Hallo zusammen ,
Ich habe eine frage, ich war heute bei der bundeswehr und habe mein einstellungsverfahren für den FW absolviert.
War alles wunderbar bis auf das Gespräch. .. habe am Anfang den Personalbogen ausgefüllt und bei straftaten Nein angekreuzt da ich dachte , dass das nur auf Sachen bezogen ist wie im knast gesessen oder ähnliches.
im Gespräch hat er mich dann gefragt ob ich schon mal sozialstunden leisten musste darauf hin habe ich gesagt ja zwischen 10 und 20 stk weil ich in einer Schlägerei verwickelt war als ich 16 war... daraufhin meinte er das ich nicht ehrlich war , weil ich ja überal Nein angegeben habe... hab ihm auch versucht das zuerklären wie ich das meinte und am ende nachdem er sich dAnn mit der psychologin besprochen hat meinte er das er meine Bewerbung nicht weiter geben will weil ich unehrliche Angaben gemacht habe... er meinte ich soll etwas zet drüber kommen lassen und mich nochmal zu ein späteren Zeitpunkt bewerben.
Meine Frage:
Wann soll ich mich wieder bewerben? Das Jahr ist ja schon fast rum kann ich dann im Januar oder februar wieder eine Bewerbung abgeben?
Würde mich über ein paar Antworten freuen was ihr davon haltet oder wie ihr es machen würdet.
Mfg
Was hat er denn auf ihre Fragantwortet? ???
Soweit ich das hier schon mitbekommen habe ca 1 Jahr
Falls ich hier ebenfalls eine falsch Aussage mache korrigiert mich bitte
... er meinte ich soll etwas zeit drüber kommen lassen und mich nochmal zu ein späteren Zeitpunkt bewerben. Und einfach mal ehrlich sein und dazu stehen auch wenn man sich schämt...
wollte morgen meinen wehrdienstberater mal anrufen und nach fragen wie er das sieht
Die Frage wird der TE vermutlich nicht gestellt haben, weil er von der Tatsache der Ablehnung so geschockt war.
Aber ist es nicht so, das nach einer Abgelehnten Bewerbung eine erneute Bewerbung erst nach Ablauf eines Jahres möglich ist?
1. Heissen die nicht mehr Wehrdienstberater.
2. Geh davon aus, dass du mindestens ein Jahr gesperrt bist.
Zitat... War alles wunderbar bis auf das Gespräch. .. habe am Anfang den Personalbogen ausgefüllt und bei straftaten Nein angekreuzt da ich dachte ...
Was haben Sie denn in Ihrer Bewerbung angegeben, als Sie den "Bewerbungsbogen für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr" ausgefüllt haben? Da steht ja ausdrücklich drin, was man angeben muss.
Wenn Ihnen heute eine Nichteignung bescheinigt wurde, können Sie sich frühestens nach einem Jahr wieder neu bewerben.
Grundsatz ist, dass eine gescheiterte Bewerbung nach einem Jahr wiederholt werden kann. Wenn Sie es präziser wissen möchten, hätten Sie wohl denn fragen sollen, der es gesagt hat. Der wird nämlich besser wissen, was er gemeint hat.
Ach ja, um solche Missverständnisse auszuräumen gibt es auch noch eine Anleitung mit Erläuterungen zum Bewerbungsbogen. Da steht drin, wie die Fragen gemeint sind und was genau anzugeben ist.
Okay vielen dank für die vielen antworten... als heißt es jetzt 1 jahr warten.... das heißt ich muss wieder zum gleichen Zeitpunkt meine Bewerbung abgeben oder kann ich sie auch nächstes Jahr im Januar oder februar einreichen? ;D
Himmel hilf! Gestern war Ihr Test und der war nicht erfolgreich. Rechnen Sie zum gestrigen Datum 365 Tage, 12 Monate oder ein Jahr dazu ... Und dann können Sie sich wieder bewerben.
Die Mindestvoraussetzungen für die Feldwebellaufbahn erfüllen Sie aber?
Zitat von: wolverine am 17. November 2014, 21:02:57
Himmel hilf! Gestern war Ihr Test und derag nicht erfolgreich. Rechnen Sie zum gestrigen Datum 365 Tage, 12 Monate oder ein Jahr dazu ... Und dann können Sie sich wieder bewerben.
Die Mindestvoraussetzungen für die Feldwebellaufbahn erfüllen Sie aber?
Ich glaube, er meint mit "FW" eher FWD ... ::)
Als Akronym zwar wiederum völlig unsinnig aber egal: ändert ansonsten nichts.
Ja also Laufbahn als feldwebel :D
Hilfe!!! Dann verstehe ich das schon gar nicht. Immerhin haben Sie als Bewerber für die Feldwebellaufbahn Ihr Einverständnis dazu gegeben, dass die Bundeswehr eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister über Sie einholen darf. Und im Bewerbungsbogen wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch Sachen anzugeben sind, die im "Führungszeugnis für Behörden" nicht aufgeführt werden.
Aber solche Kleinigkeiten stehen doch da nicht drin oder?
::)
Und du wunderst dich, dass du direkt wieder heim geschickt wurdest.
Auf dem Bewerbungsbogen ist genau erklärt, was man angeben muss und was nicht. Und offenbar hast du etwas nicht angegeben was du hättest angeben müssen.
So richtig akzeptiert haben Sie Ihre Strafe wohl nicht, oder?! Normal ist es nämlich nicht, dass man mit 16 wegen einer Schlägerei vor Gericht landet und verurteilt wird...
Aber machen Sie mal; Sie machen das schon ....
Zitat von: wolverine am 18. November 2014, 07:54:06Aber machen Sie mal; Sie machen das schon ....
Natürlich macht er seinen Weg, aber eben nicht bei der Bundeswehr! Und seien Sie sich sicher, dass Ihre Akte jetzt schon den "schwarzen Reiter" hat! Wenn Sie sich nach einem Jahr erneut bewerben und dann alles angeben werden, zieht sich der Rechtsberater diesen Fall und wird Akteneinsicht beantragen. Bei einer Verurteilung wegen
gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 StGB wäre diese Vorgehensweise ohnehin verpflichtend. Falls die Bundeswehr Sie überhaupt einstellt, rechnen Sie mal nicht vor dem Ablauf von ca. 2 Jahren ab jetzt. Ein Jahr ist Wartezeit, das andere jahr wird wohl die Bearbeitungszeit einschließlich RB sein.
Was weiterhin im Raume steht ist eine Sperrfrist, die der Rechtsberater gegen Sie verhängen kann, nachdem er Akteneinsicht hatte! In Ihrem Falle, den Sie sich absolut selbst zuzuschreiben haben, würde ich mich um einen "Plan B" kümmern!