Liebes Bundeswehrforum,
Ich war SaZ 5 Jahre 9 Monate mit BFD Anspruch nach der alten Regelung. Wollte auf SaZ 6 während der Dienstzeit verlängern aber keine Stellen frei gewesen.
Nun will ich Wiedereinsteller machen.
Die erste Dienstzeitfestsetzung ist ja 6 Jahre 3 Monate, oder? (Weil 6 Monate Probezeit plus 5 Jahre 9 Monate)
welche Dienstzeitfestsetzung erhalte ich, wenn ich während meiner Probezeit kündige.
Wenn ich nun nach 4 Monaten kündige, wäre ich nach der Dienstzeitfestsetzung SaZ 6 plus 1, oder?
Oder muss ich die 6 Monate durchziehen mit einem Kündigungsschreiben, dass ich nach den 6 Monaten kündige, sodass ich die
erwartete Dienstzeitfestsetzung erreicht habe?
BFD Anspruch wäre dann zumindest von einem SaZ 6 nach der alten Regelung.
Bitte nur Antworten auf meine Frage und kein moralapostolisches rumtrollen.
Danke im Voraus und einen schönen Sonntag,
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Also erst einmal kann es sein, dass du keine Probezeit mehr bekommst, weil du WE bist. Das gilt es abzuwarten.
ZitatOder muss ich die 6 Monate durchziehen mit einem Kündigungsschreiben, dass ich nach den 6 Monaten kündige, sodass ich die
erwartete Dienstzeitfestsetzung erreicht habe?
Solltest du Probezeit haben und nach Ablauf der 6 Monate kündigen wollen, wird das wohl nichts werden, weil du dann nämlich nicht kündigen kannst, denn...die Probezeit und damit deine Kündigungsfrist ist ja abgelaufen.
Dann wirst du nach neuer BFD-Regelung eingestuft, weil deine Verpflichtung zum SaZ nach 2012 war (nämlich jetzt in 2015). Dann werden bereits genommene BFD-Ansprüche abgezogen.
ZitatBitte nur Antworten auf meine Frage und kein moralapostolisches rumtrollen.
Und wenn mir danach ist, packe ich auch die moralische Keule aus, du musst es ja nicht lesen ;)
Sehr vielen Dank erstmal für die schnelle Antwort ;)
Was hätte ich dann für Dienstzeitfestsetzung, wenn ich nach 4 Monaten wie oben beschrieben kündigen würde?
Das mein BFD Anspruch gekürzt wird durch meine vorherigen BFD Leistungen wusste ich, aber trotzdem Danke!
Danke im Voraus,
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Ich behaupte mal, das eine der Folgen einer Kündigung in der Probezeit ist, keinen Anspruch auf BFD Leistungen zu haben - gibt ja auch keine Übergangsbeihilfe oder sonstige Leistungen.
Ja bei Neueinstellung ist es so, dass man innerhalb von unter 18 Monaten keine Übergangsleistungen bekommt, sondern nur 1,5 fache des letzten Monatsgehalts.
Habe aber schon 5 Jahre 9 Monate gedient.
ZitatSoldaten auf Zeit, die nicht Inhaber eines Eingliederungsscheins sind, haben Anspruch auf Förderung ihrer
schulischen und beruflichen Bildung nach der Wehrdienstzeit, wenn sie für die Dauer von mindestens vier Jahren
in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind.
ZitatDer Anspruch entsteht nicht, wenn das Dienstverhältnis aus anderen Gründen endet als wegen Ablaufs der
Zeit, für die der Soldat in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden ist (§ 54 Absatz 1 des
Soldatengesetzes), oder wegen Entlassung infolge Dienstunfähigkeit (§ 55 Absatz 2 des Soldatengesetzes).
Sind bei einer Entlassung auf eigenen Antrag Übergangsgebührnisse nach § 11 Absatz 5 bewilligt worden, kann
die Förderung der schulischen oder beruflichen Bildung bis zur Dauer des Zeitraums gewährt werden, für den
Übergangsgebührnisse zustehen.
Das erste Zitat von Ralf erfülle ich, da ich über 4 Jahre Dienstzeit habe.
Das zweite Zitat würde ich nicht erfüllen wenn:
§54
(1) Das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit endet mit dem Ablauf der Zeit, für die er in das Dienstverhältnis berufen ist. Das Dienstverhältnis endet auch mit Ablauf des Monats, in dem das Erlöschen des Rechts aus dem Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes) unanfechtbar festgestellt worden ist.
oder
§ 55
(2) bei (kurz) Dienstunfähigkeit
Sind bei einer Entlassung auf eigenen Antrag Übergangsgebührnisse nach § 11 Absatz 5 bewilligt worden, kann
die Förderung der schulischen oder beruflichen Bildung bis zur Dauer des Zeitraums gewährt werden, für den
Übergangsgebührnisse zustehen.
§ 11 Absatz 5 = Übergangsgebührnisse können den Soldaten auf Zeit, die nach einer Dienstzeit von mindestens vier Jahren auf eigenen Antrag nach § 55 Absatz 3 des Soldatengesetzes entlassen worden sind, in den Grenzen der Absätze 2 und 3 in dem zeitlichen und finanziellen Umfang bewilligt werden, wie es übergangsweise zur Sicherung des Lebensunterhalts notwendig ist.
Also kurz und knapp: Es ist möglich nach 4 Monaten SaZ 6 BFD Anspruch zu erhalten da Kündigung AUF EIGENEN ANTRAG gewährt wurde und nicht aufgrund z.B.: Dienstunfähigkeit.
Habe ich das so richtig erlesen?
Danke für die Gesetzestexte!
Also, alles erst einmal vorausgesetzt, dass du auch eine Probezeit bekommst:
Dass du die erste Bedingung erfüllst, würde ich so nicht unterschreiben wollen, denn du wirst für die Dauer von 6 Monaten in das DV eines SaZ berufen. Da steht nicht Dienstzeit, sondern
ZitatDauer von mindestens vier Jahren in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind.
Zweitens steht da
ZitatSind bei einer Entlassung auf eigenen Antrag Übergangsgebührnisse nach § 11 Absatz 5 bewilligt worden,
, da steht ja "worden" und nicht, dass sie es werden. Das ist m.E. nur für bereist bewilligte Leistungen anwendbar, damit hier keine großen Rückzahlungen auf den Soldaten zukommen.
Wenn du also versuchst, hier wirklich eine möglicherweise rechtliche Grauzone auszunutzen, so solltest du dir vorher professionellen Rechtsbeistand suchen, der die Gesetzestexte sachkundig interpretiert. Sonst erhältst du vielleicht nicht das, was du dir erhoffst.
und nun die moralische Keule: dass du damit sehenden Auges einem anderen eine Stelle wegnimmst, der sonst eine Einstellungszusage bekommen hätte, dürfte dir klar sein. Dass die Kameraden in der Einheit auf einen neuen Dienstposteninhaber warten, damit sie nicht dessen Arbeit weitermachen, sollte dir auch klar sein. Es ist das Ausnutzen eines sinnvollen Instrumentes (nämlich der Probezeit) für egoistische Gründe.
Du bekommst auch kein Monatsgehalt - ggf. Ist zuviel gezahlter Sold zurückzuzahlen.
Dein "Plan" ist Quatsch, er kann nicht funktionieren.
Moin,
normalerweise hast du als SAZ 5 und ein paar Monaten ja schon Anspruch gehabt und diesen mit sicherheit genutzt... Nach deiner 6 monatigen Probezeit wirst du auf deine volle Verpflichtungszeit festgesetzt und erst NACH Festsetzung hast du Anspruch auf deinen BFD auch wenn du deine Dienstzeit verkürzt!
Bis SAZ 4 pflegt man in SAP lediglich die Entlassung. Größer SAZ 4 den Eintritt DZV!
Deswegen warten so viele FA's bis zu Ihrer Festsetzung auf 12 Jahre, da Sie zur Zeit, sollten sie verkürzen Ihren vollen Anspruch haben.
Bsp: Fw A is nach 3 Jahren auf 12 Jahre festgesetzt worden und will auf SaZ 4 verkürzen, dann hat er zur Zeit Anspruch wie ein SAZ 12 wenn er nach 4 Jahren gehen darf!
Achso und du wirst Keine Wiederrufliche verpflichtungserklärung bekommen, somit ist kündigen eher ausgeschlossen. Dennoch wirst du erstmal auf 6 Monate ( 5 jahre 9 Monate) festgesetzt (Vordienstzeit plus 6 monate)!
ZitatDeswegen warten so viele FA's bis zu Ihrer Festsetzung auf 12 Jahre, da Sie zur Zeit, sollten sie verkürzen Ihren vollen Anspruch haben.
Bsp: Fw A is nach 3 Jahren auf 12 Jahre festgesetzt worden und will auf SaZ 4 verkürzen, dann hat er zur Zeit Anspruch wie ein SAZ 12 wenn er nach 4 Jahren gehen darf!
Das ist ja ein ganz anderer Fall. In deinem Beispiel geht um Dienstzeitverkürzungen. Zum einen darf ein Fw nicht unter 4 Jahren verkürzen und zum anderen regelt hier das SKPersStruktAnpG die BFD-Ansprüche und zwar nach der in der ursprünglichen Verpflichtungserklärung
angegebenen Verpflichtungszeit. Unabhängig von einer Zwischenfestsetzung. Btw zählt hier ausschließlich das dienstl. Interesse bei der Entscheidung, ob einem Antrag stattgegeben werden kann.
Zitat von: horrorschow am 12. Februar 2015, 07:27:40
Achso und du wirst Keine Wiederrufliche verpflichtungserklärung bekommen, somit ist kündigen eher ausgeschlossen. Dennoch wirst du erstmal auf 6 Monate ( 5 jahre 9 Monate) festgesetzt (Vordienstzeit plus 6 monate)!
Ja, damit muss er rechnen.
Das war ein Beispiel! ;)
Und da ich leider nicht im Büro bin und über mein Handy schreibe wollte ich es so einfach wie möglich halten!