Ich habe in der Kaserne mit einem KOM ein Privates Auto beim Rückwärts fahren leicht angefahren. Da dieser KOM alleine gefahren werden darf und kein Beifahrer benötigt wird war ich alleine und habe beim Rückwärts fahren beide Auto beschädigt da ich es nicht habe. Ich habe mich umgedreht und nichts gesehen dachte alles wäre frei und habe dies auch bei meiner Aussage bestätigt. Jetzt bekam ich ein Schreiben das ich laut § 24 vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt habe und eine Strafe für beide beschädigten Fahrzeuge zahlen soll. Da ich das nicht mit Absicht gemacht habe bin ich der Meinung das diese Strafe nicht richtig ist. Ich hoffe ihr könnt mir helfen.
mfg Siera85
Und was kann ein Soldat machen, wenn er sich ungerecht behandelt fühlt?
1. Was meinen Sie mit "Strafe"? Oder sollen Sie Schadensersatz zahlen?
2. Warum haben Sie beider Vernehmung nicht die Aussage verweigert? Niemand musssich selbst belasten.
3. Was sagt Ihre Diensthaftpflichtversicherung dazu?
Strafverfahren oder Disziplinarbuße?
.. die Einlassung ist übrigens sehr ungünstig und schreit nach dieser Massnahme ...
wieder geöffnet
ja ich soll schadensersatz zahlen.
was hätte es gebracht meine aussage zu verweigern?
ich habe keine diensthaftpflichtversicherung.
mfg siera85
Und ich verstehe nicht mal die Hälfte von dem, was du schreibst...
Ich finde das Geschreibsel auch ganz schlimm und nur wenig verständlich.
Vor allem weiß man nicht, was man dem Fragesteller eigentlich vorwirft. Er müsste ja nicht nur versehentlich, sondern grob fahrlässig den Unfall verursacht haben, sonst könnte der Bund keinen Schadensersatz fordern.
Deshalb sollte man bei seinen Aussagen auch lieber aufpassen bzw. gar nichts sagen...
An wen wurde der Unfall gemeldet und wer hat ihn aufgenommen?
Welches "Schreiben" ist es denn genau und es gibt geschätzt 100.000 mal irgendeinen Paragraphen 24....
Ansonsten lesen Sie sich mal Ihren ersten Post durch. Fällt Ihnen da was auf?
Also alles in allem mal ein bisschen genauer werden bitte.
Ist doch ganz einfach: Man benötigt immer einen Einweiser, wenn man den rückwärtigen Raum nicht ordentlich einsehen kann.
Und da du 2 zwei ausgewachsene PKW angefahren hast, konntest du den rückwärtigen Raum offenbar nicht richtig einsehen.
Also warum solltest du NICHT für den Schaden aufkommen?
War sicher ne Frau am Steuer ;D
Spass beiseite.
Du hast den SChaden verursacht also musst Du auch für den Schaden aufkommen.
So ist das auch im zivilen.
Soll der gschädigte auf seinen Kosten sitzen bleiben die Du verursacht hast?
Zitat von: ulli76 am 04. April 2015, 05:06:18
Also warum solltest du NICHT für den Schaden aufkommen?
Genau das schreibt er ja gerade nicht. Er schreibt er solle jetzt "eine Strafe für beide beschädigten Fahrzeuge zahlen"... ;)
Von daher ist das alles total nebulös und es lässt sich gar nichts weiter dazu sagen.
Abgesehen davon müsste er auch als Soldat natürlich niemals für einen Fremdschaden aufkommen, da die Haftpflichtanteile eines Schadens immer durch den Dienstherrn zu decken sind, der höchstens in klaren Grenzen in Regress nehmen könnte. Nur der Kaskoschaden wäre evtl. sein Ding.
Gruß Andi
hört sich nach Diszi an ;)
§24 SoldG ist der Haftungsanspruch des Dienstherrn bei Pflichtverletzungen. Da hilft wohl nur noch das Beschwerdeverfahren wenn man mit dieser Entscheidung nicht einverstanden ist.
Wenn ich schon den ersten Beitrag lese und wieder die Rede davon ist, dass kein Sicherungsposten/Einweiser benötigt wird, wenn für einen best. Fahrzeugtyp kein Beifahrer vorgeschrieben ist, fragt man sich, wo der Kamerad beschult und auf seine Pflichten als MKF hingewiesen wurde?!
Die Schadenregulierung als formeller Vorgang sollte hier eigentlich nichts zur Diskussion stehen, sondern der Kamerad hat eine klare Missachtung seiner Pflicht begangen und den nicht einsehbaren Verkehrsraum befahren und dabei einen Unfallschaden verursacht, sowohl am Eigentum des Dienstherren, als auch an privateigenen Kfz. Auch an dieser Stelle braucht nicht öffentlich darüber diskutiert werden, da hier entsprechende Ermittlungen stattfinden, deren Details hier werder bekannt sind, noch in die Öffentlichkeit gehören.
Man fragt sich, warum solche Dinge in die Öffentlichkeit gebracht werden, statt mit den örtlichen Ansprechpartnern/Ermittlern/Vorgesetzten darüber zu sprechen?!
Ein Vorfall wie dieser, der zum Glück keine Personenschäden zu Folge hatte, kann nur an die Pflichten der MKF appelieren, künftig solche Vorfälle zu vermeiden. Ein MKF D sollte sich der hohen Verantwortung für Fahrzeug und Fahrgäste bewußt sein und dementsprechend wird auch ein anderer Maßstab bei der Anhndung dieser Vergehen Anwendung finden.
Ums nochmal auf den Punkt zu bringen:
Die Bundeswehr hat geregelt, dass für gewisse Fahrzeuge immer ein Beifahrer nötig ist, obwohl dies im Zivilen nicht der Fall wäre.
Von dieser Regelung bist du befreit gewesen.
Weiterhin gilt die Vorschrift, dass zum Rückwärtsfahren ein Einweiser/Sicherungsposten nötig ist. Im Zivilen ist der nur bedingt vorgeschrieben, wäre aber meist erforderlich.
Von dieser Regelung bist du scheinbar nicht befreit.
Damit gilt dann:
Ohne Einweiser rückwärts gefahren, in einem Raum den du offensichtlich nicht überblicken kannst: Grob Fahrlässig (=die nötige Sorgfalt außer Acht gelassen).
Damit bist du für den Schaden haftbar bis zu einer Obergrenze von iirc 3 Monatsbezügen.
Wo bitte steht, dass im Zivilen auf den Einsatz eines Sicherungspostens/Einweisers verzichte werden kann? Im Gegenteil: Es ist sogar in den berufsgenossenschaftlichen Verordnungen (hier BGV D29) in ähnlicher Weise, wie in der 43/2 beschrieben: ->
Link BGV D29. Da zivile KOM und andere Nutzfahrzeuge üblicherweise der gewerblichen Personen- und Güterbeförderung dienen, sind auch die Unternehmer in den entsprechenden BGs und damit den Regeln unterworfen!
Okay, da reden wir an einander vorbei.
Ich meinte damit, dass es in der StVO keine zwingende Vorschrift ist.
Wenn der TE für einen Umzug einen LKW mieten würde, ware nur diese für ihn relevant.
Dass der Einweiser bei Bedarf gefordert wird, steht auch in der StVO, allerdings ist er (zumindest theoretisch) nicht immer notwendig.
Die BG hat für ihren "internen" Bereich (also alle, die gewerblich fahren) eigene Vorschriften, da stimme ich dir zu.
Es steht eigentlich sogar in der StVO
https://dejure.org/gesetze/StVO/9.html
Es steht dort sogar sehr deutlich:
Zitat...erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.
Dies kann ja nichts anderes bedeuten als ein Einweisungserfordernis für die Situationen, in denen der Fahrer selbst nicht mehr alles im Blick hat.
Zusatzfrage: Reicht es im zivilen Streitfall aus wenn ein hilfreicher Passant diese Aufgabe übernimmt?
Ja
Das Fehlverhalten des MKF ist primär nicht der fehlende Einsatz eines Einweisers sondern
das der MKF sich selber nicht vorher über den rückwärtigen Raum informiert hatte.
Zitat
" da ich es [gesehen nicht habe. Ich habe mich umgedreht und nichts gesehen dachte alles wäre frei und habe dies auch bei meiner Aussage bestätigt. "
Vielleicht um das Ganze abzurunden mal die Stelle aus der Vorschrift B-1050/3
Zitat4.1.3 Rückwärtsfahren/Einweisen
408. Beim Rückwärtsfahren und Zurücksetzen von DFzg haben Beifahrer bzw. Beifahrerinnen oder andere Hilfspersonen auf Anordnung des Fahrers bzw. der Fahrerin die Aufgaben des Einweisers bzw. der Einweiserin oder des Sicherungspostens wahrzunehmen und den Fahrer bzw. die Fahrerin zu unterstützen. Diese Anordnung ist dann zu treffen, wenn die unmittelbare Sicht nach hinten durch die Bauart oder durch die Beladung des DFzg oder durch andere Umstände versperrt oder erschwert ist. In diesen Fällen reicht die Beobachtung der Fahrbahn nach hinten allein über den Innenspiegel und die Außenspiegel (Rückspiegel) nicht aus.
Die Fahrer bzw. Fahrerinnen von DFzg legen fest, ob der Beifahrer oder die Beifahrerin oder eine Hilfsperson als Einweiser bzw. Einweiserin oder Sicherungsposten tätig werden soll und erteilen einen klaren Auftrag.
Für mich ist das Verhalten des TE grob fahrlässig. Aber meine Meinung zählt nicht. ;D
Es würde mich dennoch interessieren wer denn jetzt den Unfall aufgenommen hat, auch wenn es für die Frage des TE irrelevant ist.
Durch die Beteiligung von DstKfz sicher die FJ.
Zitat von: InstUffzSEAKlima am 04. April 2015, 22:34:19
Durch die Beteiligung von DstKfz sicher die FJ.
Wär ich mir nicht so sicher. Bei uns sind die Feldjäger für Blechschäden in der Kaserne gar nicht gekommen, sondern haben das ganze durch den T-Offz oder InstZgFhr aufnehmen lassen (angerufen wurde natürlich trotzdem jedes mal).
Unfälle sind grundsätzlich dem zuständigen FJgDstKdo zu melden. OB die FJg (nicht der FJ = Fahnenjunker ;) ) den Unfall dann auch aufnehmen ist was anderes.
Erstmal sind andere in der Verantwortung.
Zitat7.2 Aufgaben des Halters bzw. der Halterin
7.2.1 Unterstützung am Unfallort
704. Wenn es zur Unfallaufnahme oder aus sonstigen Gründen erforderlich ist, entsendet die Dienststelle umgehend einen mit Unfallaufnahmen vertrauten Angehörigen der Dienststelle (Fachper- sonal wie z. B. Toffz, Schirrmeister bzw. Schirrmeisterin) an den Unfallort und informiert – sofern durch den Fahrer bzw. die Fahrerin noch nicht erfolgt – umgehend das nächstgelegene Feldjäger- dienstkommando (FjgDstKdo). Feldjägerkräfte (FJgKr) unterstützen die Dienststellen im Rahmen ihres originären Auftrags bei der Unfallaufnahme durch sachkundige Erhebungen vor Ort und tragen im Rahmen des Melde- und Berichtswesens zur Unfallmeldung der zuständigen Bw-Dienststelle bei.
Allerdings gibt es auch Unfälle, die von den FJg aufgenommen werden müssen.
Zitat7.3 Aufgaben der Feldjäger
717. Bei Verkehrsunfällen mit DFzg sind stets Feldjäger zu verständigen.
718. Die Feldjäger unterstützen die Fahrer bzw. Fahrerinnen und die Dienststelle bei der Unfallaufnahme.
Bei Verkehrsunfällen mit Personenschäden, Fremdschäden (zivile Unfallbeteiligte/Schaden) und in den Einsatzgebieten nehmen die Feldjäger immer den Unfall auf. Hierzu nutzen sie die ,,Meldung über den Verkehrsunfall" (Anlage 9.23). Bei sonstigen Verkehrsunfällen können Feldjäger die Unfallaufnahme auf Anforderung unterstützen.
Also ich weiß nicht. Bei einer solchen Haftungsentscheidung würde ich grundsätzlich mal im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens überprüfen lassen, ob wirklich große Fahrlässigkeit oder nur einfache Fahrlässigkeit anzunehmen ist. Was "grob" und "einfach" ist, entscheidet man ja nicht nach Gutdünken, sondern entsprechend der rechtlichen Voraussetzungen.
Ich selbst halte mich hier mit einer Einschätzung zurück, denn ich bin mir alles andere als sicher. Ich persönlich würde es jedenfalls rechtlich prüfen lassen. Zumindest das Beschwerdeverfahren ist ja kostenlos. Da kann ja nichts passieren.
Mal was anderes: Was macht es eigentlich für einen Sinn, einen Einweiser oder Sicherungsposten vorzuschreiben, wenn gleichzeitig ein Beifahrer NICHT vorgeschrieben ist?? Soll sich der Fahrer dann vor dem Rückwärtsfahren erst einen Posten irgendwo suchen? Vielleicht den Bus mitten auf der Straße stehen lassen und herumlaufen, bis er einen Posten gefunden hat ??? Das ist doch absurd. Und wenn ein Verwaltungsgericht diese Regeln auch absurd finden sollten, dann wird da auch keine grobe Fahrlässigkeit bei raus kommen.
Ich würde es jedenfalls mal probieren.
ZitatMal was anderes: Was macht es eigentlich für einen Sinn, einen Einweiser oder Sicherungsposten vorzuschreiben, wenn gleichzeitig ein Beifahrer NICHT vorgeschrieben ist?? Soll sich der Fahrer dann vor dem Rückwärtsfahren erst einen Posten irgendwo suchen?
Es steht nun mal z.b. so in der Straßenverkehrsordnung. Was machen denn die tausend LKW Fahrer jeden Tag, die alleine unterwegs sind? Entweder sucht man sich einen Einweiser, oder man probiert es ohne, wenn was passiert ist es halt unschön, meistens ist ein Blechschaden im schlimmsten Fall ist alles voller Blut.
Die tausenden zivilen Lkw Fahrer werden vermutlich auch nicht vom Arbeitgeber erfolgreich in Regress genommen werden können.
Es ist mir selbst mal passiert. Als Student habe ich bei der Post gejobbt und Pakete ausgefahren. Mit so einem klassischen gelben Paketauto habe ich beim rückwärts fahren ein Schild umgefahren. Da wurde ich auch nicht in Regress genommen, mein Chef hat da kein Theater gemacht. Und die Polizei hats auch nicht gejuckt, gab weder knöllchen noch sonst was. Die haben den Unfall aufgenommen, danach nie wieder was davon gehört.
Ja, es war natürlich fahrlässig, dass man nicht besser aufgepasst hat. Aber wo gehobelt wird, fallen Späne und hinsichtlich einer groben Fahrlässigkeit kann man zumindest streiten...
Hier war es aber wohl in einer Kaserne und da ist wohl immer jemand zur Verfügung. Aber belassen wir es dabei. Die Beschwerdemöglichkeit steht offen und that's it.
"Grob fahrlässig handelt, wer verkennt, was für jeden evident!" :D
ZitatEs ist mir selbst mal passiert. Als Student habe ich bei der Post gejobbt und Pakete ausgefahren. Mit so einem klassischen gelben Paketauto habe ich beim rückwärts fahren ein Schild umgefahren. Da wurde ich auch nicht in Regress genommen, mein Chef hat da kein Theater gemacht. Und die Polizei hats auch nicht gejuckt, gab weder knöllchen noch sonst was. Die haben den Unfall aufgenommen, danach nie wieder was davon gehört.
Bei uns hat letztes Jahr ein Getränkelkw zurückgesetzt in der Stadt, eine Frau meinte noch knapp hinter ihm vorbeilaufen zu müssen, ausgerutscht, mit dem Kopf auf den Reifen geknallt und der Reifen drüber über den Kopf.
Der Mann hat nix mehr zu lachen, Job verloren, Strafrechtlich auf den Deckel, Zivilrechtlich auf den Deckel und noch Bedrohungen von den Angehörigen.
Das bittere war, das er die Möglichkeit eines Einweiers gehabt hätte
Zitat von: justice005 am 05. April 2015, 12:12:51
[...], ob wirklich große Fahrlässigkeit oder nur einfache Fahrlässigkeit anzunehmen ist. Was "grob" und "einfach" ist, entscheidet man ja nicht nach Gutdünken, sondern entsprechend der rechtlichen Voraussetzungen. [...]
In diesem Fall, grobe Fahrlässigkeit, weil angegeben wurde "[...]dachte alles wäre frei[...]", was daraus schließen lässt, dass der rückwärtige Raum nicht vorher in Augenschein genommen wurde.
Darüber hinaus wurde ohne Einweiser rangiert. Die bei einem Bus besonders benötigte Sorgfaltspflicht wurde nicht somit beachtet.
Naja, ohne weitere Einlassung des TEs kommen wir im Einzelfall nicht weiter ...
Grundsätzlich ist die Einlassung des TEs aber als Beispiel für eine Dienstpflichtverletzung geeignet, und wurde so auf meinem KpChef Lehrgang ausgebildet.
(Weil der Fahrer nur fahren darf, wenn er die Straße als befahrbar positiv erkennt - er muss Hindernisse sehen oder sich einweisen lassen.
... Das Gegenbeispiel ist: "Ich habe das Auto gesehen, nahm aber an, es würde passen, hat es aber nicht - das wäre eher nur leicht fahrlässig ..."
Ja, nur vereinfachte Beispiele, jeder Einzelfall ist anders und ggf. gerichtlich zu prüfen.)
Zitat[...] Das Gegenbeispiel ist: "Ich habe das Auto gesehen, nahm aber an, es würde passen, hat es aber nicht - das wäre eher nur leicht fahrlässig ..."[...]
Nachdem ich etliche Kfz-Unfallmeldungen bearbeiten durfte, ist dies die gängige Auslegung.
Darum ist die Aussage "[...]dachte alles wäre frei[...]" des TE ehrlich, aber "suboptimal".
Der Betroffene hat hier aber bewußt auf eine geeignete Inaugenscheinnahme (selbst oder unter Zuhilfenahme eines Einweisers/SiPo) des benötigten Verkehrsraumes verzichtet und missbilligend das Risiko eines möglichen Unfalls/Schadens in Kauf genommen. Daher ist die Fahrlässigkeit als grob anzusetzen. Wenn es beim Einsatz der Beobachter und angemessener Sorgfalt dennoch zu einem Schaden gekommen wäre, wäre es nicht "grob" und damit würde auch der MKF keine Haftung/Regress übernehmen müssen.