Liebe Leute,
Ich habe folgendes Problem bzw. Anliegen:
Ich wurde anfang diesen Jahres wegen Betrugs zu 500,00 € (Zahlung an einen gemeinnützigen Verein) verurteilt. Keine Gefängnisstrafe, keine Sozialstunden. Urteil erfolgte nach Jugendstrafrecht als heranwachsender. Jugendsünde aus 2012. Eine Wiedergutmachung und die Zahlung der 500,00 € sind bereits vor 2 Monaten erfolgt. Alle Auflagen gemäß Urteil sind erledigt.
Nun meine Frage(n):
Kann ich trotzdem zur Bundeswehr (SaZ) und meinen beruflichen Weg dort einschlagen?
Stehe ich im Bundeszentralregister und/oder im Führungszeugnis?
Vielen Dank für eure Antworten!
Beantrage doch einfach dein Führungszeugnis und sieh selber nach (: Bzw. Beantrage das erweiterte-Führungszeugnis, da steht alles drinn. (:
Über Ihre Einstellung entscheidet der Rechtsberater. Planen Sie für die Prüfung auf jeden Fall mehr Zeit für die Bearbeitung Ihrer Bewerbung ein. Wie der RB in ihrem Fall entscheidet, weiß hier keiner.
Ein endgültiges Einstellungsuntersuchung ist dieses Verfahren nicht.
Zitat von: MKassel93 am 02. November 2014, 20:59:37Jugendsünde aus 2012
Naja, viel älter werden Sie ja wohl heute nicht sein.... ::)
Der Psychologe wird bestimmt auch noch ein paar Fragen haben, während der Eignungsfeststellung.... ???
Ich möchte schon gerne wissen, ob bzw. welche Daten gespeichert und wie dabei die rechtlichen Grundlagen sind.
Zitat von: Pofi am 02. November 2014, 21:58:35
Zitat von: MKassel93 am 02. November 2014, 20:59:37Jugendsünde aus 2012
Naja, viel älter werden Sie ja wohl heute nicht sein.... ::)
Doch, von der Reifer her gesehen sicher um einiges. Mittlerweile geregeltes Leben, Einkommen, eine Chefin die sehr viel fordert und sehr auf Pünktlichkeit etc. achtet. In diesem Jahr von befristet auf unbefristet eingestellt weil ich gezeigt habe, das ich mich hinter viele Dinge klemmen kann. Trotzdem möchte ich meinen Kindheitstraum, zur Bundeswehr, wahr machen ;-)
ZitatDer Psychologe wird bestimmt auch noch ein paar Fragen haben, während der Eignungsfeststellung....
???
Edit: Zitat getrennt
Hallo,
du wurdest verurteilt? Betrug fällt demnach nicht unter Jugendsünde.
Eingetragen werden im Bundeszentralregister:
Jugendstrafen, Nebenfolgen und Maßregeln.
Im Erziehungsregister werden eingetragen:
Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und Diversionsentscheidungen.
Deine Geldstrafe bzw. Wiedergutmachung fällt unter Zuchtmittel.
Günstige Beseitigungsvorschriften sollen den Anreiz zum straffreien Leben bieten.
Eine Strafe oder ein Strafarrest bei Verurteilung zu nicht mehr als 2 Jahren Jugendstrafe wird nach Aussetzung zur Bewährung erlassen.
Ansonsten: frühestens 2 Jahre nach Verbüßung, wenn eine positive Bewertung des Jugendlichen vorliegt (§ 97 JGG).
Eine Einstellung dürfte dennoch möglich sein. Versuch macht klug. Allerdings keine Feldwebellaufbahn oder Offz.
Zitat von: flares am 02. November 2014, 23:45:14
Eine Einstellung dürfte dennoch möglich sein. Versuch macht klug. Allerdings keine Feldwebellaufbahn oder Offz.
Kann man so pauschal nicht sagen, weil es kein absolutes Einstellungshindernis ist. Hier gilt das bereits gesagte, dass ein RB eine Empfehlung ausspricht und die Einstellungsorganisation dann im Gesamtzusammenhang eine Eignung/Nichteignung feststellt.
Ohne jetzt eine Bewertung des TE vorzunehmen.
Aber 500 Euro wegen Betrugs nach Jugentstrafrecht, kommt das mir nur so vor das die Tat da nicht mal nur eine Bagatelle war?
Zitat von: flares am 02. November 2014, 23:45:14
Eine Einstellung dürfte dennoch möglich sein. Versuch macht klug. Allerdings keine Feldwebellaufbahn oder Offz.
Super, jetzt können wir hier das KarrC outsourcen. ::) Ulli kann endlich Musterungen anbieten; einen RB haben wir jetzt auch und Flex betreibt die Kantine für die, die alle Tests bis dahin überstanden haben ... ;D
Zitat von: BulleMölders am 03. November 2014, 07:14:33
Ohne jetzt eine Bewertung des TE vorzunehmen.
Aber 500 Euro wegen Betrugs nach Jugentstrafrecht, kommt das mir nur so vor das die Tat da nicht mal nur eine Bagatelle war?
500 € für einen gemeinnützigen Verein weil ich in einem Arbeitsverhältnis stehe und entsprechend verdiene.
Wir entscheiden das hier nicht! Das ist allein die Zuständigkeit des Rechtsberaters, der Ihr Bewerbungsverfahren bearbeitet.
Das einzige, was man raten kann: Lesen Sie sich die Fragen bzgl. Ermittlungsverfahren und Strafen auf dem Bewerbungsbogen sehr genau durch und geben Sie auf jeden Fall alles an. Sonst sind Sie schneller wieder draußen als Sie es sich vorstellen können.
Dass ich nur mutmaße sollte dem TE klar sein. ::)
Chancen auf Einstellungen bestehen, je höher die Einstellung, desto weniger Chancen.
BulleMölders, wie geschrieben, bei kleinen Jugendsünden wird das Verfahren bei Ersttätern i.d.R. eingestellt. Mit 500€ hat er aber nichts Großes angestellt oder er hatte einen guten Anwalt.
"Wird z. B. die Einstellung des Strafverfahrens von der Bezahlung eines Geldbetrages in Höhe von mehr als 500 Euro abhängig gemacht, so ist dieser Umstand im Verwaltungsverfahren als Indiz dafür zu würdigen, dass das Strafgericht die Verfehlung nicht als unbedeutend eingestuft hat."
@ Wolverine:
Mag ja sein, dass die Verfehlung nicht unbedeutend ist, es gilt aber die Unschuldsvermutung (weiterhin, trotz Einstellung gegen Auflage).
Es bleibt richtig:
ZitatÜber Ihre ... entscheidet der Rechtsberater. Planen Sie für die Prüfung auf jeden Fall mehr Zeit für die Bearbeitung Ihrer Bewerbung ein. Wie der RB in ihrem Fall entscheidet, weiß hier keiner.
Der zitierte Passus stammt aus einem Kommentar - zugegeben zu einem sehr speziellen Rechtsgebiet - der gerade auf meinem Tisch liegt. Das Einstellungsverfahren ist jedoch auch ein Verwaltungsverfahren und da steht sehr deutlich, dass hier die strafrechtliche Unschuldsvermutung bei einer Verfahrenseinstellung gerade nicht gilt! Dann kann die Verwaltung an Hand der Akte eine eigene Entscheidung treffen und die Geldauflage hierbei als Indiz werten.
Er wurde verurteilt. Er kann sich auf nichts berufen.
@ Flares:
Wir kennen das Urteil nicht.
ZitatAlle Auflagen gemäß Urteil sind erledigt.
.. deutet allerdings eher auf eine Einstellung mit Auflagen, denn auf ein Strafurteil hin.
@ wolverine:
Kommentare sind Kommentare:
ZitatAngesichts der extensiven Anwendung der Norm, die oft über den Wortlaut hinaus geht, darf eine Einstellung des Strafverfahrens um so mehr keine Indizwirkung für nachfolgende Zivilprozesse entfalten. Versuchen der zivilgerichtlichen Rechtsprechung, die Zustimmung des Beschuldigten zur Einstellung in ein Schuldanerkenntnis oder Geständnis umzumünzen, muss daher ein Riegel vorgeschoben werden, insbesondere aufgrund der fortgeltenden Unschuldsmutung des Art. 6 II EMRK.
Zu finden unter
https://www.caspers-mock.de/publikationen/verfahrenseinstellung.htmWir sind uns aber einig, dass der RB sich die Akten zuzieht, und dann eine eigene Entscheidung trifft - auf Basis der vorliegenden Akten.
Insoweit war DEIN Ratschlag, diese Entscheidung abzuwarten, der einzig richtige.
Das vermute ich auch, allerdings schrieb der TE verurteilt. Und das hab ich nochmal aufgegriffen, ob er sich evtl. vertan hat.
Egal was es ist, wie mehrfach erwähnt, der RB entscheidet.
Zitat von: F_K am 03. November 2014, 10:52:59
ZitatAngesichts der extensiven Anwendung der Norm, die oft über den Wortlaut hinaus geht, darf eine Einstellung des Strafverfahrens um so mehr keine Indizwirkung für nachfolgende Zivilprozesse entfalten. Versuchen der zivilgerichtlichen Rechtsprechung, die Zustimmung des Beschuldigten zur Einstellung in ein Schuldanerkenntnis oder Geständnis umzumünzen, muss daher ein Riegel vorgeschoben werden, insbesondere aufgrund der fortgeltenden Unschuldsmutung des Art. 6 II EMRK.
Zu finden unter https://www.caspers-mock.de/publikationen/verfahrenseinstellung.htm
Da geht es um Zivilverfahren und ich vermute einmal eine Indizwirkung bei deliktischen Ansprüchen (die ja fast identisch zur strafrechtlichen Tatbestandsprüfung sind). Das hat wieder mit der verwaltungsrechtlichen Prüfung nichts zu tun. Die Entscheidung des RB ist ja gerade erst eröffnet, wenn die strafrechtliche Unschuldsvermutung nicht gilt.
Lieber Wolverine:
Ja - wobei die Frage, ob eine strafrechtliche Verurteilung vorliegt, für den RB nur am Rande interessant ist.
Der RB kann die Auswirkungen auf den Charakter / die Beurteilung des Charakters des Bewerbers bei einer (geringfügigen) Verurteilung mit nur einer kurzen Sperre bewerten - im Kontrast dazu kann eine Einstellung (die er aber nach Studium der Akten als Tatnachweis wertet) zu einer längeren Sperre führen.
Daher haben "wir" hier keine echte Möglichkeit, die Prüfung des RBs vorwegzunehmen, da wir keinen Zugriff auf die Akten und die internen Arbeitsanweisungen der RBs haben.
Lediglich im Falle von höheren Strafen (einige Monate) können wir mit hoher Wahrscheinlichkeit sagen, dass von einer Einstellung abgesehen werden wird, weil die Strafe einfach zu nah am absoluten Einstellungshindernis ist.
Also erstmal müssen Sie klarstellen ob es eine Verurteilung war oder eine Einstellung des Verfahrens gegen Auflage.
Hier hört sich das Ganze nämlich eher nach einer Einstellung, im Vergleich gegen Zahlung von Summe X an Wohltätigkeitsorganisation, an.
Das sieht dann auch schonmal anders aus als eine Verurteilung und steht auch nicht in Ihrem ''normalen'' Führungszeugnis, allerdings müssen Sie das ganze trotzdem direkt im Bewerbungsbogen angeben und dies wird dann, wie die Kameraden vorher schon gesagt haben, durch einen Rechtsberater geprüft.
Zitat von: flares am 03. November 2014, 10:56:54
Das vermute ich auch, allerdings schrieb der TE verurteilt. Und das hab ich nochmal aufgegriffen, ob er sich evtl. vertan hat.
Egal was es ist, wie mehrfach erwähnt, der RB entscheidet.
Um eine Antwort auf diesen Kommentar zu geben:
Es ist ein Urteil durch die Jugendrichterin gefallen. Keine Einstellung des Verfahrens und auch kein Beschluss. Da bei mir zum Zeitpunkt der Tat eine Reifeverzögerung vorlag, hat man das Urteil nach Jugendstrafrecht gefällt.
Edit: Zitat getrennt
Danke, gut zu wissen, ändert aber nichts an den aussagen: Rechtsberater entscheidet. Hast einen Eintrag im Erziehungsregister. D.h. schön brav wahrheitsgemäß angeben.
ZitatRechtsberater entscheidet
Ums mal ganz genau zu sagen: der RB spricht eine E,pfehlung aus, der Leiter des KB entscheidet.
Zitat von: Ralf am 04. November 2014, 14:01:37
ZitatRechtsberater entscheidet
Ums mal ganz genau zu sagen: der RB spricht eine E,pfehlung aus, der Leiter des KB entscheidet.
Pardon und danke! Jetzt weiß der TE alles bis ins Detail.
Zitat von: MKassel93 am 02. November 2014, 22:50:25
Ich möchte schon gerne wissen, ob bzw. welche Daten gespeichert
Das, und die Tatsache, das der TE sich nicht mehr gemeldet hat, gibt mir zu denken. Ich vermute der TE wollte nur wissen, ob er es bei der Bewerbung angeben muss, oder ob er es verheimlicht... ::)
Des Menschen Wille ist sein Himmelreich ....
Soweit ich weiss darf man sich doch bei Eintrag ins Erziehungsregister (Bei Einstellung des Verfahrens mit Verwarnung; Einstellung zwecks Auflagen etc. ) als nicht vorbestraft ausweisen.
Sowie beim Arbeitgeber dies verschweigen.
Berufe mich hierbei auf § 64 BZRG Begrenzungen von Offenbarungspflichten des Betroffenen
Man möge mir bei Unzutreffendem mein fehlendes Verständnis von "Juristen-Deutsch" zu Gute halten ::)
Es ist recht klar im Bewerbungsbogen beschrieben, was man angeben muss. Hast du da mal reingeschaut?
Zitat von: Ralf am 04. November 2014, 18:01:37
Es ist recht klar im Bewerbungsbogen beschrieben, was man angeben muss. Hast du da mal reingeschaut?
Abgesehen davon kann auch mehr oder weniger geziehlt danach gefragt werden. Mir wurde zum Beispiel die Frage gestellt, ob ich jemals etwas mit der Polizei zu tun hatte, oder ob ich schon mal vor Gericht gestanden habe...
Soll man lügen, soll man erst einen Anwalt anrufen, oder vielleicht einfach offen und ehrlich antworten?!?
Zitat von: P.B15 am 04. November 2014, 17:59:00
Soweit ich weiss darf man sich doch bei Eintrag ins Erziehungsregister (Bei Einstellung des Verfahrens mit Verwarnung; Einstellung zwecks Auflagen etc. ) als nicht vorbestraft ausweisen.
Sowie beim Arbeitgeber dies verschweigen.
Berufe mich hierbei auf § 64 BZRG Begrenzungen von Offenbarungspflichten des Betroffenen
Man möge mir bei Unzutreffendem mein fehlendes Verständnis von "Juristen-Deutsch" zu Gute halten ::)
Er wurde verurteilt.
Bis jetzt nicht ! Da meine Bewerbung noch aussteht.
Ich bin ( wohl fälschlicherweise sonst wäre wohl nicht explizit danach gefragt worden) davon ausgegangen das nach allg. Vorstrafen und Verurteilungen gefragt wird und diese wahrheitsgemäß angeben werden müssen.
Wenn ich falsch lage soll man mich bitte berichtigen und ggf. aufklären
Dann laden Sie sich einfach mal das Formular "Bewerbungsbogen für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr" von der Karriereseite herunter und lesen sich die Erläuterungen zu den Ziffern 22 bis 25 und die dortigen Fragestellungen durch.
Ach du bist auch in einer solchen Situation... Dann entschuldige.
Wenn das Verfahren eingestellt wird, ist man nicht vorbestraft. Logisch, da keine Verurteilung.
Einen laufenden Prozess, dessen Ausgang offen ist, muss man glaube ich angeben. Weiß jemand anderes bestimmt mehr.
Also ich habe dem PrüfOffz selbst von den Jugendsünden mit Polizeibeteiligung erzählt. Hat ihn nicht gejuckt, aber sicher ist sicher. ;D
Ist halt blöd den Prozess nicht anzugeben und wenn man verurteilt ist, muss man das melden. Was glaubste, was die erste Frage an dich ist? "Sie wussten davon schon bei der Eignungsfeststellung bescheid, wieso haben sie nichts angegeben?"
Zitat von: flares am 04. November 2014, 18:29:44
Ach du bist auch in einer solchen Situation... Dann entschuldige.
Ich hoffe damit ist die offene Bewerbung gemeint. ;D
Denn meine Weste ist so weiß wie das T-Shirt des legendären Meister Proper :P ...
Zu dem Tipp von Ralf : Herzlichen Dank , wird durchgelesen. man lernt ja nie aus... und vorallem dazu !
edit: Zitat getrennt.
KlausP meinte ich.... Entschuldigen Sie bitte !
Zitat von: P.B15 am 04. November 2014, 18:55:29
meine Weste ist so weiß wie das T-Shirt des legendären Meister Proper :P ...
Man erhält also immer noch diese weißen T-Shirts bei der Einkleidung in der JVA? ;D
Zitat von: schlammtreiber am 05. November 2014, 09:11:59Man erhält also immer noch diese weißen T-Shirts bei der Einkleidung in der JVA? ;D
Ich hab damals blaue Sachen bekommen... ::) Das ist aber schon sooooooooo viele Jahre her... Hätte Papas Auto nicht klauen sollen... ;D
Man erhält also immer noch diese weißen T-Shirts bei der Einkleidung in der JVA? ;D
Sehr schlagfertig !
Made my day ;D