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Sonstiges => Archiv => Laufbahn und Karriere => Thema gestartet von: juwoehrl am 09. Januar 2015, 09:27:24

Titel: Nach Entlassung nach §55 (3) - Folgen & Kostenrückerstattung §56
Beitrag von: juwoehrl am 09. Januar 2015, 09:27:24
Hallo,

ich habe folgendes Problem und hoffe das mir hier vielleicht jemand weiterhelfen kann.

Mein Lebensgefährte wurde 2009 zum Grundwehrdienst für 6 Monate einberufen und hat sich für 9 Jahre verpflichten lassen. Nach seinem Grundwehrdienst absolvierte er erfolgreich eine Ausbildung zum Fachinformatiker (SI) - Abschluss 2012. Kurz darauf (2012) wurde er auf eigenen Antrag nach §55 SG Abs. 3 entlassen ("besondere Härte" - schwere schicksalhafte Erkrankung in der Familie - keine näheren Verwandten - persöliche psychische Belastung). Die Entlassung erfolgte also 6 Jahre früher als ursprünglich angedacht, jedoch noch innerhalb der ersten 4 Jahre.

Nun fast 3 Jahre später erhielten wir ein Schreiben über eine Kostenrückerstattung in Höhe von knapp 10.000€ die bis zum 02.02. zu leisten wäre - also eine Frist von nicht mal einem Monat nach fast 3 Jahren.

Mein Lebensgefährte befindet sich aktuell in seiner zweiten Ausbildung und wird diese vorraussichtlich noch diesen Monat erfolgreich abschließen. Im Anschluss befindet er sich in einem auf ein Jahr befristeten arbeitsverhältnis.

Ehrlich gesagt weiß ich nicht wie wir diesen Betrag innerhalb der kurzen Zeit stämmen sollen - geschweigedenn auf wie viele Jahre ich einen Kredit aufnehmen müsste um dieses Geld in Raten abzustottern.
Als er ausschied wurde ihm gesagt das er nicht mit einer Kostenrückerstattung rechnen braucht da er wegen "besonderer Härte" ausgeschieden sei. Dies hat er jedoch nicht schriftlich. Und so kann ich es auch aus keinem § auslesen, wobei ich mich mit der interpretation von Gesetzestexten sowieso etwas schwer tue.

Ich hoffe hier kennt vielleicht jemand einen ähnlichen Fall und kann mir einen Rat geben, was wir nun tun könnten  :(

Schonmal vielen Dank
Titel: Antw:Nach Entlassung nach §55 (3) - Folgen & Kostenrückerstattung §56
Beitrag von: Cally am 09. Januar 2015, 09:31:40
Die Bundeswehr ist erst einmal daran interessiert ihr Geld zurück zu bekommen. Wenn jetzt schon feststeht, dass das nichts wird, wäre es bestimmt nicht abwegig mal nach einer Ratenzahlung zu fragen. Ob das klappt kann dir aber niemand versprechen.

Ein Kredit über 10.000 € und einer Laufzeit von ca. 5 Jahren kostet dich bei z. B. der Volksbank oder Sparkasse ca. 180 € im Monat.
Titel: Antw:Nach Entlassung nach §55 (3) - Folgen & Kostenrückerstattung §56
Beitrag von: F_K am 09. Januar 2015, 09:41:36
Also:

ZitatAls er ausschied wurde ihm gesagt das er nicht mit einer Kostenrückerstattung rechnen braucht da er wegen "besonderer Härte" ausgeschieden sei.

Die Aussage ist so falsch, weil die Gesetzeslage eindeutig anders ist.

Zitat(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war und der 1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
...
muss die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten. Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizier-Anwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten.

Da er während seiner Ausbildung höhe Bezüge hatte, hat er doch sicher Rücklagen gebildet - und die Rückzahlungsforderung war ja klar.

Wie Cally schon schreibt, kann man sicherlich mit der WBV (oder dem Nachfolger) eine Ratenzahlung vereinbaren - und angesichts der Qualität der Ausbildung, seines eigenen Antrages und der doch überschaubaren Höhe liegt hier sicherlich keine besondere Härte vor - insbesondere da Dein Gefährte ja in einem Arbeitsverhältnis steht.
Titel: Antw:Nach Entlassung nach §55 (3) - Folgen & Kostenrückerstattung §56
Beitrag von: slider am 09. Januar 2015, 10:01:54
ZitatDa er während seiner Ausbildung höhe Bezüge hatte, hat er doch sicher Rücklagen gebildet - und die Rückzahlungsforderung war ja klar.

Ich könnte mir vorstellen, dass diese Rücklagen zur Finanzierung der angesprochenen zweiten Ausbildung genutzt wurden. Und die Rückforderung war für die Beiden ja nun offensichtlich nicht klar. Das soll natürlich nicht das Problem der Bundeswehr sein aber jetzt drauf rumzuhacken bringt ja auch niemanden weiter.
Was ich persönlich kaum glauben kann ist, dass man seitens der Bundeswehr erst wenige Wochen vor Zahlungsziel das erste Mal ein entsprechendes Schriftstück herausgibt.
Titel: Antw:Nach Entlassung nach §55 (3) - Folgen & Kostenrückerstattung §56
Beitrag von: Cally am 09. Januar 2015, 10:32:01
Ich finde an der Geschichte etwas sehr fragwürdig. Der Soldat hat seine ZAW abgeschlossen und ist kurz darauf ausgeschieden. Heute - 2015 - steht er kurz vor Beendigung seiner zweiten Ausbildung. Sofern er diese nicht verkürzt hat, muss er ja DIREKT nach seinem Ausscheiden eine neue Ausbildung begonnen haben, trotz der persönlichen Härte...
Titel: Antw:Nach Entlassung nach §55 (3) - Folgen & Kostenrückerstattung §56
Beitrag von: Ralf am 09. Januar 2015, 10:39:46
Im ganzen Entlassungsvorgang wird (gegen Unterschrift) darauf hingewiesen, dass wenn eine Fachausbildung etc. pp. enthalten war, die entstandenen Kosten zurückzuzahlen sind. Es gab da also etwas schriftlich, was auch dem Betroffenen eröffnet wurde.


[gelöscht durch Administrator]
Titel: Antw:Nach Entlassung nach §55 (3) - Folgen & Kostenrückerstattung §56
Beitrag von: juwoehrl am 09. Januar 2015, 10:51:34
zu Cally: Die Ausbildung wurde verkürzt und wurde/wird mit der Herbst/Winterprüfung abgeschlossen. Somit lag hier schon eine gewisse Zeit dazwischen. Aber ich denke nicht das ich mir hierfür jetzt rechtfertigen muss :)

zu F_K und Calli: Leider war es ihnen nicht klar das diese Zahlungsaufforderung kommen wird, aufgrund fehlerhafter Aussagen. Das hatte ich auch oben schon geschrieben das ich das so leider nicht aus dem Gesetzestext auslesen kann.
Und noch ist er in der Ausbildung erst danach befindet er sich in einem befristeten Arbeitsverhältnis (1 Jahr) :(

zu slider: Ja leider. Der Zahlungstermin ist mir unbegreiflich :( Ich würde es selbst nicht glauben wenn ich es nicht schwarz auf weiß gesehen hätte. Von anderen Schriftstücken weiß ich aber nichts. Normalerweise wären diese ja dann dementsprechend abgeheftet worden und es hätte schon frühzeitiger reagiert werden können.

Würde ich hier falsche Fakten zu Grunde legen, würden mir ja Ratschläge, Tipps und eventuelle ähnliche Fälle nichts bringen :)

Schonmal danke für eure Antworten :)

Das mit der Ratenzahlung werden wir wohl mal direkt beim zuständigen Amt anfragen. Vllt ist dann der Umweg über die Bank nicht notwendig, wobei auch 180€ viel Geld für uns sind :(
Titel: Antw:Nach Entlassung nach §55 (3) - Folgen & Kostenrückerstattung §56
Beitrag von: juwoehrl am 09. Januar 2015, 10:54:14
an Ralf : Danke, das muss ich wohl übersehen haben! Dann mache ich mich mal auf die Suche nach diesem Schriftstück :)
Titel: Antw:Nach Entlassung nach §55 (3) - Folgen & Kostenrückerstattung §56
Beitrag von: KlausP am 09. Januar 2015, 10:56:33
Zitat von: buwehrl am 09. Januar 2015, 10:54:14
an Ralf : Danke, das muss ich wohl übersehen haben! Dann mache ich mich mal auf die Suche nach diesem Schriftstück :)

Werden Si vermutlich nicht finden, weil das nur in seiner Akte sein dürfte.
Titel: Antw:Nach Entlassung nach §55 (3) - Folgen & Kostenrückerstattung §56
Beitrag von: F_K am 09. Januar 2015, 11:03:16
@ buwehrl und andere:

Meine Hinweise sollen ja auch als Hilfe für andere dienen.

Es bleibt dabei:

- Die Gesetzeslage ist klar.
- Es wird durch die Bw zusätzlich schriftlich belehrt (was nicht notwendig ist). Insoweit bringt eine Suche nach dieser Belehrung auch keinen Mehrwert.
- Es ist üblich, dass Forderungen des Staates ein "lustiges" Zahlungsziel von zwei Wochen haben (unabhängig davon, dass die Berechnung ggf. einen längeren Zeitraum hatte).

- Der Partner der TE wird nach der Prüfung arbeiten und Geld verdienen, daran ändert eine Befristung ja nichts (kann ja entfristet oder verlängert werden).

-> Nochmal: Verbindung aufnehmen und nach Ratenzahlung fragen.
Titel: Antw:Nach Entlassung nach §55 (3) - Folgen & Kostenrückerstattung §56
Beitrag von: juwoehrl am 09. Januar 2015, 11:13:13
das schriftstück hätte mir für mein gewissen etwas gebracht :) evtl schwer nachzuvollziehen ;) aber ich stehe jetzt gleichermaßen mit schulden da obwohl es demnach offensichtlich absehbar war - egal ob jemand etwas anderes behauptet hatte oder nicht - das wurde ja unterschrieben.
In seinen Akten heißt das hat die Bundeswehr, er aber nicht für seine Unterlagen bekommen, richtig :( naja jetzt weiß ichs wenigstens :) danke
Titel: Antw:Nach Entlassung nach §55 (3) - Folgen & Kostenrückerstattung §56
Beitrag von: F_K am 09. Januar 2015, 11:16:01
@ buwehrl:

In aller Regel erhält der Belehrte eine Kopie des Schriftstückes.

Warum hast Du Schulden? (ist doch keine Gütergemeinschaft bei Lebensgefährten ...).
Titel: Antw:Nach Entlassung nach §55 (3) - Folgen & Kostenrückerstattung §56
Beitrag von: juwoehrl am 09. Januar 2015, 11:50:14
@F_K: Ja da magst du Recht haben zumindest solange wir keinen Kredit als Gesamtschuldner aufnehmen :) Aber auf dem Papier hab ich damit nichts zu tun. Dennoch ist es eben eine Belastung für uns beide er ist und bleibt schließlich mein Partner ;)
Titel: Antw:Nach Entlassung nach §55 (3) - Folgen & Kostenrückerstattung §56
Beitrag von: F_K am 09. Januar 2015, 12:20:53
Na, dann doch mal die "Gerechtigkeitskeule":

Dein Partner hat seinen "Vertrag" mit der Bundeswehr nicht erfüllt, sondern hat nur "gekostet" - und zwar in einer Größenordnung von 48.000 Euro (Gehalt für 2 Jahre).

Jetzt muss er lediglich ca. 10.000 Euro "zurückzahlen" - dies sind reine Ausbildungskosten (die Bundeswehr hat so über den Daumen 100.000 Euro für die zwei Jahre investiert, ohne ein Ergebnis).

Diese Verpflichtung nun also Belastung zu sehen, hat schon ein Geschmäckle (die 100.000 Euro sind nämlich von allen Steuerzahlern aufgebracht worden ...)
Titel: Antw:Nach Entlassung nach §55 (3) - Folgen & Kostenrückerstattung §56
Beitrag von: juwoehrl am 09. Januar 2015, 13:12:01
Ich weiß nicht was der Angriff jetzt soll ;) ich bin auch ein Steuerzahler. Dennoch ist es eine finanzielle Belastung für uns? Das ist nunmal nicht von der Hand zu weisen. Nicht mehr und nicht weniger habe ich geschrieben.

Ich habe hier nett und höflich um Ratschläge gebeten diese habe ich auch erhalten ;) wofür ich mich bedankt habe...
Titel: Antw:Nach Entlassung nach §55 (3) - Folgen & Kostenrückerstattung §56
Beitrag von: wolverine am 09. Januar 2015, 13:14:24
Ich sehe keinen "Angriff"; es sind doch Fakten dargestellt.
Titel: Antw:Nach Entlassung nach §55 (3) - Folgen & Kostenrückerstattung §56
Beitrag von: juwoehrl am 09. Januar 2015, 13:17:44
Zitat von: buwehrl
Ich hoffe hier kennt vielleicht jemand einen ähnlichen Fall und kann mir einen Rat geben, was wir nun tun könnten  :(

Schonmal vielen Dank
siehe oben

An alle sachlichen und hilfreichen Antworten ein liebes Dankeschön :)

Wir werden, wie in einem anderen Kommentar schon erwähnt, uns nach einer Ratenzahlung direkt an die entsprechende Stelle erkundigen :)
Titel: Antw:Nach Entlassung nach §55 (3) - Folgen & Kostenrückerstattung §56
Beitrag von: Flexscan am 09. Januar 2015, 13:31:12
Ist schon komisch, das solche Erkrankungen immer nach einer erfolgreich absolvierten Ausbildung auftauchen...

Wenigstens hat der Dienstherr hier eingegriffen und eine saftige Rechnung erstellt, in meinen Augen viel zu wenig.
Titel: Antw:Nach Entlassung nach §55 (3) - Folgen & Kostenrückerstattung §56
Beitrag von: juwoehrl am 09. Januar 2015, 13:35:57
Ist schon erschreckend wie manche Leute über solche Schicksalsschläge urteilen und dann ihre Vorurteile darausziehen.

Ich hoffe du kommst wirklich nie in solch eine Situation.
Titel: Antw:Nach Entlassung nach §55 (3) - Folgen & Kostenrückerstattung §56
Beitrag von: Flexscan am 09. Januar 2015, 13:39:56
Kann ja nicht so schlimm gewesen sein.
Schon merkwürdig, das man eine weitere zivile Ausbildung direkt im Anschluss absolvieren kann, aber nicht in der Lage ist, seinen Dienst fortzuführen, zu dem er sich übrigens FREIWILLIG verpflichtet hat.
Naja will ja niemanden schlechte Absichten unterstellen.
Titel: Antw:Nach Entlassung nach §55 (3) - Folgen & Kostenrückerstattung §56
Beitrag von: wolverine am 09. Januar 2015, 13:40:46
Hier ist jetzt wohl alles geschrieben....