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Fragen und Antworten => Allgemein => Thema gestartet von: phildie am 17. April 2015, 11:02:06

Titel: Entlassung §55 Abs 1
Beitrag von: phildie am 17. April 2015, 11:02:06
Hallo Kameraden

habe folgende Frage Entlassung nach §55 Abs 1

mit Bezüge oder ohne?

viele Grüße

Titel: Antw:Entlassung §55 Abs 1
Beitrag von: KlausP am 17. April 2015, 11:20:56
Das verstehe ich jetzt nicht. Wer soll warum nach 55/1 entlassen werden?
Titel: Antw:Entlassung §55 Abs 1
Beitrag von: Flexscan am 17. April 2015, 11:41:22
hab mal die unsinnige Umfrage entfernt und richtig verschoben.
Möchte wohl jemand wissen, ob man in dem Monat, wo man rausgeschmissen wird, noch Bezüge erhält.

Ja, anteilmässig.
Titel: Antw:Entlassung §55 Abs 1
Beitrag von: KlausP am 17. April 2015, 11:47:10
Das besagt Paragraph 55 Absatz 1 Soldatengesetz:

Zitat1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 sowie 7 und 8 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gelten Satz 2 und § 46 Abs. 3a Satz 2 nicht.
Titel: Antw:Entlassung §55 Abs 1
Beitrag von: justice005 am 17. April 2015, 19:46:18
eben.

§ 55 Abs. 1 ist überhaupt kein Entlassungstatbestand. Unterschiedliche Entlassungen gibt es nur nach den Absätzen 2-5.

Also hängt die Beantwortung der Frage von dem richtigen Absatz des Gesetzes ab.