Hi,
wie alle die im Januar starten ist mein Eintrittstermin der 05.01.15.
Gekündigt habe ich zum 31.12.14.
Was ist mit den tagen dazwischen? ist man da schon beim Bund "angestellt"? oder bin ich da für 4 Tage arbeitslos?
Ich hoffe ihr habt da eine Ahnung und könnt mir weiterhelfen?
Wieso gekündigt?
Zitat... ist man da schon beim Bund "angestellt"? ...
Nein. Ihr Dienstverhältnis beginnt mit dem in der Aufforderung zum Dienstantritt genannten Termin, allerdings auch nur dann, wenn Sie den Dienst tatsächlich antreten.
Habe den Einplaner gefragt ab wann ich Soldat sei, er sagte zu mir ich sei ab dem 01.01.15 Soldat.
Aber Schriftlich habe ich nichts bekommen.
Noch wichtiger als das Datum des Dienstantritts und auch mit einem direkten Bezug zu den ersten Tagen des Jahres 2015:
Zitat von: F_K am 09. November 2014, 21:54:56
Wieso gekündigt?
Das Ganze ist etwas komplizierter:
Also WENN du den Dienst antrittst, dann ist der Dienstantritt zwar der 5.1., aber der Diensteintritt ist der 1.1.
Wenn du zwischen dem 1.1. und 5.1. krank wirst, dann übernimmt die Bundeswehr nur in bestimmten Fällen die Kosten.
Wenn du den Dienst aus irgendwelchen Gründen gar nicht antrittst, dann bist du auch ab dem 1.1. arbeitslos.
Zitat von: Wiesel66 am 09. November 2014, 22:30:06
Habe den Einplaner gefragt ab wann ich Soldat sei, er sagte zu mir ich sei ab dem 01.01.15 Soldat.
Aber Schriftlich habe ich nichts bekommen.
Dann lesen Sie sich mal ganz genau Ihre Aufforderung zum Dienstantritt durch, falls Sie die schon haben. Da steht drin, wann Ihr Dienstverhältnis genau beginnt.
Kann mich meinen Vorrednern hier nur anschließen.
Ich würde nicht empfehlen den bestehenden Arbeitsvertrag zu kündigen, dazu haben Sie im Normalfall auch ein Informationsschreiben, dass der Aufforderung zum Diensteintritt beigelegt war, erhalten.
Z.B. wenn Sie Eignungsübender sind, ruht ihr altes Arbeitsverhältnis in der Zeit der Eignungsübung.
Ich hatte übrigens ähnliches "Problem".
Die Frage war, was passiert mit dem 02.01., der ja eigentlich noch ein Arbeitstag in meiner alten Firma wäre.
Urlaubstage hatte ich keine mehr übrig, die ich ins neue Jahr hätte mitnehmen können.
Also habe ich mich mit meinem alten Arbeitsgeber auf eine unbezahlte Freistellung für den 02.01. geeinigt.
Einfach fernbleiben geht da halt nicht, da das ruhende Arbeitsverhältnis ja erst mit dem Tag des Diensteintritts beginnt.
Ich melde mich mals als dazugehörige Ehefrau :)
Gekündigt hat er, weil es eben keine Eignungsfeststellung ist, sondern er wird gleich mit dem Tage des Dienstantritts zum SaZ ernannt. Er ist Wiedereinsteller, weshalb er laut Einplaner auch keine "Probezeit" hat. Der Einplaner hatte auch gesagt, wenn er die Aufforderung zum Dienstantritt hat, dann kann er kündigen.
Das hat er eben getan. Da der Einplaner auch sagte Dienstantritt ist der 5.1, Diensteintritt sei aber der 1.1 haben wir die Kündigung zum 31.12 verfasst, also als sauberer "abschluß".
Nun habe ich aber festgestellt, dass es keinerlei Unterlagen gibt aus denen eben hervorgeht, dass das Dienstverhältnis zum 01.01. beginnt.
Daher die Frage, was ist mit den 4 Resttagen. Da ist er jetzt also nirgendwo angestellt, theoretisch arbeitslos? Muss man sich dann noch arbeitslos melden? Oder einfach Mund halten, zum Dienst erscheinen, gut ist?
WENN er den Dienst antritt, DANN wird die Zeit vom 1.1.-5.1. als Dienstzeit angerechnet.
Ein Problem besteht dann, wenn er den Dienst nicht antreten kann oder will.
(1) Das Wehrdienstverhältnis beginnt
...
2. bei einem Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit mit dem Zeitpunkt der Ernennung,
...
(3) Als Dienstzeit im Sinne dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen kann zu Gunsten des Soldaten die Zeit vom 1. oder 16. eines
Monats an gerechnet werden, wenn wegen eines Wochenendes, gesetzlichen Feiertages oder
eines unmittelbar vorhergehenden Werktages ein anderer Tag für den Beginn des
Wehrdienstverhältnisses bestimmt worden ist und der Soldat den Dienst an diesem Tag
angetreten hat.
Na, da er eigentlich schon seit seinem Austritt damals wieder gerne zurück gewollt hätte gibt es die Situation des nicht antreten wollens ganz sicher nicht.
Und nicht können.. Mhhmm, da muss schon ne Menge passieren, und das hoffen wir jetzt einfach mal nicht.
Ausserdem hat der Chef auch gesagt, wenn er, warum auch immer, doch nicht hin will, abbricht oder sonstwas, dann kann er sehr gerne wieder kommen :)
Also, dann ist ja alles geklärt. Danke euch!
Wo man aufpassen muss, sind Krankheitskosten. Nehmen wir an, er rutscht bei Schneeglätte aus und bricht sich das Bein und kann somit auch seinen Dienst nicht antreten- das wäre der ungünstigste Fall. Oder er muss am 2.1. wegen einem Infekt zum Arzt, kann aber seinen Dienst antreten.
Die Bundeswehr ist dann für die Kosten nur in bestimmten Fällen zuständig.
Achso- gerade bei Dienstantritt im Januar sollte man sich vor Silvesterfeierlichkeiten in dubiosen Etablissements fernhalten. In dem Quartal gibt es vermehrt Probleme mit positiven Drogentests, weil die neuen Rekruten mehr oder weniger im Suff gemeint haben nochmal an irgendwelchen Joints ziehen zu müssen oder sich in THC-verräucherten Räumlichkeiten aufzuhalten.
Also dubiose Sylvesterfeiern gibts bei uns nicht, wir verbringen Sylvester gemütlich mit den Kindern zuhause :)
Aber danke für den Tip.
Ja, vom 01.01- 04.01. werden wir die Extremsportarten bleiben lassen ( nee, halt etwas mehr aufpassen, passt schon )
Danke!
Zitat von: FrauZuhause am 10. November 2014, 11:13:57
Also dubiose Sylvesterfeiern gibts bei uns nicht, wir verbringen Sylvester gemütlich mit den Kindern zuhause :)
Wer ist eigentlich auf die dubiose ( ;)) Idee gekommen, in Deutschland Sylvester mit "Y" zu sdchreiben?
Das wird nur in BW-Foren mit "y" geschrieben
Zitat von: StOPfr am 10. November 2014, 13:41:01
Zitat von: FrauZuhause am 10. November 2014, 11:13:57
Also dubiose Sylvesterfeiern gibts bei uns nicht, wir verbringen Sylvester gemütlich mit den Kindern zuhause :)
Wer ist eigentlich auf die dubiose ( ;)) Idee gekommen, in Deutschland Sylvester mit "Y" zu sdchreiben?
Mmhhhmm, und seit wann gehört in ein sch ein d rein? ;)
Gut gekontert. Gib es mir zurück, bitte ;)!
Grundsätzlich kann man sagen:
Gem. Erlass BMVg vom 18.08.59 erhalten SaZ-Bewerber vom Tage des tatsächlichen Dienstantritts bis zur
Ernennung zum SaZ eine Entschädigung in Höhe der zustehenden Dienstbezüge, wenn sich die Ernennung aus
Gründen, die der Soldat nicht zu vertreten hat, verzögert.
Diese Zeitspanne nennt man "faktisches Soldatenverhältnis"
Beispiel:
Samstag, 01.04.20XX
= Diensteintritt (bei FWD und SaZ / ohne Eignungsübende)
Folge : kein Anspruch auf Dienstbezüge , aber Beginn der Dienstzeitberechnung
Montag, 03.04.20XX
= Dienstantritt
Folge : Beginn (faktisches) Soldatenverhältnis und Zahlungsaufnahme der Bezüge
Freitag, 07.04.20XX
= Ernennung zum SaZ
Folge : Beginn Besoldungsanspruch gem. dem § 3 Abs 1 Bundesbesoldungsgesetz und Rechtsstatus SaZ (de jure - Soldatenverhältnis)
Bei Eignungsübenden gilt grundsätzlich:
Dienstantritt = Diensteintritt = Beginn der Dienstzeit =Zahlungsbeginn!
Das Wehrdienstverhältnis der Eignungsübenden beginnt mit ihrem Dienstantritt,
frühestens mit dem im Einberufungsbescheid genannten Tag.
Mit Dienstantritt haben die Bewerber und Bewerberinnen die Rechtsstellung eines
Soldaten auf Zeit oder einer Soldatin auf Zeit.
Sie legen jedoch keinen Diensteid ab.
Dies erfolgt erst nach ihrer Ernenung zum SaZ zum Ablauf der Eignungsübung.
Grundsätzlich gilt auch:
Bis zur Ernennung zum SaZ und ggf. darüber hinaus unterliegen Bewerber
in unbefristeten Arbeitsverhältnissen bestimmten Schutzfristen!
Vorher sollte deshalb auf keinen Fall selbstständig gekündigt werden !!!
Beispiel 1 - Eignungsübende
Während der Eignungsübung ruht das Arbeitsverhältnis eines
Arbeitnehmers (AN) oder einer Arbeitnehmerin (AN) bis zur Dauer von
vier Monaten (§ 1 Abs. 1 EÜG)
Beispiel 2 - SaZ
Soldaten auf Zeit und Soldatinnen auf Zeit, deren Dienstzeit auf nicht mehr als
zwei Jahre festgesetzt wird, fallen unter die Vorschriften des § 16a ArbPlSchG.
Danach ruht das zivile Arbeitsverhältnis dieser Soldaten und Soldatinnen für die
Dauer dieses Wehrdienstes (§ 1 Absatz 1 ArbPlSchG).
Anders ausgedrückt ... erst wenn die Dienstzeit auf mehr als 2 Jahre festgesetzt ist,
endet das Arbeitsverhältnis.
Die Mitteilung darüber erfolgt durch die Bundeswehr:
Die personalbearbeitenden Stellen sind nach § 16a Absatz 4 ArbPlSchG verpflichtet,
die Arbeitgeber der Soldaten und Soldatinnen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn
• die Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit oder einer Soldatin auf Zeit auf insgesamt mehr als zwei
Jahre festgesetzt wird oder
• ein Soldat oder eine Soldatin während des Freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des
Soldatengesetzes (sechs Monate freiwilliger Wehrdienst als Probezeit und bis zu 17 Monate
anschließender freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst) zum Soldaten auf Zeit oder zur Soldatin auf
Zeit ernannt wird.
Beispiel 3 - FWD
Soldatengesetz § 58f Status
Regelungen in anderen Gesetzen oder Rechtsverordnungen, die an die Ableistung des Grundwehrdienstes
(§ 5 des Wehrpflichtgesetzes) oder des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes im Anschluss an den
Grundwehrdienst (§ 6b des Wehrpflichtgesetzes) anknüpfen, sind auf Personen, die freiwilligen Wehrdienst
nach § 58b leisten, entsprechend anzuwenden.
Arbeitsplatzschutzgesetz § 16 Sonstige Geltung des Gesetzes
(2) Dieses Gesetz gilt auch im Falle des sich an den Grundwehrdienst anschließenden
freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes (§ 6b des Wehrpflichtgesetzes) mit der Maßgabe,
dass die Vorschriften über den Grundwehrdienst anzuwenden sind.
D.h. FWD unterliegen während der gesamten Dauer des FWD (bis zu 23 Monate)
den Bestimmungen des Arbeitsplatzschutzgesetztes.
Das heisst, für die Tage 01.01.15 bis 04.01.15 gibts kein Geld. Ab dem 05.01. aber schon, da in der Aufforderung zum Dienstantritt steht dass die Ernennungsurkunde am ersten Tag überreicht wird.
Hab ich das dann so richtig verstanden?
Richtig,
er wird erst ab dem tatsächlichen Dienstantritt ( also dem körperlichen Erscheinen in der Einheit ) seine Bezüge erhalten.
Dabei ist es nicht relevant, ob auch die Ernennung zum SaZ an diesem Tag erfolgt.
Zitat... da in der Aufforderung zum Dienstantritt steht dass die Ernennungsurkunde am ersten Tag überreicht wird ...
Aber bestimmt nicht am Tag seines Dienstantritts, das widerspricht allen meinen diesbezüglichen Erfahrungen. SaZ muss innerhalb der ersten vier (oder fünf ?) Arbeitstage nach Dienstantritt ihre "Urkunde über die Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit" ausgehändigt werden.
Zitat von: LwPersFw am 11. November 2014, 15:37:49
Richtig,
er wird erst ab dem tatsächlichen Dienstantritt ( also dem körperlichen Erscheinen in der Einheit ) seine Bezüge erhalten.
Dabei ist es nicht relevant, ob auch die Ernennung zum SaZ an diesem Tag erfolgt.
Also muss er sich vom 01.01 bis 04.01 arbeitslos melden? Oder ist er da angestellt beim Bund aber ohne Bezüge?
@klausP
Es steht drin: " nach ihrem Dienstantritt erhalten sie die Ernennungsurkunde zum SaZ"
Dann ist das halt erst nach paar tagen, is ja im Prinzip egal :)
Nee, nee, ich habe genau deshalb Ihren Text zitiert, in dem Sie was von "am ersten Tag überreicht" geschrieben haben und das sollte so in der "Aufforderung zum Dienstantritt" stehen. ;)
Ja, eben.
So wie das da drin steht (nach ihrem Dienstantritt...überreicht) ging ich davon aus dass das ziemlich zeitnah, also noch am selben Tag passiert. Wie gesagt, es ist doch schnuppe....
Aus einem Normalfall ist wieder eine "Spezialfall" geworden...
Hätte er nicht gekündigt ... wäre er unter dem Schutz des Arbeitsplatzschutzgesetzes gewesen...
So gibt es jetzt eine Lücke...wenn er aus irgendeinem Grund den Dienst nicht antreten kann bzw.
die Ernnenung zum SaZ nicht vollzogen wird. Denn erst wenn ihm die Ernennungsurkunde
ausgehändigt wurde und er den Diensteid geleistet hat ... ist er "vollwertiger" SaZ !
Ich bin kein Jurist ... aber um sich einfach abzusichern ... empfehle ich Ihnen die Arbeitslosmeldung, sicher ist sicher...
(selbst wenn das Amt sagt, dass sie keine Leistungen erbringen...)
Die Arbeitslosmeldung mach ja auch schon für die spätere Rente Sinn, da sonst wieder eine Lücke entsteht.
Na, er hat ja nicht aus Spaß an der Freude gekündigt.
Er hat gekündigt weil der Einplaner ihm das genau so gesagt hatte. Er solle selbst kündigen da ihm als Wiedereinsteller keine "Probezeit" zusteht und, weil eben in dem Fall nicht die Bundeswehr für ihn kündigt sondern er das selbst erledigen soll.
Und der Einplaner hatte auch gesagt er wäre ab dem 01.01. im Dienst.
Er wird nun natürlich heute mittag da nochmal anrufen, ansonsten wird er halt mit dem Chef sprechen dass er die Kündigung bitte um 4 Tage nach hinten verschieben kann...
Wird er denn jetzt Eignungsübender oder nicht?
Zitat von: StOPfr am 10. November 2014, 13:41:01
Zitat von: FrauZuhause am 10. November 2014, 11:13:57
Also dubiose Sylvesterfeiern gibts bei uns nicht, wir verbringen Sylvester gemütlich mit den Kindern zuhause :)
Wer ist eigentlich auf die dubiose ( ;)) Idee gekommen, in Deutschland Sylvester mit "Y" zu sdchreiben?
Vielleicht Sylvester Stallone!
Zitat von: ulli76 am 12. November 2014, 09:59:40
Wird er denn jetzt Eignungsübender oder nicht?
Nein. Er wird gleich SaZ.
Der kann sich ja schreiben wie er will ;)!
@FrauZuhause: Am besten sollte dein Mann mal seinen Einplaner fragen, wie das genau ist.
Zumindest bei SaZ wird das Gehalt ja monatsweise gezahlt und tagesgenau ja nur bei Kündigungen mitten drin berechnet. Ich hab auch noch von keinem gehört, dass irgendwas am Gehalt für die ersten Tage abgezogen wurde.
Und wenn er "normaler" SaZ und kein Eignungsübender wird, dann wird die Dienstzeit nachträglich auf den 1.1. gerechnet.
Evtl. sollte er überlegen, wie das mit der Krankenversicherung für die Tage bis zum Dienstantritt ist.
Danke euch allen. Für alle die es noch interessiert:
Er hat nun beim Einplaner angerufen und ist definitiv ab dem 01.01 Soldat, sollte er in den 4 Tagen vor Dienstantritt zB krank werden, dann hat er sich ebenso in der Kaserne zu melden, wie auch während der Dienstzeit wenn er zuhause krank würde.
Grüßle
Ähm- da sollte er seinen Einplaner nochmal genau in der ZDv 60/7 nachlesen lassen-das ist die Heilfürsorgevorschrift.
Ich bin zur Zeit nicht im Dienst und komme somit auch nicht an die Vorschrift.
Was Ulli meint ist folgender Passus aus der ZDv 60/7:
Für SaZ und BS gilt:
"101.
Soldatinnen und Soldaten erhalten unentgeltliche truppenärztliche Versorgung,
solange sie Anspruch auf Besoldung haben (§ 1 Abs. 1 VwV).
102.
Der Anspruch auf Besoldung beginnt nach § 3 BBesG mit dem Tage, an dem die
Ernennung der Besoldungsempfänger wirksam wird.
(Anm. von mir: Aushändigung und Annahme der Urkunde!).
Sie haben auch vom Beginn des Tages des tatsächlichen Dienstantritts an
Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung, wenn ihnen von diesem
Zeitpunkt an eine Entschädigung in Höhe der Besoldung gewährt wird."
(Anm. von mir: Dies ist das von mir beschriebene "faktische" Soldatenverhältnis)
Dies hat nichts damit zu tun, dass, wenn der Dienstantritt vollzogen
und er zum SaZ ernannt wurde, seine Dienstzeit insgesamt ab dem 01.01.15 gerechnet wird!
Eine andere Regelung galt nur für Grundwehrdienstleistende!
Da diese nicht freiwillig Dienst leisteten und deren Dienstzeit immer am 01. des Monats
begann, hatten diese auch ab dem 01. Anspruch auf die utV, selbst wenn im Einzelfall
der tatsächliche Dienstantritt später war.
Und nocheinmal ... vor dem tatsächlichen Dienstantritt gibt es kein Geld bei SaZ/BS !
Das dies nur kaum einer weiß, bzw. auch mitbekommt, liegt einfach daran, dass dies
ja nur diese ersten Tage bei Einstellung betrifft und ja auch nur passiert, wenn der
Diensteintritt nicht gleich Dienstantritt ist.
Nun ja, da wir den Einplaner nun zweimal dazu befragt haben, und auch der Einplaner selbst sich nochmals rückversichert hat, denke ich dass wir damit getan haben was wir konnten.
Dann müssen wir eben nun hoffen dass nichts passiert in den vier Tagen :)