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Fragen und Antworten => Allgemein => Thema gestartet von: FuEloUffz am 18. Oktober 2014, 11:41:14

Titel: Darf ein Rechnungsführer Geld BAR einsammeln
Beitrag von: FuEloUffz am 18. Oktober 2014, 11:41:14
Hallo zusammen
Sachverhalt:

Im Rahmen eines Lehrgangs wurde ein Truppenübungsplatz Aufenthalt durchgeführt.
Die Teilnehmer wurden standardmäßig mit 10b Erklärung Verpflegt. (Verminderter Satz)
Jetzt nach der Rückkehr, in die Einheit möchte der Refü das Verpflegungsgeld in BAR einsammeln.

Meine Frage:

1) Ist das so gem. Vorschrift überhaupt Zulässig ?

2) Nach welchen Vorschriften (ZDv´s) Arbeiten Refü´s ?


MKG
D A N K E


Titel: Antw:Darf ein Rechnungsführer Geld BAR einsammeln
Beitrag von: KlausP am 18. Oktober 2014, 11:59:53
Ich finde das zumindest ungewöhnlich, dass der ReFü V-Geld kassiert. Seit Jahren läuft sowas doch unbar (von der Bezahlung mit Chip-Karte mal ganz abgesehen) über Einzugsermächtigung. Ich würde, wenn es bar gezahlt werden soll, darauf bestehen, in der Zahlstelle die Kohle abzudrücken. Der ReFü berechnet höchstens das V-Geld. Aber eine Nachfrage beim Leiter des Dienstleistungszentrums sollte Klarheit schaffen.
Titel: Antw:Darf ein Rechnungsführer Geld BAR einsammeln
Beitrag von: abc2000 am 18. Oktober 2014, 12:53:44
war letztens auch auf lehrgang (germersheim )da hat der das geld auch eingesammelt undzwar von allen kp warum aber ist halt so was willste machen xd
Titel: Antw:Darf ein Rechnungsführer Geld BAR einsammeln
Beitrag von: Bjarka am 18. Oktober 2014, 19:58:57
Klar darf ein Rechnungsführer Geld einsammeln, auszzahlen und verwalten wenn er zum Zahlungsbeauftragten für eine bestimmte Angelegenheit bestellt ist. Nur wie KlausP bereits sagte ist es heute unüblich weil fast alles unbar abgerechnet wird. Interessant ist an deiner Aussage, dass Du Verpflegungsgeld für einen Übungsplatzaufenthalt zahlen musst - dann frage ich mich wie es mit deinem AV Anspruch (Aufwandsvergütung) ausschaut - normal wird das bei 10b automatisch gegengerechnet, sodass für den Soldaten eine Nullrunde herauskommt und es zu keiner V-Geld Zahlung kommt. Selbst wenn Du keine Einzugsermächtigung erteilt hast (ja, das kommt heute noch vor) dann wirst Du sicherlich den Betrag auf der Zahlstelle entrichten müssen. Für wenige "Barzahlungen" die heute noch stattfinden wird kein Refü zum Zahlungsbeauftragten bestellt. Aber es gibt heute noch besondere Umstände, wo dies tatsächlich bar abgewickelt wird. Hast Du denn eine Einzahlungsquittung erhalten?
Titel: Antw:Darf ein Rechnungsführer Geld BAR einsammeln
Beitrag von: InstUffzSEAKlima am 19. Oktober 2014, 12:04:38
Durch das äußterst geringe Aufkommen von baren Zahlvorgängen wird vielleicht kein Zahlstellen-Fw mehr in diesem StO vorgehalten und im Fall notwendig gewordener Zahlungshandlungen der ReFü dafür bestellt?
Titel: Antw:Darf ein Rechnungsführer Geld BAR einsammeln
Beitrag von: KlausP am 19. Oktober 2014, 12:08:35
Also bei uns nahm bei meiner letzten WÜb 2010 die Aufgaben des "Zahlstellenbeauftragten" eine zivile Rechnungsführerin in "Nebenfunktion" wahr. Ich denke mal, dass sich daran auch nichts wesentlich geändert haben durfte. Alle Barein- und -auszahlungen erfolgten auch ausschließlich dort.
Titel: Antw:Darf ein Rechnungsführer Geld BAR einsammeln
Beitrag von: InstUffzSEAKlima am 19. Oktober 2014, 13:18:49
Die Bindung an die Örtlichkeit der Zahlstelle bleibt davon natürlich unberührt. Das steht ja auch m.W. nach ausgehangen, dass bare Ein- und Auszahlungen nur in der Zahlstelle zu tätigen sind und anderenorts geleistete Zahlungen von der Zahlungspflicht nicht entbinden (oder so ähnlich).