Kann man gut finden, muss man aber nicht:
Der sogenannte ,,Rotationserlass" vom 5. April 2005 (BMVg - PSZ III 1 - Az 16-32-01/24 (R 1/05)) zur Regelung der Auswahlverfahren für die Beförderung und Einweisung von Offizieren und Feldwebeln oberhalb ihrer jeweiligen allgemeinen Laufbahnperspektive wird mit Wirkung vom 1. März 2015 aufgehoben.
http://www.personal.bundeswehr.de/portal/a/pers/!ut/p/c4/04_SB8K8xLLM9MSSzPy8xBz9CP3I5EyrpHK9gtSiYv1wkHxKql5yfl5qCYgsSc0ryQSS6UWJJflFegX5RSU5IJnSoiKgjF5min6kgaGLk6GRAQwY1liGGnmH-JmaGbp4OgXpF-TmOgIAe3Sg_A!!/
Grundgesetz kann man gut finden, muss man aber nicht?
Mit dem Rotationserlass wurde gegen den grundrechtsgleichen Artikel 33 Abs. 2 Grundgesetz (Grundlage des Leistungsprinzips) verstoßen.
Ach Herr Wulf, sehen Sie doch nicht alles so verbissen. Der R.-Erlass hatte auch seine guten Seiten.