Hallo zusammen,
im Rechtsunterricht wurde mir letztens vom Rechtslehrer erklärt, das
UZwGBw würde auf deutschen seegehenden Einheiten (Schiffe und Boot unserer Marine)
in internationalen Gewässern gelten, jedoch nicht im Auslandshafen (und übrigens auch nicht in Botschaften), da das kein deutsches Hoheitsgebiet wäre.
Das wundert mich allerdings, dachte ich doch immer, unsere Schiffe und Boote wären
überall deutsches Hoheitsgebiet und dort würde
immer deutsches Recht gelten (und damit auch das UZwGBw).
Bringe ich da etwas durcheinander oder ist die Aussage falsch und das UZwGBw gilt auch im Auslandshafen auf seegehenden Einheiten?
Der Hafen selbst ist ja kein MSB oder MB oder ein Schiff. Warum sollte es da also gelten?
Auf dem Schiff gilt es egal in welchem Hafen es liegt.
Den Teil mit den Botschaften kann ich mir eigendlich viel weniger erklären. Grundsätzlich sind Botschaften doch Exklaven
Warum sollte man in Botschaften ein solches Gesetz brauchen?
Die seegehende Einheit selbst ist und bleibt militärischer Sicherheitsbereich und das unabhängig davon, wo sie sich gerade befindet. Somit gilt auf ihnen das UZwGBw uneingeschränkt.
Laufen Schiffe/Boote der Deutschen Marine Auslandshäfen an, dann wird auf dem Dienstweg (Geschwader - Einsatzflotille - Marinekommando - BMVg) vorab auch die Bewachungsfrage mit den örtlich zuständigen zivilen/militärischen Dienststellen einvernehmlich und verbindlich geregelt, so dass die berechtigten Sicherheitsinteressen für Schiff/Boot und Besatzung berücksichtigt werden.
Das uzgbw gilt zunächst mal eindeutig im Inland. Im Ausland und somit auch in auslandshäfen gilt es völlig eindeutig NICHT. Deutschland ist wie jedes andere Land auf der Welt nicht befugt, Gesetze zu erlassen, die Deutsches hoheitliches Handeln auf fremden Boden regeln. Auch Deutschland würde nie akzeptieren, dass im Hamburger Hafen nach chinesischem Polizeigesetz gehandelt wird, auch nicht auf einem Kriegsschiff.
Die diplomatischen Gepflogenheiten, die auch den Umgang mit Kriegsschiffen umfassen, bedeuten nicht, dass man deutsches Staatsgebiet ins Ausland mitnimmt, weder auf Schiffen, noch in Botschaften.
Ob das uzgbw auf hoher See gilt, ist in der Rechtspflege der Bundeswehr umstritten. Die einen sagen, es gilt, weil es ja niemanden stört, also kein fremdes Land. Die anderen sagen, dass hohe See ebenfalls kein deutsches Territorium ist, und deshalb deutsches Recht aus Prinzip nicht gelten kann.
Daraus folgt
Inland ja
Ausland nein
Hohe See umstritten
Das mit den Botschaften und den enklaven ist eine urban legend, die immer wieder rumgeistert, aber dadurch nicht richtiger wird.
Botschaften im Ausland sind KEIN deutsches Hoheitsgebiet. Im Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen (WÜD) ist lediglich vereinbart, dass der Aufnahmestaat auf die Ausübung seiner Hoheitsrechte auf dem Botschaftsgelände verzichtet. Es darf also kein Vertreter des Gastlandes ohne Zustimmung des Botschafters auf das Gelände. Das heißt aber im umkehrschluss noch lange nicht, dass das Gebiet nicht mehr zum Staat gehört.
Danke für die ausführliche Antwort! Der gute Mann wusste also, wovon er spricht (sollte, als Rechtslehrer, ja auch so sein ;D ).
Anders ausgedrückt, Deutsche Kriegsschiffe sind im Auslandshafen kein deutsches Hoheitsgebiet sondern
sie sind rechtlich betrachtet "Geltungsgebiet deutschen Rechts".
Wobei das mit dem Geltungsbereich auch so eine Sache ist, denn deutsches Recht gilt ja eben nicht unbedingt, siehe uzgbw. Gleiches gilt auch für die Strafprozessordnung, die gilt auch nicht. Schiffe bzw. Kriegsschiffe haben eben nach Völkerrecht einige besondere Vorrechte, aber letztlich sind sie auch nur zu Gast in einem anderen Land.
im Ausland gelten nur die deutschen Gesetze, die keinerlei eingriffsbefugnisse gegen die dort lebenden Menschen entfalten können.
Es gelten also beispielsweise: Soldatengesetz, WDO, WBO usw. (Betrifft nur deutsche Soldaten intern)
Es gilt nicht: StPO, UZwGBw, StVO, usw. (Betrifft alle Menschen)
Ich verweise auf das Öffentliche Seerecht, Walter de Gruyter, v. 1991, Seite 729 "Die Unsichtbarkeit von Kriegsschiffen in einem ausländischen Hafen". Hier heißt es sinngemäß: Das UZwGBwz gilt auch im Ausland auf deutschen Kriegsschiffen.
https://books.google.de/books?id=iVpVvppQKBMC&lpg=PA271&ots=Y-iiy-cw4E&dq=UZwGBw%20kriegsschiffe&hl=de&pg=PA270#v=onepage&q&f=false
.. halten wir einmal fest:
Wenn sich tatsächlich der ausländische Polizeibeamte mit Waffe dem bewaffneten Posten auf einem deutschen Kriegsschiff gegenüber sieht, und sich die beiden "nicht einigen" und jemand anfängt, tatsächlich "Gewalt" auszuüben, gibt es eine mittelprächtige diplomatische Verstimmung.
Da dies praktisch kaum vorkommt / vorgekommen ist, gibt es dazu keine (internationale) Rechtssprechung - und damit nur "theoretische" Ansichten von Juristen, die ja immer vielen "Meinungen" haben.
Der ausländische Polizist ist nicht das Problem, es geht doch vielmehr um die Aufrechterhaltung der Sicherheit und
Disziplin auf einem Schiff. Dazu gehört eben auch die Durchsetzung von Befehlen unter zu Hilfenahme des UZwGBwz.
Von daher sollte es doch eine eindeutige Meinung geben.
@ MMG 2.0:
UZwGBw ist das "Polizeigesetz" der Bundeswehr und ermöglicht Maßnahmen im Schwerpunkt gegen "externe" Personen - die Durchsetzung von Befehlen mit Gewalt gegen eigene Soldaten ist nur ein Randbereich und so auch nicht vorgesehen ...
@ F_K:
"UZwGBw ist das "Polizeigesetz" der Bundeswehr und ermöglicht Maßnahmen im Schwerpunkt gegen "externe" Personen "
...doch eher gegen rechtswidrige Angriffe und Störung Dritter.
Warum sollte die Durchsetzung von Befehlen mit Gewalt gegen eigene Soldaten nur ein Randbereich und so auch nicht vorgesehen sein?
Was ist mit Feldjägern und Soldaten der Bw denen militärische Wach-und Sicherheitsaufgaben übertragen worden sind. Zur Durchsetzung von Maßnahmen nach den UZwGBw besteht auch die Möglichkeit ihrer Erzwingung.
Nach "Rechtsgrundlagen Feldjägerdienst", Johnannes Heinen (Leitender Rechtsberater und Wehrdisziplinaranwalt der Bw, 10. Auflage" ist das UZwGBw in ausländischen Gewässern auf dem Bereich des Schiffes beschränkt.
@ MMG:
Der Zusammenhang "Disziplin / Durchsetzung dieser auf einem Schiff" und UZwGBw war von mir gemeint.
Es kann so einfach sein..... ::)
Deutsches Recht folgt Deutscher Flagge....
Egal wo sich unsere Schiffe aufhalten, AUF DEM SCHIFF gilt immer und überall UZwGBw. Da spielt es überhaupt keine Rolle in welchem Hafen es liegt.
Genau so wie in jedem Feldlager in AFG UZwGBw galt und noch gilt.
Zitat
[...]
Genau so wie in jedem Feldlager in AFG UZwGBw galt und noch gilt.
Eben nicht!
Das erklär mir mal
Antwort ist in diesem Fred zu finden
http://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php?topic=27649.0Zitat von: Andi am 07. Dezember 2010, 15:45:21
Nein, das ist nicht kompliziert, denn auf wirklich jedem Lehrgang wird immer wieder betont, dass alle Rechtsnormen bis auf das UZwGBw für einen deutschen Soldaten auch im Ausland gelten.
Das UZwGBw wird in Afghanistan nicht angewendet!
Die Bindung deutscher Soldaten als Angehörige der Exekutive an grundsätzliche Regelungen des UZwGBw (oder anderer Polizeigesetze), wie beispielsweise der Pflicht zur Wahl geeigneter und verhältnismäßiger Mittel in bestimmten Situationen hat damit nichts zu tun und findet vor allem in einem bewaffneten Konflikt grundsätzlich sowieso keine Anwendung.
§4 kann schon rein auf Grund der Definitionen im Gesetz niemals im Ausland Anwendung finden, denn er setzt das Vorhandensein eines MSB voraus und ein MSB ist gemäß §2 (1) ein MB innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
Und das ist schon doof, wenn man das falsch beantwortet denn es wird im §4 sogar auf diese Norm hingewiesen.
Gruß Andi
Stimmt. da war ja was... ::)
Die in dem Buch genannte Meinung ist interessant, wird aber von niemandem in der Bundeswehr geteilt. Umstritten ist wie gesagt die Anwendung auf hoher See, aber im Hafen eines fremden Staates gilt eben kein deutsches Recht zur Anwendung von Exekutivgewalt.
Ich stimme im wesentlichen F_k zu. Zur Durchsetzung der Disziplin ist das UZwGBw nicht da, weder im Inland und erst recht nicht im Ausland.
Die zwangsbefugnisse des UZwGBw beziehen sich auf unbekannte, also auf Menschen, die sich unerlaubt in einem msb befinden und deren Identität nicht festgestellt werden kann. Sinn einer Maßnahme nach UZwGBw ist immer, die aufgegriffene Person der Strafverfolgung zuzuführen. Das ist typisches exekutivhandeln, dass eben auf Deutschland beschränkt ist.
Die Disziplin an Bord wird alleine durch Paragraf 10 Absatz 5 soldatengesetz und notfalls durch Paragraf 21 WDO durchgesetzt.
Befugnisse zur Ausübung von Exekutivgewalt im Ausland (Feldlager) werden ausgeübt aufgrund des jeweiligen stationierungsabommens oder aufgrund des internationalen Mandats (Force protection).
.
Zitat. halten wir einmal fest:
Wenn sich tatsächlich der ausländische Polizeibeamte mit Waffe dem bewaffneten Posten auf einem deutschen Kriegsschiff gegenüber sieht, und sich die beiden "nicht einigen" und jemand anfängt, tatsächlich "Gewalt" auszuüben, gibt es eine mittelprächtige diplomatische Verstimmung
So sehe ich das auch ;D ;D ;D
Zitat von: justice005 am 03. Juni 2015, 18:35:51
Die in dem Buch genannte Meinung ist interessant, wird aber von niemandem in der Bundeswehr geteilt. [...]
Interessant, wer ist sind denn die niemanden in der Bundeswehr? Und warum sieht ein Rechtslehrer bei den Feldjägern das anders?
Ich glaube kaum, dass ein Rechtslehrer ernsthaft der Ansicht ist, das UZwGBw würde im Ausland gelten. Der threadersteller hat ja auch bereits berichtet, dass sein rechtslehrer gesagt hat, dass das UZwGBw nicht im Ausland gilt. Von einem entsprechenden Meinungsstreit in dieser Hinsicht habe ich auch noch nie etwas gehört. Insofern müsste man mal hinterfragen, ob das wirklich so gesagt wurde und/oder ob sich diese Meinung auch in schriftlichen Lernunterlagen findet. Ich bezweifle es mal.
Nunja, der Autor des Buches war Rechtsberater und Wehrdisziplinaranwalt bei der Bundeswehr, und war Rechtslehrer an der Schule für Feldjäger und Stabsdienst der Bundeswehr.
Mich würde es interessieren, wieso es da zu zwei verschiedene Meinungen kommt bzgl. UZwGBw auf Kriegsschiffen im Auslandshafen.
Im meinem ersten Link "Öffentliches Seerecht" v. 1991 waren die Autoren ein Dozent für Völker und Staatsrecht an der FüAkBw sowie ein Leiter Unterabteilung für Schifffahrtsrecht und -politik des BMVG.
Ist auf den ersten Blick ein komplexes Thema, aber die Definition "in der Bundesrepublik" im UZwGBw ist völlig unmissverständlich. Sobald ein deutsches Kriegsschiff die deutschen Hoheitsgewässer verlassen hat wäre es da dann schlicht dem Geltungsbereich entschlüpft.
Bei näherer Betrachtung sehe ich hier auch eine klare Lücke in der Normierung der Bordgewalt auf deutschen Staatsschiffen und Kriegsschiffen, denn da finde ich schlicht keine Quelle. Für die zivile Schifffahrt gilt §121 Seearbeitsgesetz. Schiffe der Bundeswehr fallen aber nicht in den Anwendungsbereichs dieses Gesetzes.
Weiter gedacht: Kriegsschiffe unterliegen - auch im Staatsgebiet fremder Staaten - der umfassenden Immunität, es kann hier also nur das nationale Recht an Bord praktiziert werden. Nach innen gerichtet hat die Bundeswehr WDO und VorgV, die alles klar regeln, nach außen hin gibt es nur das UZwGBw, das aber nur in der Bundesrepublik gilt. Von daher würden für das explizite Exekutivhandeln des Kommandanten eines deutschen Kriegsschiffes im Auslandshafen oder auch auf hoher See nur Jedermannrechte in Frage kommen, die aber rechtlich dem Amtsträger grundsätzlich nur sekundär zur Verfügung stehen sollten.
Sehe ich das gerade komplett verquer oder haben wir hier mal wieder eine massive Normierungslücke in Bezug auf die Bundeswehr? Eine klare Regelung wie im Seearbeitsgesetz wäre doch mal vermutlich das mindeste (genauso, wie es immernoch keine allgemeine Rechtsgrundlage für das Einschreiten der Bundeswehr gegen Piraten gibt).
Gruß Andi
Übrigens kann ich sagen, woher der Rechtslehrer seine Meinung hat:
"Nach dem Flaggenstaatsprinzip gilt an Bord von Schiffen, die nach entsprechender Registrierung die Bundesflagge führen, deutsches Recht (Wolfrum in Vitzthum, Handbuch Seerecht, S. 304; Großmann, II RdNr 310 unter gleichzeitigem Hinweis auf Luftfahrzeuge der Bw) einschließlich des UZwGBw. Dabei ist es unerheblich, ob sich das Schiff in deutschen oder ausländischen Hoheitsgewässern oder auf Hoher See befindet. Die Geltung ist außerhalb deutscher Hoheitsgewässer auf den Bereich des Schiffes beschränkt, so dass die Inanspruchnahme der Verfolgungsrechte (z. B. § 4 Abs. 2 UZwGBw) sowie ein Schusswaffengebrauch, der über diesen Bereich hinausgeht, nicht zulässig sind."
Quelle: Rechtsgrundlagen Feldjägerdienst, Heinen, 10. Auflage, Walhalla Fachverlag
Aber die Herleitung krankt halt eben an der Tatsache, dass im Gegensatz zum sonstigen deutschen Verwaltungsrecht das UZwGBw eben explizit eine räumliche Beschränkung in sich trägt, die ja auch in Bezug auf die ewige Frage "UZwGBw im Camp in Kabul?" die klare Antwort "-Nein!" mit sich bringt. Das Flaggenstaatsprinzip ist sowieso im SÜ auf sonstige Schiffe bezogen, da für Kriegsschiffe ja die vollständige Immunität vor äußeren Einflüssen festgelegt ist. Zudem ist das SÜ zwar durch die Ratifikation geltendes deutsches Recht, aber selbst keine Grundlage für exekutives Handeln deutscher Behörden, da eben dieses in (nach deutscher Lesart) rein nationalen Gesetzen verankert sein muss. Sonst könnte ja jedes deutsches Kriegsschiff ohne weiteres Piratenschiffe aufbringen, weil genau das gemäß SÜ dieses Recht jedem Kriegsschiff gibt, das deutsche Rechtsverständnis sieht aber eben anders aus. Andere Staaten praktizieren das allerdings auch anders.
Gruß Andi
Zitat von: Andi am 09. Juni 2015, 14:13:25
Aber die Herleitung krankt halt eben an der Tatsache, dass im Gegensatz zum sonstigen deutschen Verwaltungsrecht das UZwGBw eben explizit eine räumliche Beschränkung in sich trägt, die ja auch in Bezug auf die ewige Frage "UZwGBw im Camp in Kabul?" die klare Antwort "-Nein!" mit sich bringt.
Ist das eigentlich so eindeutig?!
(1) Militärische Bereiche im Sinne dieses Gesetzes sind Anlagen, Einrichtungen und Schiffe der Bundeswehr und der verbündeten Streitkräfte in der BundesrepublikBeim ersten lesen bezog ich die Einschränkung nur auf die "verbündeten Streitkräfte", deren Einrichtung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eben nicht nach UZwGBw geschützt werden. Damit könnte das UZwGBw für "Anlagen, Einrichtungen und Schiffe der Bundeswehr" sehr wohl auch außerhalb Geltung beanspruchen.
Zitat von: wolverine am 09. Juni 2015, 14:37:50
Ist das eigentlich so eindeutig?!
Nein, da hast du recht. Genau damit hab ich mich in der letzten Stunde auch beschäftigt. Tatsächlich hat das UZwGBw ja gar keinen räumlichen Geltungsbereich. Ich stelle nur gerade auch ein wenig das ganze "Ausbildungwissen in Frage, denn wenn ich mir die Paragraphen:
§ 2 Militärische Bereiche und Sicherheitsbereiche"(1) Militärische Bereiche im Sinne dieses Gesetzes sind Anlagen, Einrichtungen und Schiffe der Bundeswehr
und der verbündeten Streitkräfte in der Bundesrepublik.
[...]"
und
§ 3 Straftaten gegen die Bundeswehr"(1) Straftaten gegen die Bundeswehr im Sinne dieses Gesetzes sind Straftaten gegen
[...]
2. militärische Bereiche oder Gegenstände der Bundeswehr
oder der verbündeten Streitkräfte in der Bundesrepublik,
[...]
(2) Angehörige der verbündeten Streitkräfte im Sinne des Absatzes 1 sind Soldaten sowie Beamte und mit militärischen Aufgaben, insbesondere mit Wach- oder Sicherheitsaufgaben beauftragte sonstige Zivilbedienstete
der verbündeten Streitkräfte in der Bundesrepublik."
gegeneinander gehalten anschaue könnte man ja irgendwie auf die sinnige Idee kommen, dass sich "in der Bundesrepublik" ausschließlich auf die "verbündeten Streitkräfte" bezieht (wie du es ja auch interpretierst) und auf nichts anderes. Und wenn ich so drüber nachdenke macht eine andere Lesart auch kaum Sinn. Und damit purzelt gerade all das in mich eingetrichterte UZwGBw-Wissen, dass ich seit der SGA gelehrt bekommen habe in sich zusammen.
;)
Gruß Andi
Ich lese das auch so,dass sich "in der Bundesrepublik" auf die entsptechenden Einrichtungen von Streitkräften verbündeter Staaten bezieht.
Zu den Regelungen in Kabul und anderen Einsatzorten wird ma wohl in den SOFAs und ROEs fündig.
Ich weiss ja nicht, was wir z.B.für Verträge wir mit Ländern haben, in deren Häfen unsere Schiffe einlaufen.
"für Verträge wir mit Ländern haben, in deren Häfen unsere Schiffe einlaufen."
Art. 96 SRÜ Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen
Ich bin gerade nur über Handy online. Was steht da sinngemäß drin? Warscheinlich findet sic da die Lösung des Problems.
@Andi:
Und ich habe Dich vor ein paar Tagen lobend erwähnt...
Zitat von: MMG-2.0 am 03. Juni 2015, 14:31:22
Antwort ist in diesem Fred zu finden http://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php?topic=27649.0
Zitat von: Andi am 07. Dezember 2010, 15:45:21
Nein, das ist nicht kompliziert, denn auf wirklich jedem Lehrgang wird immer wieder betont, dass alle Rechtsnormen bis auf das UZwGBw für einen deutschen Soldaten auch im Ausland gelten.
Das UZwGBw wird in Afghanistan nicht angewendet!
Die Bindung deutscher Soldaten als Angehörige der Exekutive an grundsätzliche Regelungen des UZwGBw (oder anderer Polizeigesetze), wie beispielsweise der Pflicht zur Wahl geeigneter und verhältnismäßiger Mittel in bestimmten Situationen hat damit nichts zu tun und findet vor allem in einem bewaffneten Konflikt grundsätzlich sowieso keine Anwendung.
§4 kann schon rein auf Grund der Definitionen im Gesetz niemals im Ausland Anwendung finden, denn er setzt das Vorhandensein eines MSB voraus und ein MSB ist gemäß §2 (1) ein MB innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
Und das ist schon doof, wenn man das falsch beantwortet denn es wird im §4 sogar auf diese Norm hingewiesen.
Gruß Andi
...und nun das!
Zitat von: Andi am 09. Juni 2015, 16:15:40
Zitat von: wolverine am 09. Juni 2015, 14:37:50
Ist das eigentlich so eindeutig?!
Nein, da hast du recht. Genau damit hab ich mich in der letzten Stunde auch beschäftigt. Tatsächlich hat das UZwGBw ja gar keinen räumlichen Geltungsbereich. Ich stelle nur gerade auch ein wenig das ganze "Ausbildungwissen in Frage, denn wenn ich mir die Paragraphen:
§ 2 Militärische Bereiche und Sicherheitsbereiche[...]
Hehehe, ist ja mein Job, Zweifel zu saehen. Und den habe ich schon erfüllt.
Man kann das in der Tat so lesen, dass sich der Geltungsbereich nur explizit an die Verbündeten Streitkräfte richtet. Das löst aber nicht das Problem.
Es geht im Kern um die Frage, welche deutschen Gesetze im Ausland gelten oder nicht.
Es gelten überall auf der Welt zunächst mal die deutschen Gesetze, die sich ausschließlich auf deutsche Staatsbürger beziehen und/oder durch die keinerlei deutsches Hoheitsrecht gegenüber dem Fremden Land oder dessen Bewohner ausgeübt werden.
Also von daher gilt z.b. das soldatengesetz, die WDO, die WBO usw.
Außerdem gelten die Gesetze, die deutsches verwaltungshandeln im Ausland ermöglichen, wie zum Beispiel Gesetze zum ausländerrecht, Asylrecht, einreiserecht usw.
Es gelten aber NICHT die Gesetze, die hoheitliches handeln gegenüber jedermann legitimieren.
Ein deutscher Polizist darf in London oder Paris niemandem einen Platzverweis erteilen und sich hierbei auf deutsches polizeirecht stützen. Das sollte einleuchten.
Ebenso darf die Staatsanwaltschaft nicht im Ausland ermitteln, weil eben die dazu gehörende StPO nicht gilt.
In Afghanistan oder sonstwo im Ausland gelten aber auch nicht die Straßenverkehrsordnung oder sonstige Regeln, die eben nur im Geltungsbereich des Grundgesetzes gelten können.
Das UZwGBw legitimiert hoheitliche Handlungen gegenüber jedermann. Ich darf auf jemanden schießen, wenn er auf Aufforderung nicht stehen bleibt. Das ist sogar extrem hoheitliches handeln, deshalb kann das im Ausland nicht gelten. Das würde kein Staat akzeptieren und Deutschland würde das im umgekehrten Fall auch nicht.
In den Verträgen (Sofas), die mit anderen Staaten geschlossen werden, steht nur sowas drin, dass die Truppen Waffen führen dürfen und sich selbst verteidigen und schützen dürfen. Damit ist zwar die Wache am Feldlager legitimiert, aber es gilt trotzdem kein UZwGBw.
Jetzt zu den Schiffen. Man kann die Meinung vertreten, dass an Bord (!!!) der Schiffe im Ausland UZwGBw gilt. Das hoheitliche handeln darf aber dann auch wirklich keinen Millimeter aus dem Schiff heraus reichen.
Ich selbst teile aber auch das nicht. Nach meiner Meinung gilt das UZwGBw aus prinzipiellen Erwägungen nicht außerhalb Deutschlands, weil es eben auch gegen die Bürger des Fremden Staates gerichtet sein kann.
Wie schütze ich dann ein deutsches Kriegsschiff gegen unbefugtes Eindringen im Auslandshafen oder in ausländischen Gewässern?
Ich darf Angriffe abwehren, dafür brauche ich kein UZwGBw. Ich darf mich auch überall auf der Welt selbst verteidigen, auch dafür brauche ich kein UZwGBw.
Das UZwGBw brauche ich für Personenkontrollen, Durchsuchung, Beschlagnahme und Festnahme. Und damit habe ich im fremden Land probleme.
Zitat von: justice005 am 09. Juni 2015, 19:39:41Das UZwGBw brauche ich für Personenkontrollen, Durchsuchung, Beschlagnahme und Festnahme. Und damit habe ich im fremden Land Probleme.
Gesetzt den Fall in internationalen Hoheitsgewässern versucht jemand (aka "Pirat"!) an Bord eines deutschen Schiffes zu gelangen. Er wird bei dieser Gelegenheit festgesetzt, durchsucht und die mitgeführten Waffen werden beschlagnahmt. Wenn er jetzt ein Problem damit hätte, wäre mein Lösungsansatz der, noch weiter auf See raus zu fahren und ihn dort an die Fische zu verfüttern ;D ! Wo sollte also das Problem sein, das mir bei dessen Festnahme und Durchsuchung entstehen könnte?
Ich glaube hier geht es doch nur um komplett abstrakte Fälle ala was wäre wenn ein ausländischer Polizist der Küstenwache auf die Idee kommt, ein deutsches Kriegsschiff zu betreten :D
Ich denke, die Fälle, die der Rechtslehrer im Kopf hatte, werden wirklich sowas sein, was man mit Menschen in fremden Häfen macht, die auf unser Schiff wollen oder die das evtl. schon geschafft haben und auf dem Schiff aufgegriffen wurden.
Oder meinetwegen auch blinde Passagiere, die erst in internationalen Gewässern an Bord gefunden werden.
Oder was macht man mit den Flüchtlingen, die jetzt durch die Marine im Mittelmeer aufgesammelt werden und die sich evtl. nicht so benehmen, wie sie sollen.
Oder er dachte tatsächlich an Maßnahmen gegen eigene Soldaten.