Hallo,
Durch den Tod meines Vaters hat meine Mutter eine Browning 6/35 geerbt, für die er einen Waffenschein besaß. Sie möchte sie möglichst schnell an mich abgeben. Die Behörde sitzt ihr freundlich, hilfsbereit aber bestimmt im Nacken. Ich hätte sie gern als Erbstück. Ich bin Reservist und Beamter auf Zeit bei der BW. Welche Bedingungen muß ich erfüllen, um die Pistole nicht zerstören oder abgeben zu müssen. Sie wär mir ein wertvolles Erbstück. Vielen Dank! Liebe Grüße!
Sturmius
Dies ist keine Rechtsberatung, sondern nur Überlegungen eines Laien:
- Dein Vater hat vermutlich eine Waffenbesitzkarte (keinen Waffenschein) gehabt.
- Das "Abgeben" von Waffen ist NICHT möglich - Deine Mutter kann die Waffe im Todesfall vererben.
- Die ggf. vorhandene Munition ist zu vernichten (lassen!) bzw. an Berechtigte abzugeben
- Die Waffe ist durch ein Blockier System zu blockieren oder unbrauchbar zu machen.
(Der "Status" Beamter oder Reservist ändert an der Sachlage nichts).
.. falls der Ratschlag nicht deutlich geworden sein sollte:
- Blockierung durchführen und (erneuten) Erbfall abwarten, dann hast Du die Waffe und brauchst auch nicht mehr blockieren.
- Waffe bei Berechtigtem lagern und selber ein Bedürfnis nachweisen (dürfte ein Jahre dauern - ist mit Aufwand verbunden), und dann die Waffe von der Mutter erwerben.
Sie benötigen die ganz normalen Erlaubnisvoraussetzungen, das heißt neben Zuverlässigkeit und Eignung auch Sachkunde und Bedürfnis. Sie müssen also mindestens ein Jahr im Schützenverein als Mitglied trainieren und eine Sachkundeprüfung absolvieren.
Ob Sie Beamter oder Reservist sind, ist waffenrechtlich ohne jede Bedeutung.
Um schnell Rechtssicherheit zu schaffen. Auszug aus dem WaffG.
Anmerkung, manche Landkreise bzw. deren zuständigen Waffenbehörden, sehen es gerne, dass man unmittelbar den Waffensachkunde Lehrgang samt Prüfung macht.
Waffengesetz (WaffG)
§ 20 Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber infolge Erbfalls
(1) Der Erbe hat binnen eines Monats nach der Annahme der Erbschaft oder dem Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für die zum Nachlass gehörenden erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder ihre Eintragung in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte zu beantragen; für den Vermächtnisnehmer oder durch Auflage Begünstigten beginnt diese Frist mit dem Erwerb der Schusswaffen.
(2) Dem Erwerber infolge eines Erbfalls ist die gemäß Absatz 1 beantragte Erlaubnis abweichend von § 4 Abs. 1 zu erteilen, wenn der Erblasser berechtigter Besitzer war und der Antragsteller zuverlässig und persönlich geeignet ist.
(3) Für erlaubnispflichtige Schusswaffen und erlaubnispflichtige Munition, für die der Erwerber infolge eines Erbfalles ein Bedürfnis nach § 8 oder §§ 13 ff. geltend machen kann, sind die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und des § 8 und der §§ 13 bis 18 anzuwenden. Kann kein Bedürfnis geltend gemacht werden, sind Schusswaffen durch ein dem Stand der Technik entsprechendes Blockiersystem zu sichern und ist erlaubnispflichtige Munition binnen angemessener Frist unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen. Einer Sicherung durch ein Blockiersystem bedarf es nicht, wenn der Erwerber der Erbwaffe bereits aufgrund eines Bedürfnisses nach § 8 oder §§ 13 ff. berechtigter Besitzer einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe ist. Für den Transport der Schusswaffe im Zusammenhang mit dem Einbau des Blockiersystems gilt § 12 Abs. 3 Nr. 2 entsprechend.
(4) Das Bundesministerium des Innern erstellt nach Anhörung eines Kreises von Vertretern der Wissenschaft, der Betroffenen, der beteiligten Wirtschaft und der für das Waffenrecht zuständigen obersten Landesbehörden dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechende Regeln (Technische Richtlinie – Blockiersysteme für Erbwaffen) für ein Blockiersystem nach Absatz 3 Satz 2 sowie für dessen Zulassungsverfahren und veröffentlicht diese im Bundesanzeiger. Die Prüfung der Konformität und die Zulassung neu entwickelter Blockiersysteme gemäß der Technischen Richtlinie erfolgt durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt.
(5) Der Einbau und die Entsperrung von Blockiersystemen darf nur durch hierin eingewiesene Inhaber einer Waffenherstellungserlaubnis oder einer Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Abs. 1 oder durch deren hierzu bevollmächtigten Mitarbeiter erfolgen. Die vorübergehende Entsperrung aus besonderem Anlass ist möglich. Die Zeitpunkte aller Einbauten und Entsperrungen sind schriftlich festzuhalten. § 39 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend.
(6) In der Waffenbesitzkarte ist von der Waffenbehörde einzutragen, dass die Schusswaffe mit einem Blockiersystem gesichert wurde.
(7) Die Waffenbehörde hat auf Antrag Ausnahmen von der Verpflichtung, alle Erbwaffen mit einem dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechenden Blockiersystem zu sichern, zuzulassen, wenn oder so lange für eine oder mehrere Erbwaffen ein entsprechendes Blockiersystem noch nicht vorhanden ist. Eine Ausnahme kann auch für Erbwaffen erteilt werden, die Bestandteil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung gemäß § 17 sind oder werden sollen.
Wenn der Fragesteller Erbe wäre, wäre das tatsächlich der richtige Paragraf...
Für ihn ist aber Paragraf 4 einschlägig, da er unter Lebenden erwerben möchte.
Nur als Anmerkung:
Der Begriff "Erwerben" ist auch "Schenken".
Neben der Möglichkeit "Sportschütze" gibt es auch "Jäger" (geht schneller, aber teurer) und "Sammler" (auch teuer und aufwändig).
Jäger ok aber mit einer einzigen 6,35 Pistole eine Sammlung begründen ist schon "gewagt". :D
WBK Rot => Sammler ist fast unmöglich geworden...ich glaube nicht dass wir die x-te Pistolen, Revolver oder 98K Sammlung brauchen laut Rechtslehrer.
Deswegen, Bedürfnis als Sammler ist fast nahezu unmöglich geworden.
Sorry, bin nicht ins Detail gegangen, Text kurz nach key-words überflogen. Aber die Mutter hat nun das Problem, da Erbin. Oder hat Sie, die Mutter, eine WBK?
Wieso soll eine Sammlung (grundsätzlich) unmöglich sein? Das ist schlicht Blödsinn und es geht auch keinen "Rechtslehrer" irgendetwas an, ob "wir" das brauchen oder nicht. Wenn man die Voraussetzungen erfüllt, hat man einen Anspruch darauf.
Der Fragesteller will aber gar nicht sammeln. Er möchte eine Waffe besitzen und das geht unter den Voraussetzungen des Paragraf 4 weil eine FN Baby und dergleichen eben erlaubnispflichtig ist.
Die Mutter ist Erbin und bekommt eine Erben-WBK. Bedürfnis und Sachkunde ist hierfür nicht erforderlich. Dafür muss sie blockieren wenn sie selbst keine eigene Erlaubnis hat. Er kann von ihr unter Lebenden erwerben oder nach ihrem Tod von ihr erben. That's it.
Lieber wolverine
Stichwort Sammler hat F_K in die Runde geworfen. Ich greife es nur auf. Tatsache ist, dass die Hürden im Falle von Sammeln extrem hoch sind und zum Teil von Professoren der Waffengeschichte etc. nicht erfüllt werden können.
Die Behörde in Zweibrücken sieht es mittlerweile anders und fordert vom Erben einen WaffSachkundenachweis.
Bedürfnis=Erbfall, also, ist erforderlich, aber hier gegeben.
Es gibt noch eine dritte Möglichkeit.
Die Waffe dem Waffenhändler deines Vertrauens überlassen, d.h. er erwirbt die Waffe im Sinne des WaffG, aber du bist immer noch der Eigentümer im Sinne des Zivilrechts (Kaufvertrag). Wenn der WaffHändler deines Vertrauens noch Mitglied im der selben RAG ist, kann der die Waffen zum RAG Schiessen mitbringen und du kannst diese dann auf der Schiessstätte schiessen samt Munitionserwerb zum sofortigen Verbrauch.
Vorteil, Waffe verbleibt im Originalzustand und schussfähig. ;)
Ok, jetzt wird es wieder komplett wirres Zeug und es ist wohl zwecklos hier Verständnis zu vermitteln.
Wenn es nur um das Anschauen ansich geht, könnte er auch die Waffe unbrauchbar machen lassen? Also Lauf vergießen oder was man da auch immer macht?
Zitat von: Sturmius am 21. April 2015, 13:08:19
Welche Bedingungen muß ich erfüllen, um die Pistole nicht zerstören oder abgeben zu müssen.
Genau das möchte er aber nicht.
Ergänzung:
Und nach einem Jahr der RAG Schiesssport Mitgliedschaft und Waffensachkundenachweis kann eine WBK Gelb (allg. Sportschützen WBK) und für die Pistole eine Grüne WBK beantragt werden.
Nach erhalte der WBKs wird die Waffe vom Händler dir Überlassen, sprich, du erwirbst diese dann im Sinne des WaffG.
Geht so und das vorherige Konstrukt ist mit dieser Ergänzung mit dem WaffG vereinbar .
Hab' das auch so gemacht, kaufe eine Glock19, verbleibt beim Händler, der aber diese zur Schiessstätte mitbringt... Rest siehe mein vorherigen Text.
Viel Glück.
Zitat von: TheScientist am 21. April 2015, 15:41:56
Die Behörde in Zweibrücken sieht es mittlerweile anders und fordert vom Erben einen WaffSachkundenachweis.
Da hat dann die Behörde keine Ahnung und einen Blöden gefunden, der keine Quellen finden und lesen kann. Denn in Punkt 20.2.1 der
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz steht: "Das Erbenprivileg besteht darin, dass nach § 20 Absatz 2 die Erlaubnis abweichend von § 4 Absatz 1 zu erteilen ist, wenn der Betroffene zuverlässig (§ 5) und persönlich geeignet (§ 6) ist.
Sachkunde und Volljährigkeit sind nicht erforderlich...."
Zitat von: TheScientist am 21. April 2015, 15:41:56
Bedürfnis=Erbfall, also, ist erforderlich, aber hier gegeben.
Völliger Unsinn; ein Erbfall ist schon begrifflich kein Bedürfnis und ein solches wird auch nicht gefordert. An gleicher Stelle (s. o.) steht: "20.2.1 Das Erbenprivileg besteht darin, dass nach § 20 Absatz 2 die Erlaubnis abweichend von § 4 Absatz 1 zu erteilen ist, wenn der Betroffene zuverlässig (§ 5) und persönlich geeignet
(§ 6) ist." Bedürfnis § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG und eben Sachkunde (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 WaffG) werden gerade nicht gefordert.
Zitat von: TheScientist am 21. April 2015, 15:41:56
Die Waffe dem Waffenhändler deines Vertrauens überlassen, d.h. er erwirbt die Waffe im Sinne des WaffG, aber du bist immer noch der Eigentümer im Sinne des Zivilrechts (Kaufvertrag).
So so ::) "Durch den
Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das
Eigentum an der Sache zu verschaffen."
In der beschriebenen Konstellation wird der Besitz übertragen und das Eigentum soll gerade nicht übergehen. Das ist ein Vertrag sui generis, der eben im BGB nicht formalisiert beschrieben ist. Falsche Begrifflichkeiten verwirren hier nur und führen im Anschluss gerne zu Fehlinterpretationen.
Zitat von: TheScientist am 21. April 2015, 15:41:56
Tatsache ist, dass die Hürden im Falle von Sammeln extrem hoch sind und zum Teil von Professoren der Waffengeschichte etc. nicht erfüllt werden können.
Nein, das ist keine "Tatsache" sondern das schlichte unreflektierte Weitertragen von Latrinenparolen. Ich gucke jetzt nicht nach, ob es in Deutschland überhaupt einen Lehrstuhl für Waffengeschichte gibt, wenn es ihn aber gibt, dann sollte sein Inhaber bei Interesse auch in der Lage sein eine systematische Sammlung von kultur-historischer Bedeutung zusammenzustellen und genehmigen zu lassen.
Ach ja, was zum Erben zu wissen und zu beachten gilt, hat mal einer
zusammengetragen ....
Zitat von: wolverine am 23. April 2015, 12:55:48
Zitat von: TheScientist am 21. April 2015, 15:41:56
Die Waffe dem Waffenhändler deines Vertrauens überlassen, d.h. er erwirbt die Waffe im Sinne des WaffG, aber du bist immer noch der Eigentümer im Sinne des Zivilrechts (Kaufvertrag).
So so ::) "Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen."
In der beschriebenen Konstellation wird der Besitz übertragen und das Eigentum soll gerade nicht übergehen. Das ist ein Vertrag sui generis, der eben im BGB nicht formalisiert beschrieben ist. Falsche Begrifflichkeiten verwirren hier nur und führen im Anschluss gerne zu Fehlinterpretationen.
Lieber wolverine,
dass sich die Waffenbehörde in ZW auf dünnem Eis bewegt, das weiss ich auch ;)
Zurück zum Erwerb und Eigentum...
Auszug. Lehrmaterial WaffSachkunde
"Waffengesetz § 1 (3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.
A) Erwerb
Anlage 1 Abschnitt 2 :
Waffenrechtliche Begriffe
,,Im Sinne dieses Gesetzes
1.
erwirbt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt, "
WaffVwV
WaffVwV zu Abschnitt 2
Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 1
,,Unter Erwerben ist das bewusste Erlangen der tatsächlichen Gewalt zu verstehen, d. h. die Möglichkeit, über den Gegenstand nach eigenem Willen zu verfügen. Als tatsächliche Gewalt ist hierbei die unabhängig von rechtlichen Befugnissen rein tatsächlich bestehende Möglichkeit anzusehen, mit der Waffe nach eigenen Vorstellungen umgehen zu können. Die Dauer einer derartigen Sachherrschaft ist für die waffenrechtliche Bewertung wie das Bestehen einer Weisungsabhängigkeit oder die Anwesenheit weisungsberechtigter Personen unerheblich; erfasst werden in diesem Zusammenhang vielmehr auch die Sachherrschaft etwa in den Fällen eines Kurzbesitzes oder der Umgang mit Waffen als Besitzdiener *. Rein schuldrechtliche Rechtsgeschäfte (z. B. Kaufvertrag, Schenkung) ohne Änderung der tatsächlichen Herrschaftsverhältnisse führen daher nicht zu einem Erwerben im waffenrechtlichen Sinn. Es kommt für die Beurteilung dieser Vorgänge ferner nicht darauf an, ob das Eigentum an der betreffenden Waffe übergeht oder ob dem Erwerben ein zweiseitiges Rechtsgeschäft zu Grunde liegt. Ein Erwerb ist daher auch in den Fällen des Erlangens der tatsächlichen Gewalt durch Erben, Finder oder deliktisch vorgehende Personen anzunehmen. Kein Erwerb und Besitz liegt dagegen im Bereich der zivilrechtlichen Besitzkonstruktionen (z. B. mittelbarer Besitz, Erbenbesitz) vor, sofern diese Rechtspositionen nicht wiederum mit einer ausreichenden tatsächlichen Einwirkungsmöglichkeit verbunden sind."
*BGB § 855 Besitzdiener".
Also, ich kann wohl der Eigentümer einer Waffe sein, die ich nicht erworben habe im Sinne des WaffG! Im WaffG gibt es kein Eigentum, nur die tatsächlichen Gewalt über die Waffe. Haben oder nicht haben. Und wenn die Waffe beim Händler liegt, ich aber der Eigentümer bin, ist nichts dagegen einzuwenden!
Dann gehen Sie mal hin und beantragen eine rote WBK (Sammler)...
Das mit dem Bedürfnis = Erbfall, wurde von mir falsch wiedergegeben. Richtig heisst es:
Vereinfachter Erwerb von Schusswaffen infolge eines Erbfalls gem. ... Bedürfnis nach § 8 oder §§ 13ff WaffG (z.B. als Jäger oder Sportschütze), siehe wolverine.
Zitat von: TheScientist am 23. April 2015, 17:04:59
Dann gehen Sie mal hin und beantragen eine rote WBK (Sammler)...
Soll das jetzt ein Witz sein? Dann verstehe ich den nicht. Ich schrieb meinen letzten Post über mein Smartphone als waffenrechtlicher Berater der UN (akkreditiert mit Rederecht beim UN ECOSOC)
Zitat von: TheScientist am 23. April 2015, 17:04:59
dass sich die Waffenbehörde in ZW auf dünnem Eis bewegt, das weiss ich auch ;)
Nein, kein "dünnes Eis" sondern schlicht Unsinn! Man muss es ihr nur sagen. Gar nicht so schwer.
Zitat von: TheScientist am 23. April 2015, 17:04:59
Zurück zum Erwerb und Eigentum...
Blablabla....
Gar nicht so kompliziert machen: Sie haben Unsinn geschrieben! Übertragen wird der Besitz und eben nicht das Eigentum (wie eben beim Kaufvertrag gefordert) und auch das ist wegen der Vertragsfreiheit möglich. Also hinsetzen, Klappe halten, wenn Leute, die davon Ahnung haben reden, und möglichst viel mitnehmen!
Dann berate fröhlich weiter die Jungs von UN, congrats zum job.
Im Zweifelsfall gibt es eine Koalition der Willigen die sich über die UN hinwegsetzt und....das ist aber eine andere Baustelle...und OT.
Die Wald und Wiesen Waffenbehörde in DE am Arsch der Welt, ist eine andere Hausnummer ;)
Ende
Ein Problem bei Jura, im Gegensatz zu beispielsweise Biologie, ist, daß jeder denkt er hätte genügend Ahnung davon. Im umgekehrten Fall würde der hypothetische Biologe wohl auch eher den Kopf schütteln...
Auch Behörden haben nicht immer recht und müssen hin und wieder auf die Rechtslage hingewiesen werden.
Jeder Sachkundige (und da reicht bei manchen die Sachkundeprüfung nicht aus) erkennt hier schnell, wer Unsinn geschrieben hat, bzw. "Unsinn" anderer weitergibt.
Selbstverständlich gibt es Waffenbehörden, wo Bearbeiter im Nebenamt ohne Sachkenntnis Vorgänge rechtsfehlerhaft bearbeiten.
Wenn dann Bürger dazukommen, die ebenfalls keine Ahnung von der Materie haben, wird so ein Verhalten ggf. akzeptiert.
... der sach- und rechtskundige Bürger würde seine Rechte durchsetzen.
(Ich habe selber schon Angestellte / Beamte meiner Stadt "beraten", wenn man das freundlich, ggf. mit Zitaten der Rechtslage macht, ist das alles kein Problem ..)
Zitat von: TheScientist am 24. April 2015, 09:00:10
Dann berate fröhlich weiter die Jungs von UN, congrats zum job.
Im Zweifelsfall gibt es eine Koalition der Willigen die sich über die UN hinwegsetzt und....das ist aber eine andere Baustelle...und OT.
Für ziemlich limitiert hatte ich Sie vorher schon gehalten; lediglich dass Sie schon früh stark trinken war mir neu... :o