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Fragen und Antworten => Allgemein => Thema gestartet von: IGNoFF am 09. Dezember 2014, 11:08:54

Titel: Ausübung des Schöffenamtes
Beitrag von: IGNoFF am 09. Dezember 2014, 11:08:54
Hi,

Ich bin am 12.01.15 als Hauptschöffe am Landgericht geladen, es sind insgesamt über einen Zeitraum vom 2 Monaten, 8 Verhandlungstage geplant.

Allerdings beginne ich auch am 05.01.15 meine Eignungsübung als FW im UA/FA Btl.

Bekomme ich vom Disziplinanarvorgesetzten dafür frei oder wirft das kein gutes Licht auf mich ?!

Vielen Dank für Eure Hilfe.
Titel: Antw:Ausübung des Schöffenamtes
Beitrag von: Ralf am 09. Dezember 2014, 11:23:46
Zur Wahrnehmung
− amtlicher, insbesondere gerichtlicher oder polizeilicher Termine, soweit sie nicht durch
private Angelegenheiten des Soldaten veranlasst sind
und
− zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder eines öffentlichen Ehrenamtes, wenn der
Soldat zur Übernahme gesetzlich verpflichtet ist, es sei denn, dass er sich für diese Tätigkeit
oder dieses Ehrenamt beworben hat,
ist dem Soldaten der erforderliche Urlaub zu gewähren, sofern nicht die Sicherheit und die
Einsatzbereitschaft der Truppe gefährdet sind.
Titel: Antw:Ausübung des Schöffenamtes
Beitrag von: IGNoFF am 09. Dezember 2014, 11:28:26
Vielen Dank,

aber das wäre dann Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge ?
Titel: Antw:Ausübung des Schöffenamtes
Beitrag von: IGNoFF am 09. Dezember 2014, 11:32:21
Ich habe dazu folgendes gefunden:

§ 45 Abs. 1 a DRiG
Niemand darf in der Übernahme oder Ausübung des Amtes als ehrenamtlicher Richter beschränkt
oder wegen der Übernahme der Ausübung des Amtes benachteiligt werden. Ehrenamtliche Richter
sind für die Zeit ihrer Amtstätigkeit von ihrem Arbeitgeber von der Arbeitsleistung freizustellen. Die
Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen der Übernahme oder der Ausübung des Amtes ist
unzulässig. Weitergehende landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt.

Aus § 45 Abs. 1 a DRiG ergibt sich, dass es sowohl untersagt ist, den Schöffen aufzufordern, die beim
Gericht verbrachte Zeit nachzuarbeiten, für die Sitzungstage Erholungsurlaub zu nehmen oder ihn in
der Entlohnung zu benachteiligen (z.B. indem man ihm bei Prämienzahlungen die Gerichtstage als
Fehltage anrechnet). Ebenfalls untersagt ist, ihn in sonstiger Weise zu benachteiligen, etwa ihn bei
Beförderungen oder Höhergruppierungen zu übergehen, weil er wegen seiner ehrenamtlichen
Richtertätigkeit häufiger abwesend war. Gerade bei Teilzeitbeschäftigten wird oft vom Arbeitgeber
gefordert, dass der Dienst mit einem arbeitsfreien Tag getauscht wird, wenn der Schöffendienst auf
einen Arbeitstag fällt. Ein solches Ansinnen ist untersagt, wenn es eine Benachteiligung des Schöffen
darstellt.

Bei gleitender Arbeitszeit in einem Betrieb ist ebenso untersagt, nur die Kernzeit als entschuldigt
versäumt gutzuschreiben und dem Schöffen zuzumuten, die in die Gleitzeit fallende Abwesenheit
beim Gericht nachzuarbeiten. Dadurch ergäbe sich eine Benachteiligung gegenüber Mitarbeitern, die
nicht zum Schöffendienst herangezogen werden. Der Schöffe müsste auch die doppelt Zeit arbeiten,
nämlich die bei Gericht verbrachte Zeit und die unberechtigt geforderte Nacharbeit.

Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes haben nach den Regeln der Sonderurlaubsverordnungen bzw. nach tarifvertraglichen Regeln
einen Anspruch auf bezahlte Freistellung für die Ausübung des Ehrenamtes.
Titel: Antw:Ausübung des Schöffenamtes
Beitrag von: Ralf am 09. Dezember 2014, 11:38:17
Also ist da nun alles geklaert?
Titel: Antw:Ausübung des Schöffenamtes
Beitrag von: Cally am 09. Dezember 2014, 11:38:39
Ralf hat dir doch schon die für die wichtigen Passagen unterstrichen
Titel: Antw:Ausübung des Schöffenamtes
Beitrag von: IGNoFF am 09. Dezember 2014, 11:42:59
Ich denke schon.

Ich lege also die Ladung einfach vor und bekomme dann frei ?

Titel: Antw:Ausübung des Schöffenamtes
Beitrag von: Ralf am 09. Dezember 2014, 11:48:46
 :o
Titel: Antw:Ausübung des Schöffenamtes
Beitrag von: KlausP am 09. Dezember 2014, 12:14:59
Zitat von: IGNoFF am 09. Dezember 2014, 11:42:59
Ich denke schon.

Ich lege also die Ladung einfach vor und bekomme dann frei ?

Nein, Sie stellen einen Urlaubsantrag auf "Sonderurlaub unter Belassung der Geld- und Sachbezüge" und fügen diesem als begründende Unterlage die entsprechende Ladung bei.  ::)
Titel: Antw:Ausübung des Schöffenamtes
Beitrag von: Dyon am 09. Dezember 2014, 13:16:41
Zitat von: Ralf am 09. Dezember 2014, 11:23:46
Zur Wahrnehmung
− amtlicher, insbesondere gerichtlicher oder polizeilicher Termine, soweit sie nicht durch
private Angelegenheiten des Soldaten veranlasst sind
und
− zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder eines öffentlichen Ehrenamtes, wenn der
Soldat zur Übernahme gesetzlich verpflichtet ist, es sei denn, dass er sich für diese Tätigkeit
oder dieses Ehrenamt beworben hat,
ist dem Soldaten der erforderliche Urlaub zu gewähren, sofern nicht die Sicherheit und die
Einsatzbereitschaft der Truppe gefährdet sind.

Ist das Schöffenamt nicht eher ein öffentliches Ehrenamt, für das man sich selbst bewirbt?
Titel: Antw:Ausübung des Schöffenamtes
Beitrag von: IGNoFF am 09. Dezember 2014, 13:21:08
Viel Dank, werde ich machen.

Ich habe mich nicht beworben sondern wurde ausgelost, per Zufallsprinzip.
Titel: Antw:Ausübung des Schöffenamtes
Beitrag von: KlausP am 09. Dezember 2014, 13:23:48
Zitat von: IGNoFF am 09. Dezember 2014, 13:21:08
Viel Dank, werde ich machen.

Ich habe mich nicht beworben sondern wurde ausgelost, per Zufallsprinzip.

So ist es. Und man kann dieses Amt dann auch nicht so ohne Weiteres ablehnen.
Titel: Antw:Ausübung des Schöffenamtes
Beitrag von: F_K am 09. Dezember 2014, 13:39:47
ZitatIst das Schöffenamt nicht eher ein öffentliches Ehrenamt

Das ist richtig, das Schöffenamt ist ein öffentliches Ehrenamt.

Zitatinsbesondere gerichtlicher  oder polizeilicher Termine

Dabei sind zum Beispiel Termine als Zeuge gemeint - die eher "einmaligen Charakter" haben.

Zitatfür das man sich selbst bewirbt?

Es gibt zwar in manchen Gemeinden "Vorschlaglisten", auf die man sich auch selber setzen lassen kann - eine Bewerbung im Sinne der Sonderurlaubsverordnung ist dies nicht.

Damit sind z. B. ehrenamtliche Bürgermeister gemeint, auf die man sich bewirbt und Wahlkampf führt, und dann persönlich gewählt wird.
Titel: Antw:Ausübung des Schöffenamtes
Beitrag von: Verteidiger am 09. Dezember 2014, 17:42:53
Sorry für ot.
Wie sieht das eigendlich als Wahlhelfer aus? Gibts da auch Sonderurlaub für?
Titel: Antw:Ausübung des Schöffenamtes
Beitrag von: Roadrunner76 am 09. Dezember 2014, 17:57:41
Zitat(...) Bei der Tätigkeit als Wahlhelfer handelt es sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit, zu deren Übernahme jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist. Sie kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden.

Wichtige Gründe sind:
– dringende berufliche Gründe,
– Krankheit oder körperliche Beeinträchtigung,
– ein anderer wichtiger Grund.
Die Entscheidung, ob ein wichtiger Grund vorliegt trifft die zuständige Wahlbehörde. Der Wahlberechtigte ist dafür beweispflichtig.

Regelungen über Sonderurlaub/Arbeitsbefreiung für die Tätigkeit als Wahlhelfer gibt es in den wahlrechtlichen Bestimmungen nicht. Grundsätzlich liegt die Gewährung von Arbeitsbefreiung - soweit nicht gesetzlich oder tarifvertraglich geregelt - im Ermessen des Arbeitgebers.

Für Beschäftigte des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums des Innern wird die Gewährung von Dienst- bzw. Arbeitsbefreiung durch einen Erlass geregelt. Dieser bestimmt, dass ehrenamtlichen Wahlhelferinnen/Wahlhelfern ein Tag Dienst- oder Arbeitsbefreiung gewährt wird und zwar unter der Voraussetzung, dass das von den Gemeinden für eigene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gezahlte Erfrischungsgeld den bundesrechtlich vorgesehenen Betrag in Höhe von 21 Euro nicht wesentlich überschreitet und lediglich dieses in Anspruch genommen wird.

Dies ist auf Europawahlen, Bundestagswahlen, Landtagswahlen, Kommunalwahlen und Volksentscheide anzuwenden.
In den übrigen Geschäftsbereichen des Bundes und in den Bundesländern gibt es zum Teil ähnliche Regelungen für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes. (...)
Bundeswahlleiter
Titel: Antw:Ausübung des Schöffenamtes
Beitrag von: KlausP am 09. Dezember 2014, 17:58:24
Warum sollte es? Wahlen finden in Deutschland ja grundsätzlich sonntags statt und sonntags ist in den allermeisten Fällen kein Dienst.  Welchen Grund sollte es also für Sonderurlaub geben?

Definition für Urlaub gem. ZDv 14/5: "Urlaub ist die Genehmigung, dem Dienst einen oder mehrere volle Kalendertage fernzubleiben."
Titel: Antw:Ausübung des Schöffenamtes
Beitrag von: MMG am 09. Dezember 2014, 18:07:07
Zitat von: IGNoFF am 09. Dezember 2014, 13:21:08
Viel Dank, werde ich machen.

Ich habe mich nicht beworben sondern wurde ausgelost, per Zufallsprinzip.


In diesem Fall muss du von der Bw freigestellt werden.


Ansonsten dem Gericht mitteilen das du nicht kannst (bei entsprechenden Gründen).
Das Gericht wird dann ein Hilfsshöffen einsetzen.
Titel: Antw:Ausübung des Schöffenamtes
Beitrag von: mailman am 09. Dezember 2014, 19:06:41
ZitatWarum sollte es? Wahlen finden in Deutschland ja grundsätzlich sonntags statt und sonntags ist in den allermeisten Fällen kein Dienst

Bei uns sind es z.B.  2 Schichten, wobei die 1. Schicht dann noch zum Auszählen kommt, da kann es auch mal spät werden, und wenn man dann noch weiter weg stationiert ist...

Aber grundsätzlich hast du natürlich Recht.
Titel: Antw:Ausübung des Schöffenamtes
Beitrag von: BulleMölders am 09. Dezember 2014, 20:09:46
Zitat von: KlausP am 09. Dezember 2014, 17:58:24
Wahlen finden in Deutschland ja grundsätzlich sonntags statt und sonntags ist in den allermeisten Fällen kein Dienst.
Als Wahlhelfer kann man aber auch noch am folgenden Montag gebraucht werden, z. B. auszählung von Briefwahlen, Nachzählung usw.
Titel: Antw:Ausübung des Schöffenamtes
Beitrag von: StOPfr am 09. Dezember 2014, 20:35:55
Zitat von: BulleMölders am 09. Dezember 2014, 20:09:46
Als Wahlhelfer kann man aber auch noch am folgenden Montag gebraucht werden, z. B. auszählung von Briefwahlen, Nachzählung usw.

Auch wenn wir uns nun noch weiter von der Eingangsfrage entfernen:
Wo werden in Deutschland Stimmzettel aus den Briefwahlen erst am Montag ausgezählt?   
Titel: Antw:Ausübung des Schöffenamtes
Beitrag von: bayern bazi am 09. Dezember 2014, 20:39:58
bei der Kommunalwahl wenn du tapetenartige Listen hast für den Kreistag - da kann dann leicht passieren das um 0300 oder so allgemein abgebrochen wird um am nächsten Tag weiter gemacht

bei uns sind da 70 Stimmen auf ca 15 verschiedenen Listen verteilt  - von Listenwahl über  Listen-Streunung - bis zur häufelung von bis zu 3 Stimmen hast da alles dabei
Titel: Antw:Ausübung des Schöffenamtes
Beitrag von: wolverine am 09. Dezember 2014, 20:54:14
Der Wahlhelfer könnte auch am Sonntag zu einem Dienst eingeteilt sein; von dem bekäme er dann frei.
Titel: Antw:Ausübung des Schöffenamtes
Beitrag von: G.S. am 25. Mai 2016, 08:57:11
Guten Tag,
für den Schöffendienst wird ein Tag Sonderurlaub mit Bezügen eingereicht.
Bei dem Betreffenden Soldaten beginnt der SD allerdings erst um 0900Uhr und endet unterschiedlich mal um 1100Uhr mal um 1300Uhr zumindest ist das auf der Anwesenheitsbestätigung so zu lesen. Muss der Soldat trotz genehmigtem Sonderurlaub vorher und nachher am Dienstort erscheinen auch wenn er eine Stunde zu fahren hat oder wäre das unzulässig weil er ja den genehmigten Sonderurlaub hat für diesen Tag.

Danke und Gruß
Titel: Antw:Ausübung des Schöffenamtes
Beitrag von: KlausP am 25. Mai 2016, 09:14:20
Urlaub (also auch Sonderurlaub) ist die Genehmigung, dem Dienst für einen oder mehrere volle Kalendertage fernzubleiben. Daraus folgt, dass es z.B. keine halben Urlaubstage geben kann.

Anders sieht das bei Freistellung vom Dienst aus, das geht auch stundenweise, trifft im konkreten Fall aber nicht zu.
Titel: Antw:Ausübung des Schöffenamtes
Beitrag von: G.S. am 25. Mai 2016, 09:41:35
Zitat von: KlausP am 25. Mai 2016, 09:14:20
Urlaub (also auch Sonderurlaub) ist die Genehmigung, dem Dienst für einen oder mehrere volle Kalendertage fernzubleiben. Daraus folgt, dass es z.B. keine halben Urlaubstage geben kann.

Anders sieht das bei Freistellung vom Dienst aus, das geht auch stundenweise, trifft im konkreten Fall aber nicht zu.

Guten Tag Reservespieß,
gibt es noch andere Möglichkeiten dem Soldaten die Teilnahme ohne Sonderurlaub zu ermöglichen oder kann der Disziplinarvorgesetzte auch einfach mündlich für den Zeitraum freistellen?

Danke und Gruß
Titel: Antw:Ausübung des Schöffenamtes
Beitrag von: Andi am 25. Mai 2016, 13:12:19
Der Disziplinarvorgesetzte hat das Recht der Aufenthaltsbestimmung für die im unterstellten Soldaten aus dienstlichem Grund im pflichtgemäßen Ermessen. Genauso hat er aber im Gesamtkontext seiner Dienstpflichten sicherzustellen, dass ein ihm unterstellter Soldat, der als Schöffe berufen ist seine entsprechenden staatsbürgerlichen Pflichten auch wahrnehmen kann.
Wenn einer meiner Soldaten dienstlich als Zeuge vor Gericht geladen ist, dann ist dafür gar keine Freistellung erforderlich, denn dann ist das Erscheinen vor Gericht schlicht Dienst.
Ich würde als Disziplinarvorgesetzter bei einer Ladung als Schöffe aber immer über eine Genehmigung eines Antrags auf Sonderurlaub für alle beteiligten Sicherheit schaffen. Der Soldat "gehört" für mich an diesem Tag ausschließlich dem Gericht und muss sich auf seine dortige Tätigkeit als Schöffe voll und ganz konzentrieren können.

Gruß Andi
Titel: Antw:Ausübung des Schöffenamtes
Beitrag von: Getulio am 25. Mai 2016, 20:07:03
Dienst ist es, wenn bereits der Anlass für eine Zeugenaussage dienstlich bedingt ist. Sei es, dass z.B. ein Soldat Zeuge einer Straftat eines Kameraden wurde, sei es der als Leumundszeuge geladene Vorgesetzte.

Kein Dienst ist dagegen die Schöffentätigkeit oder eine Zeugenaussage ohne dienstlichen Bezug.

Ist aber im Ergebnis vollkommen unproblematisch, weil in beiden Konstellationen der Soldat entsprechend freizustellen ist.