dass aus
dem Untermietverhältnis das Recht der Klägerin folgt, nicht nur das ihr zur alleinigen Nutzung zugewiesene Zimmer, sondern auch die zur Wohnung gehörenden Gemeinschaftsräume zu nutzen.
Dass die berechtigte Person Hauptmieter der Wohnung oder hinsichtlich aller Räume zumindest mitverfügungsberechtigt sein muss, sieht der Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LTGV nicht vor.
Die Entstehungsgeschichte der Norm dürfte dieses weite Normverständnis stützen.
Mit Art. 1 Nr. 2 der Ersten Landesverordnung zur Änderung der Landestrennungs-
geldverordnung (GVBl 1999 S. 163) hat der Verordnungsgeber das in der Fas-
sung vom 15. Januar 1993 (GVBl 1993 S. 111) noch enthaltene Erfordernis ei-
nes ausschließlichen Verfügungsrechts über die Wohnung gestrichen.
Von Bedeutung mag schließlich auch sein, ob die Klägerin für die Zeit der dienstlichen
Maßnahme verpflichtet ist, weiterhin nicht nur den Mietzins zu entrichten, son-
dern auch anteilig für die im Zuge der gemeinschaftlichen Nutzung der gesam-
ten Wohnung anfallenden (Neben-)Kosten aufzukommen."
Das BVerwG hat hier zwar eine LTGV bewertet, diese spiegeln aber i.d.R. die Regeln des BUKG wieder.
Wenn also die obersten Verwaltungsrichter sogar die Anmietung eines Zimmers mit gemeinschaftlicher
Nutzung Küche und Bad im Rahmen eines Untermietvertrages anerkennen, muss dies erst Recht für die Anmietung
mit einem Hauptmietvertrag gelten.
Und wie ich schon schrieb... wir reden hier über die sachgerechte Anwendung der Ermessensspielräume einer
Behörde, bei einer Wohngemeinschaft, im Einzelfall.
Frohe Kunde:
Meine Wohnung wurde anerkannt! Problem solved 8)
Wir können also festhalten, dass bei einer Wohngemeinschaft
a) Ein Mietvertrag für alle WG-Bewohner zusammen, auf die Wohnung bezogen.
oder
b) Für jeden WG-Bewohner ein seperater Mietvertrag, auf die Wohnung bezogen
anerkennungs- und berücksichtigungsfähig ist.
Wichtig ist, dass keine Bestandteile der Wohnung durch den Vermieter mitgenutzt werden.
Genaueres: siehe meine Ausführungen hier im Thema.