Hallo,
seit 2014 gelten neue Verpflegungspauschalen.
Bei einem bisherigen Lehrgangsbesuch wurde der Verpflegungsaufwand pro Tag abzügl. des Sachwertbezuges für erhaltene Mahlzeiten geltend gemacht.
Ist es richtig, das ab 2014 diese Anwendung nicht mehr greift?
Bei einer Abwesenheit von mind. 24 Sunden beträgt die Pauschale 24,00 EUR.
Da der Dienstherr aber die Verpflegung stellt, wird der Betrag von 24,00 EUR folgt gekürzt:
Frühstück 4,80 EUR , Mittag+Abdbrot je 9,60 EUR.
Nach dieser Kürzung wäre der Verpflegungsmehraufwand gleich null und hat keine Auswirkung auf die Werbungskosten.
Liege ich damit richtig?
Vielen Dank für eien Antwort im voraus.
Ja das stimmt. War am Dienstag bei meinem Steuermenschen.
Ich danke dir für deine Auskunft.
So wird mal wieder einiges eingespart.
Ja, ist leider nicht zu unseren Gunsten.
Hallo.
Dazu habe ich eine Frage. Ich war auch letzte Woche bei meinem Steuermann....
Immer wenn ich auf Lehrgänge gehe verpflege ich mich selbst. Also der klassische Wocheneinkauf im Supermarkt. Ich gehe also nicht zur Gemeinschaftsverpflegung.
Mein Steuerberater meinte ich soll eine Erklärung schreiben in der steht das ich mich selbst verpflege.
Hat eine solche Erklärung nach den neuen Richtlinien Aussicht auf Erfolg.
Ist ja immerhin je große Summe die man mehr bekommen würde.
Mkg
Seid ihr alle bei der Marine? :o
Nene bin beim Heer
Zitat von: kesselpower am 16. März 2015, 10:44:39
Hallo.
Dazu habe ich eine Frage. Ich war auch letzte Woche bei meinem Steuermann....
Immer wenn ich auf Lehrgänge gehe verpflege ich mich selbst. Also der klassische Wocheneinkauf im Supermarkt. Ich gehe also nicht zur Gemeinschaftsverpflegung.
Mein Steuerberater meinte ich soll eine Erklärung schreiben in der steht das ich mich selbst verpflege.
Hat eine solche Erklärung nach den neuen Richtlinien Aussicht auf Erfolg.
Ist ja immerhin je große Summe die man mehr bekommen würde.
Mkg
"Wird dem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, wird der Werbungskostenabzug vielmehr tageweise gekürzt, und zwar
• um 20 Prozent für ein Frühstück und
• um jeweils 40 Prozent für ein Mittag- und Abendessen
der für die 24-stündige Abwesenheit geltenden höchsten Verpflegungspauschale. Das entspricht für Auswärtstätigkeiten im Inland einer Kürzung der jeweils zustehenden Verpflegungspauschale um 4,80 Euro für ein Frühstück und jeweils 9,60 Euro für ein Mittag- und Abendessen. Diese typisierende, pauschale Kürzung der Verpflegungspauschale ist tagesbezogen und maximal bis auf 0 Euro vorzunehmen...
Unbeachtlich im Hinblick auf die gesetzlich vorgeschriebene pauschale Kürzung der Verpflegungspauschalen ist, ob die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Mahlzeit vom Arbeitnehmer tatsächlich eingenommen wird oder die Aufwendungen für die vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeit niedriger sind als der jeweilige pauschale Kürzungs-betrag."
Quelle
Von mir als Sachbearbeiter würden Sie für Ihre "selbstverpflegung" keinen Penny bekommen. Das Sie die vom Dienstherrn zur Verfügung gestellte Verpflegung nicht nutzen, kann und darf nicht zu Lasten der Allgemeinheit gehen.
Die Verpflegung auf Lehrgängen ist aber ja nicht kostenlos, hat das keine Auswirkung?
Deshalb muss die Verpflegung bezahlt werden - die steuerlichen Folgen wurden beschrieben.
Zitat von: Lor am 31. Oktober 2015, 22:59:20
Die Verpflegung auf Lehrgängen ist aber ja nicht kostenlos, hat das keine Auswirkung?
Doch natürlich hat das Auswirkungen. Nicht auf's Trennungsgeld, wohl aber auf die steuerrechtlich geltend zu machenden Verpflegungsmehraufwendungen. Denn steuerlich greift die Kürzung nur dann, wenn der Arbeitgeber Dir
kostenlos Mahlzeiten stellt bzw. Du Dich auf seine Kosten verpflegen kannst oder könntest.
Wenn der Arbeitgeber lediglich eine Kantine zur Verfügung stellt, in der Verpflegung mindestens zum Sachbezugswert (oder teurer) käuflich erworben werden kann, dann greift die Kürzung natürlich nicht. Denn dann hast Du ja Aufwendungen - ob nun Kantinenpreise, Restaurant oder Selbstverpflegung spielt keine Rolle.