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Fragen und Antworten => Militärische Bewerbung, Laufbahnen, Verwendungen, Karriere => Thema gestartet von: badger am 19. Mai 2015, 15:54:27

Titel: Eignungsübungsgesetz - kurzfristige Einberufung
Beitrag von: badger am 19. Mai 2015, 15:54:27
Ich "darf" mich gerade mit dem EÜG auseinandersetzen und hätte da gerne mal eine Aussage aus der Praxis.

in §1 EÜG, Abs. 1, Satz 2 steht:

ZitatDer Beginn der Eignungsübung ist dem Einzuberufenden und seinem Arbeitgeber mindestens vier Wochen vor Übungsbeginn mitzuteilen; die Frist kann mit Zustimmung des Einzuberufenden und seines Arbeitgebers verkürzt werden.

Wie verhält sich die Situation zum Beispiel bei Bewerbern, die aufgrund ärztlicher Vorbehalte vorläufig geplant sind und diese Hinderungsgründe erst nach Ablauf der vierwöchigen Mitteilungsfrist aus dem Weg räumen können? Oder auch bei Bewerbern, die erst nach Ablauf der Frist im KC überhaupt auf eine Stelle geplant werden?

Die Zustimmung des Einzuberufenden kann ich ja noch nachvollziehen, aber was ist mit der Zustimmung des Arbeitgebers? Kann sich der Bewerber im obigen Beispiel überhaupt einplanen lassen?
Titel: Antw:Eignungsübungsgesetz - kurzfristige Einberufung
Beitrag von: F_K am 19. Mai 2015, 18:06:43
Die werden halt später einberufen - Frist rum ist Frist rum ...