Lieber Der Reservist, was ist denn an der Formulierung im Haar- und Barterlass unklar. Dort steht doch explizit, was für Soldaten ganz allgemein gilt. Damit sind AKTIVE Soldaten gemeint, was implizit durch die gesonderte bemerkung, wie DV mit Reservedienst Leistenden (ob nun in Form einer DVag oder Wehrübung) umgehen sollen, wenn deren Haar- und Barttracht nicht den zuvor aufgeführten Vorschriften entspricht.
Da ein Reservedienstleistender in aller Regel nur für einen kurzen, nach Tagen (DVag) oder Wochen (Wehrübung) bemessenen Zeitraum den Soldatenstatus hat, wäre es unzumutbar, wenn ihm der Dienstherr hierfür das Herstellen des für aktive Soldaten vorgeschriebenen Haarschnitts auferlegen würde. Denn als Zivilperson kann ja jeder seine Haare tragen, wie er/sie will.
Deswegen hat man zu meiner Aktiven Zeit, viel Resis schon von weiten an der wallenden Haarpracht erkannt.
Und nein, Frauen waren es nicht, die gab es zu der Zeit nur vereinzelt bei den Sanis.
Zitat von: miguhamburg1 am 05. März 2015, 14:10:22
Da ein Reservedienstleistender in aller Regel nur für einen kurzen, nach Tagen (DVag) oder Wochen (Wehrübung) bemessenen Zeitraum den Soldatenstatus hat, wäre es unzumutbar, wenn ihm der Dienstherr hierfür das Herstellen des für aktive Soldaten vorgeschriebenen Haarschnitts auferlegen würde.
Für eine DVAG am WE akzeptiere ich das, für eine RDL über Wochen nicht. Die ist freiwillig, und wenn ich (persönlich) das auf mich nehme, unterwerfe ich mich auch voll und ganz der gültigen
Befehlslage. Und ich dien (stleiste) in einem Bataillon, wo der Bart- und Haarerlass noch schärfer ist als in der "normalen" Truppe. Da ist jeden Tag rasieren angesagt. Von Haarschnitt gar nicht zu reden;)
Gruss
Hagen
Lieber Hagen,
das darf natürlich jeder so tun - und auch ich würde es als Reservist selbstverständlich genau so umsetzen.
Darum geht es hier aber nicht. Der Dienstherr darf dies von seinen Reserveübenden und DVag Leistenden schlicht nicht erwarten oder es durchsetzen. Und darum ging es.
Primär ist es so wie Miguhamburg1 es beschreibt. Allerdings werden die Vorgesetzten oder anderen RDLer mit dem entsprechenden Sprechen und ihn darauf aufmerksam machen, dass er als Feldwebel oder Offizier Vorbild ist und es daher empfohlen ist den Haar und Barterlass einzuhalten, auch wenn er nicht bindend ist.
.. der Barterlass ist ausser Kraft gesetzt.
Das Erscheinungsbild der Soldaten richtet sich nach einer Weisung, die für Res keine Sonderregelung kennt.
Auf unseren Zuziehungen steht immer:
"Grundliegende soldatische Tugenden, wie z. B. Pünktlichkeit und ein korrekter Anzug, werden
bei Teilnahme vorausgesetzt.
Neben den Bestimmungen der ,,Anzugordnung für die Soldaten der Bundeswehr" ZDv 37/10
sind auch die Vorgaben der A 2630/1, die das äußere Erscheinungsbild der Soldatinnen und
Soldaten der Bundeswehr regelt und die Ziffern 114 – 116 ersetzt, uneingeschränkt einzuhalten."
Wird in der Regel auch durchgesetzt.