Hallo, meine derzeitige Lage ist folgende:
Bin 32, verheiratet, 1 Kind. Ort der GA über 500km vom Wohnort entfernt.
Wenn UKV ausgeschlossen wird bin ich doch Trennungsgeldempfänger.
Und da ich ja über 25 bin steht mir doch eine kostenfreie Stube zu oder Mietzuschuss für eine angemietete Wohnung im Umkreis.
Ist das so richtig?
Bei ankennungsfähiger Wohnung ist das so richtig.
Mein Einplaner und auch alle die ich im KC fragte, sagten mir ich brauche nur die Heirats- und Geburtsurkunde abgeben. Der Mietvertrag braucht nicht vorgezeigt zu werden.
Und wie war das nochmal mit dem Zuschuss für 2 Heimfahrten im Monat? Da Gans doch auch irgendwas
ZitatUnd wie war das nochmal mit dem Zuschuss für 2 Heimfahrten im Monat?
Das wird Ihnen dann Ihr Rechnungsführer erklären. Bei dem müssen Sie das nämlich beantragen. Ansonsten finden Sie unter dem Suchbegriff "Familienheimfahrten" dazu auch mehrere Beiträge im Forum.
Gehe mal davon aus, dass du in der Grundausbildung eine Stube bekommst.
Und danach?
Wenn es in der Liegenschaft freie Unterkunftskapazitäten gibt auch dann. Außerdem gibt es zu demThema "Trennungsgeldempfänger und Unterkunft" gefühlte 284 Threads.
Wenn danach seitens des Dienstherrn keine unentgeltliche Unterkunft zur Verfügung gestellt werden kann, dann wirst Du dich ausserhalb der Kaserne einmieten müssen. Den Höchstbetrag der Miete erfährst Du vor Ort vom Rechnungsführer des zuständigen BwDLZ. Dann legst Du zusammen mit deinem Trennungsgeldantrag den Mietvertrag vor und erhälst monatlich Trennungsübernachtungsgeld. Sollten deine Angaben stimmen, so wirst Du Trennungsgeldempfänger und bekommst alle 15 Tage eine Reisebeihilfe (Familienheimfahrt).
Da im Bereich Trennungsgeld und Trennungsübernachtungsgeld gerade viel Bewegung ist, was Erlasse und Durchführungsbestimmungen angeht, bitte ich Dich, wenn es soweit ist, rechtzeitig auf das BwDLZ (Refü/Kostenabrechnung) zu zugehen, und Dich ausgiebig beraten zu lassen. Insbesondere die Zeit nach der Grundausbildung. Dann kann wie in vielen Standorten tatsächlich die Situation eintreten, dass keine unentgeltliche Unterkunft zur Verfügung gestellt werden kann.
Zitat von: KlausP am 02. Februar 2015, 19:47:49
Wenn es in der Liegenschaft freie Unterkunftskapazitäten gibt auch dann. Außerdem gibt es zu demThema "Trennungsgeldempfänger und Unterkunft" gefühlte 284 Threads.
Danke und ich werde nächstes Mal genauer Recherchieren.
Zitat von: Bjarka am 02. Februar 2015, 19:53:05
Wenn danach seitens des Dienstherrn keine unentgeltliche Unterkunft zur Verfügung gestellt werden kann, dann wirst Du dich ausserhalb der Kaserne einmieten müssen. Den Höchstbetrag der Miete erfährst Du vor Ort vom Rechnungsführer des zuständigen BwDLZ. Dann legst Du zusammen mit deinem Trennungsgeldantrag den Mietvertrag vor und erhälst monatlich Trennungsübernachtungsgeld. Sollten deine Angaben stimmen, so wirst Du Trennungsgeldempfänger und bekommst alle 15 Tage eine Reisebeihilfe (Familienheimfahrt).
Da im Bereich Trennungsgeld und Trennungsübernachtungsgeld gerade viel Bewegung ist, was Erlasse und Durchführungsbestimmungen angeht, bitte ich Dich, wenn es soweit ist, rechtzeitig auf das BwDLZ (Refü/Kostenabrechnung) zu zugehen, und Dich ausgiebig beraten zu lassen. Insbesondere die Zeit nach der Grundausbildung. Dann kann wie in vielen Standorten tatsächlich die Situation eintreten, dass keine unentgeltliche Unterkunft zur Verfügung gestellt werden kann.
Vielen dank für die ausführliche Antwort