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Sonstiges => Archiv => Laufbahn und Karriere => Thema gestartet von: Patria am 26. November 2014, 17:14:16

Titel: Arbeitsplatzschutzgesetz
Beitrag von: Patria am 26. November 2014, 17:14:16
Hallo allerseits,

Ich hätte mal, wie es im Betreff steht, eine Frage bezüglich des ArbPlSchG.
Ich habe auch schon die Suchfunktion benutzt aber für meine Situation nicht das passende gefunden daher dachte ich ich mach mal nen neuen Thread auf.

Zu meiner Situation:
Ich befinde mich noch bis nächsten Juni in einer Ausbildung zum Elektroanlagenmonteur, habe mich vor einigen Monaten für die Laufbahn des Feldwebels im Truppendienst beworben und habe im Januar nächsten Jahres meine Eignungsfeststellung. In meinem Ausbildungsvertrag ist eine einjährige Übernahme nach der Ausbildung tariflich festgelegt.
Dieses Jahr KANN ich selbstverständlich nehmen, ich muss es aber nicht.
Im Zuge von massiven Sparmaßnahmen durch die Bundesnetzagentur und einem Wirtschaftsplan wurde dem Lehrjahr über mir schon die Option gegeben das Jahr, oder eine Abfindung zu nehmen.
Da die Stelle die es zur Auswahl gab nicht sonderlich "berauschend" ist (BGVa3, also stupides von Gerät zu Gerät gelaufe, Knöpfchen drücken, warten, Aufkleber drauf und weiter zum nächsten) nahm der Großteil (10 von 12 Leuten) die Abfindung und ging.
Da ich bei einem Bezirksleiter unserer Abteilungen Pluspunkte sammeln konnte und dieser, und andere seiner Kollegen, mich nach der Ausbildung nun in seiner Abteilung haben möchten stand ich so oder so vor einer nicht sehr leichten Entscheidung was meinen Berufsweg angeht.

Nichts destotrotz ist das Wort eines Abteilungsleiters nicht gleich Gesetz wenn unsere Personalabteilung sagt "Passt nicht in den Wirtschaftsplan!",
weshalb ich was diese Tür angeht erstmal den Ball flach halte bis ich irgendwas schwarz auf weiß in den händen halte.

Lange Rede kurzer Sinn:
Ich wollte einfach gern wissen wie es sich damit verhält wenn sich das mit dem Abteilungsleiter bewahrheitet; meine Eignung im Januar nicht kriegen sollte, mir der Beruf, falls ich sie doch bekomme, aus was auch immer für Gründen nicht gefallen sollte, ich mich verletze und untauglich werde oder aus irgendwelchen anderen Gründen meinen Dienst im ersten halben Jahr abbreche.

Mir geht es im Endeffekt einfach darum mich für den Fall der Fälle abzusichern.

Ich danke den lesen- und antwortenden jetzt schonmal für ihre aufgebrachte Zeit und würde mich über Hilfe freuen.

Gruß,

Patria
Titel: Antw:Arbeitsplatzschutzgesetz
Beitrag von: KlausP am 26. November 2014, 17:20:22
Also ich hab mirdas jetzt komplett durchgelesen aber entweden hab ich das überlesen (ja, ja, das Alter) oder Sie haben keine Frage gestellt. Was ist genau Ihr Problem?
Titel: Antw:Arbeitsplatzschutzgesetz
Beitrag von: Patria am 26. November 2014, 17:25:25
Kein Problem ich kanns mir gut vorstellen, es ist mir nicht so leicht gefallen das passend zu formulieren :D.

Gehen wir mal von folgender Situation aus:
Ich kriege einen Vertrag für ein Jahr vom besagten Abteilungsleiter angeboten, habe auch meinen Einberufungsbescheid und es lief alles glatt mit meiner angestrebten Laufbahn bei der Bundeswehr.

Greift jetzt noch das ArbPlSchG wenn ich im laufe des ersten halben Jahres im Dienst aus irgendwelchen Gründen ausscheide?

Ich frage im Endeffekt weil sich das Gesetz, meiner Meinung nach, nach Wehrpflicht angehört hat.
Und ich habe mich ja freiwillig beworben.
Titel: Antw:Arbeitsplatzschutzgesetz
Beitrag von: Ralf am 26. November 2014, 17:27:31
§16a Wehrdienst als Soldat auf Zeit
(1) Dieses Gesetz gilt auch im Falle des Wehrdienstes als Soldat auf Zeit
1. für die zunächst auf sechs Monate festgesetzte Dienstzeit,
2. für die endgültig auf insgesamt nicht mehr als zwei Jahre festgesetzte Dienstzeit
mit der Maßgabe, dass die für den Grundwehrdienst der Wehrpflichtigen geltenden Vorschriften anzuwenden
sind, ausgenommen § 9 Abs. 8 Satz 3, §§ 14a und § 14b.
Titel: Antw:Arbeitsplatzschutzgesetz
Beitrag von: KlausP am 26. November 2014, 17:29:58
ZitatGreift jetzt noch das ArbPlSchG wenn ich im laufe des ersten halben Jahres im Dienst aus irgendwelchen Gründen ausscheide?

Ja. Das ArbPlSchg gilt auch für SaZ, deren Dienstzeit auf zunächst nicht mehr als 6 Monate (sogenannte "Probezeit") festgesetzt ist (würde für Sie zutreffen). Es gilt sogar auch noch für SaZ, deren Dienstzeit auf nicht mehr als 2 Jahre festgesetzt wurde.

ZitatIch frage im Endeffekt weil sich das Gesetz, meiner Meinung nach, nach Wehrpflicht angehört hat.
Und ich habe mich ja freiwillig beworben.

Und das ist eben ein Trugschluss. Einfach mal das Arbeitsplatzschutzgesetz lesen.
Titel: Antw:Arbeitsplatzschutzgesetz
Beitrag von: Patria am 26. November 2014, 17:41:27
Alles klar  ;)

Ich hatte mal gehört ich würde für die Eignungsfeststellung (die ja 3 Tage dauert wie mir meine Karriereberaterin erzählt hat) Sonderurlaub beantragen können, weiß jemand ob das was dran ist?
Titel: Antw:Arbeitsplatzschutzgesetz
Beitrag von: Ralf am 26. November 2014, 17:43:34
Das ist doch Sache deines Arbeitgebers, wie er das handhabt.
Da die Bewerbung freiwillig ist, ist das nicht mit den Grundwehrdienstleistenden zu vergleichen.
Titel: Antw:Arbeitsplatzschutzgesetz
Beitrag von: Patria am 26. November 2014, 17:47:18
Okay, dann werde ich mal anfragen obs möglich wäre.

Vielen Dank an euch beide für die schnelle Hilfe, und nen schönen Abend noch ;)

Von meiner Seite aus kann der Thread dicht.