Hallo Kameraden,
Machen wir es kurz. Wurde auf den weg in die Kaserne angezeigt. Da einige bestimmt neugierig sind.. es ist nicht schlimmes (Drängeln/Lichthupe) Will das gleich am Montag meinen Disziplinarvorgesetzten melden. Hierzu meine frage: Dies ist nach Soldatengesetzt auch meine Pflicht richtig? Oder ist dies erst erforderlich sollte der Statsanwalt gegen mich ermitteln? Bin aktuell auf Lehrgang und da gehen die Meinungen auseinander. Immer dieses Gefährliche Halbwissen unter Stuffze *haha* :D
Mutter Theresa brauche ich hier nicht, von wegen "Charakterlicher Nichteignung".
Vielen Dank für die Hilfe Kameraden!
Zitat von: peter_PaN123 am 30. Mai 2015, 14:38:18
es ist nicht schlimmes (Drängeln/Lichthupe) Will das gleich am Montag meinen Disziplinarvorgesetzten melden.
Naja, Nötigung und evtl. Gefährdung im Straßenverkehr. :-\ So schön ist das nicht.
Aber melden muss man es nicht wenn es keinen dienstlichen Bezug hat. Waren Sie allein im Wagen und trug jemand Uniform?
Gefährdung im Straßenverkehr? Das wird mir nichtmal Vorgeworfen.
Muss ich nicht? Ich dachte ich muss in diesen Bezug "alles" melden weil ich eben Soldat bin. Bekommt mein Disziplinarvorgesetzte nicht sowieso Post das gegen mich eine Strafanzeige läuft?
Ich war im Fahrzeug alleine und ich trug Zivil. War also als Soldat nicht zu erkennen.
Jetzt warten Sie doch erst einmal ab, was im Ermittlungsverfahren heraus kommt! Eventuell kommen Sie als unvorbelasteter Autofahrer ja mit einem Bußgeld bzw. einer Geldstrafe davon!
MiStra (Mitteilung in Strafsachen) setzt vorraus, dass du als Soldat bekannt bist.
Du musst dich meines Wissens (ja, wieder Halbwissen) nicht selbst bei deinem Chef melden. Sollte er von der Anzeige erfahren, wirkt es besser, wenn es von dir kommt...Wenns nur aufm Lehrgang ist, kann dir das imho egal sein.
Warte erstmal ab, würde mich nicht wundern, wenn das ganze (ggf gegen Auflagen) eingestellt wird.
Bin unvorbelasteter Autofahrer (kein einziger Punkt!) ist jetzt auch meine aller erste Anzeige. Ich habe mir hohe Ziele gesteckt und ich arbeite darauf hin BS zu werden. Ich bin eine ehrliche Haut und hab auch die Eier dies meinen Chef zu melden. Genau da sehe ich nämlich das problem! Es gibt nichts schlimmeres als das er das erfährt und mich dann ins Büro bestellt.. Ich glaube ihr wisst auf was ich hinaus möchte. Wie sieht es denn Paraphen technisch aus? "Muss" ich jetzt melden oder nicht? Wie gesagt ich wurde nicht als Soldat erkannt hab dies nur den Beamten gesagt weil ich Telefonisch auf den Lehrgang NUR nach der Dienstzeit zu erreichen bin.
Laut Auskunft des Beamten werden solche Strafanzeigen fast immer eingestellt.
(Polizei Bayern)
Erst einmal abwarten, bis Papier kommt.
Auch bei der Bundeswehr gilt: Niemand muss sich in der Regel selber belasten. Daher musst du wie schon geschrieben, garnichts melden, solange es keine Auswirkungen auf den Dienst hat.
@TE
Ich schließe mich an. Sie sollten erstmal abwarten. Sollten Sie aber Ihren zivilen Führerschein verlieren UND im Besitz eines BW Führerscheins sein, dann müssen Sie den Verlust der Fahrerlaubnis ihrem Disziplinarvorgesetzten melden.
Abwarten bis Papier kommt? Wie ist das gemeint? Bis ich von der Polizei/Staatsanwalt Post bekomme? Oder wenn mein Disziplinarvorgesetzter Post bekommt? Bin ein wenig verwirrt was hiermit gemeint ist.
Also muss ich die Anzeige wie oben geschrieben NICHT melden. Dann frage ich jetzt nochmal anders: Bekommt denn mein Disziplinarvorgesetzter Post das gegen mich eine Anzeige wegen Drängeln läuft?
Also wie schon festgestellt wurde, musst du es nicht melden.
ABER: Wenn es irgendeine Relevanz für die Bundeswehr hat, bietet es sich an, den Chef zu informieren, bevor er die MISTRA bekommt.
Da du aber noch gar nicht weisst, was bei raus kommt, solltest du jetzt erst einmal warten, bis was Konkretes von Polizei oder Staatsanwaltschaft kommt. Die laufende Anzeige ist aktuell kein Problem. Die Behörden werden jetzt erst mal prüfen, wie schwerwiegend der Verstoß ist, in wie weit er beweisbar ist und was sie weiter mit dir vor haben.
Ich würde da gar nichts machen. Auch nicht wenn z.B. ein Strafbefehl zur Debatte steht. Nach der höchstrichterlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in Bezug auf außerdienstliche Straftaten aus dem letzten Jahr dürfte hier wohl schlicht gar kein Dienstvergehen vorliegen.
Und ansonsten sind die Vorgaben der WDO was abgeschlossene Bußgeld- oder Strafverfahren angeht ziemlich eindeutig.
Gruß Andi
Zitat von: Andi am 09. Juni 2015, 12:10:43
Ich würde da gar nichts machen. Auch nicht wenn z.B. ein Strafbefehl zur Debatte steht. Nach der höchstrichterlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in Bezug auf außerdienstliche Straftaten aus dem letzten Jahr dürfte hier wohl schlicht gar kein Dienstvergehen vorliegen.
Und ansonsten sind die Vorgaben der WDO was abgeschlossene Bußgeld- oder Strafverfahren angeht ziemlich eindeutig.
Gruß Andi
Kannst du dazu bitte die Quelle nennen oder das Thema ein wenig näher ausführen?
Danke im Voraus
Ich denke einmal, dass es
hierum geht.
Ja, darum geht es, aber es passt nicht auf den vorliegenden Fall.
Nach der neuen Rechtsprechung ist eine außerdienstliche Straftat nur dann ein Dienstvergehen, wenn es sich um eine Straftat handelt, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist. Damit fliegen alle kleinen Straftaten raus.
Beleidigung, Hausfriedensbruch, trunkenheitsfahrt usw haben nur eine strafansrohung von maximal einem Jahr. Das sind also die geringsten Delikte. Diese sollen nicht mehr disziplinarwürdig sein, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten.
Nötigung aber, um die es hier geht, kann theoretisch auch mit mehr als einem Jahr bestraft werden, vergl. Paragraf 240 StGB.
Daher ist Nötigung immernoch disziplinarwürdig.
Machen wir es doch ganz einfach: Der TE wartet einfach mal ab, was die Staatsanwaltschaft draus macht und fragt dann hier ggf. nochmal nach wie er weiter vorgehen soll.
Also die gute alte Unterscheidung zwischen Vergehen und Verbrechen. ;)
Nein, es geht nicht um die Mindeststrafe (Verbrechen) sondern um die theoretische Höchststrafe.
;)
Seit wann greift diese neue Rechtssprechung justice005?
Seit Rechtskraft des Urteils?!
Danke wolverine! Wolllte nur sichergehen.
Wenn zwei das Gleiche sagen, ist es noch lange nicht dasselbe ;)!
Die Rechtsprechung ist aus dem Jahr 2014. Bundesverwaltungsgericht, Az 2 WD 5.13 vom 20.03.2014