Guten Tag Kameraden,
meine Frage bezieht sich auf den §27 Abs. 4 Satz 2 BBesG, dort heißt es
"Steht ihnen Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 8 oder höher zu, verlängern sich die Erfahrungszeiten nach Absatz 3 Satz 1 und 2 um jeweils zwölf Monate.".
Wie verhält sich das Ganze, wenn sowohl die Fesetzung in die Besoldungsgruppe A8, als auch die Festsetzung in die nächste Erfahrungsstufe am selben Tag theoretisch stattfinden sollten?
Verzögert sich die Erfahrungsstufe um 12 Monate, oder wird beides an dem Tag festgesetzt?
MkG
Guten Abend,
auch wenn das Thema schon länger unbeantwortet ist, möchte ich den hier geschilderten Sachverhalt gerne noch einmal in den Raum stellen.
Mir ist aufgefallen, dass ich das exakt selbe Problem habe. Klar, könnte man natürlich den Refü befragen, der ist aber gerade im Urlaub und damit sehe ich das Forum als vorläufig geeignete Anlaufstelle für eine erste Information.
Selbe Ausgangslage, hier mit Handfesten Daten:
SaZ seit 01.07.2013
Geboren am 27.01.1993
Beförderung mit Wirkung zum 01.01.2016 in die Besoldungsstufe A8Z.
Nachdem ich im Januar 2016 die zwei Jahre nach Vollenden des 21. Lebensjahres voll habe, würde ich in diesem Monat auf Stufe 2 aufsteigen.
Im selben Monat überschreite ich aber die Besoldungsstufe A8 und somit verlängert sich die Wartezeit um ein auf drei Jahre.
Was zieht denn nun zu erst? Klar, kann man sagen, Probleme gibt's. Aber knapp 90 Euro Brutto mehr im Monat summieren sich auch auf über ein Jahr.
Vielen Dank im Voraus.
Der Refü könnte dir da wohl auch nicht helfen. Die besoldungszahlende Stelle.
Im Gesetz heißt es: Steht ihnen Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 8 oder höher zu, verlängern sich die Erfahrungszeiten nach Absatz 3 Satz 1 und 2 um jeweils zwölf Monate.