hallo, ich versuche gerade als Wiedereinsteller reinzukommen, Frage: mein bis 40t BCE ist abeglaufen, relativ lange, laut Information müsste ich neben den Gutachten (Augen ect.) aber auch die Prüfungen neu machen, nun wenn man da keine Fahrstunden braucht, okay 2-3h könnte man den reaktivieren, das würde Kosten sparen, da ich als Fw-Anwärter Wiedereinstellung den BCE dringend brauche - glaube nicht das der Dienstherr mich wieder 6 Wochen in ein Kraftfahrtausbildungszentrum schickt, ich kann ja noch fahren^^
lg
Und wo ist jetzt Ihre Frage?
Tut mir leid, aber auch nach dreimaligem Lesen ist mir nicht klar geworden, worum es Ihnen konkret geht. Helfen Sie einem "alten Sack" bitte mal über die Straße ... ::)
Das wird sich zeigen, wenn man dann eingestellt wird, und ob man den BCE wirklich auch benötigt. Dann wird es eine Lösung geben.
ich hatte erworben BCE - also bis 40 Tonnen, gerlernt auf Iveco 12T und MB 1017, die alten Dinger eben anno 1999, nein privat ist der Lappen abgelaufen, also muss nach alles neu machen normal, das war die Frage, könnte aber sein, das ich nach Gutachter, der Truppenarzt macht das ja dann, nehme ich an, "fahrtauglich" ist, keine Ahnung - privat musst Du neu machen, wenn der länger abgelaufen ist, deshalb die Frage, prnzipiell erworben habe ich ihn ja, mir fehlt nur Fahrpraxis, und die hat man bei BW ja schnell wieder
lg
Zitat von: mightycrew79 am 30. Juni 2015, 19:51:32
ich hatte erworben BCE - also bis 40 Tonnen, gerlernt auf Iveco 12T und MB 1017, die alten Dinger eben anno 1999, nein privat ist der Lappen abgelaufen, also muss nach alles neu machen normal, das war die Frage, könnte aber sein, das ich nach Gutachter, der Truppenarzt macht das ja dann, nehme ich an, "fahrtauglich" ist, keine Ahnung - privat musst Du neu machen, wenn der länger abgelaufen ist, deshalb die Frage, prnzipiell erworben habe ich ihn ja, mir fehlt nur Fahrpraxis, und die hat man bei BW ja schnell wieder
lg
Sagen Sie mal, haben Sie getrunken? ;D
mit Sicherheit nicht - also Führerschein der Bundeswehr erworben damals 1999 glaube ich, BCE, BC1E ohnehin, zivil abgelaufen, natürlich habe ich eine Fahrerlaubnis nur eben nur noch gesetzlich bis 7.5Tonnen mit Anhänger - also 2ToGL mit Anhänger, machbar, Kettenfahrzeuge ebenfalls nicht, es ging mir um eine vernünftige Antwort, ob ich als Fw-Wiedereinsteller nochmal dann 6 Wochen nicht der Truppe dienen kann, weil ich LKW fahren lernen "muss", was ich doch laut Dienstakte kann
lg
Ich bin raus ...
Wenn es keinen Auffrischlehrgang gibt, dann wirst du tatsächlich nochmal 6 Wochen auf Führerschein geschickt. Und ja, das macht die Bundeswehr. ISt quasi ihr Problem, wenn sie dich mit der aktuellen Qualifikation einstellt. Und 6 Wochen sind auf die Dienstzeit gerechnet nicht DIE Zeit
danke, immerhin mal eine vernünftige Antort auf meine eigentliche Frage, ja, kann durchaus sein, das ich das Ganze nochmal machen muss (diesmal boxt mit mein Fahrlehrer aber nicht ständig, da ich ja schon fahren kann), aber das ist ne andere Story, okay, danke für die Info
lg
Nicht BCE ist abgelaufen sondern C, C1, CE oder C1E, B läuft nicht ab.
BC1E läuft nicht ab, seit 2001 gibt es aber das Gesetz das Fahrzeuge Über 7.5T also als Bsp. Sateelzug bis 40To alle 5 Jahre neu "begutachtet" werden müssen, was teuer ist, ausser, man arbeitet eben als Kraftfahrer, was ich ja nicht machte, dann läuft der ab, weil man nicht verlangen kann, das für fiktive Verwendung zivil, ständig 500 EUR aus der eigenen Tasche zu bezahlen, dann kommen die neuen "Module" dazu, nee, wir sollten den Thread schliessen, ich habe meine Infos erhalten, danke...
Nach den 5 Jahren Befristung gab es bis vor einigen Jahren noch eine Frist von 2 Jahren, in denen der Schein für CE "ruhte", also nicht mehr benutzt werden durfte, aber wieder nach Erlangen der Tauglichkeit aktiviert werden konnte - für 5 Jahre gerechnet ab Bearbeitungsdatum. Es ist lediglich vom Gesetzgeber die an die 5 Jahre anschließende "Ruhefrist" von 2 Jahren weggefallen (§24 FEV), da offenbr nicht davon ausgegangen werden konnte, dass auch ein gültiger Schein benutzt wird und das Erteilen allein kein Nachweis für Fahrpaxis/"Inübunghaltung" ist.
Das gilt für C und CE der von dieser Regelung betroffen ist, C1 und C1E erst mit 50 und dann alle 5 Jahre. Das ist doch aber auch auf dem Führerschein vermerkt!
Könnte mir mal einer auf die Sprünge helfen? Ich habe 1997 BCE gemacht und auf meinem zivilen Lappen steht drauf, dass er bis zu meinem 50. Geburtstag gültig ist. Also was genau soll da nach 5 Jahren ablaufen?
Versteh das Problem nicht so ganz. Der zivile läuft abe, ja.. Der Bw aber soweit ich weiß nicht und keinen andern brauchst um nen Dienstfhz zu führen.
Ach, MaikG, wenn man keine Ahnung hat, einfach mal ... ;) !
Meine Bundeswehr-Fahrerlaubnis der Klassen BCE wurde im Dezember 1983 ausgestellt und war bis zu meinem 50. Geburtstag gültig. Dann musste sie verlängert werden, was immer problemlos möglich ist, so lange die Gültigkeit noch nicht abgelaufen ist. Die später als meine Fahrerlaubnis ausgestellten BCE-Scheine (es gab da wohl einen "Stichtag", der mir nicht exakt bekannt ist, aber wohl um den 01.01.1999 liegt!) wurden generell nur auf fünf Jahre erteilt und mussten dann verlängert werden.
Somit ist ein abgelaufener Bundeswehr-BCE-Schein exakt so viel wert wie eine abgelaufen zivile Fahrerlaubnis der Klassen BCE, nämlich exakt ... NICHTS!
Ach so Tommie,
und dass sein Bundeswehr BCE Schein abgelaufen ist hast Du aus Deiner Glaskugel? Er hat mehrfach geschrieben, dass sein Lappen zivil abgelaufen ist, nicht dass sein Bw Schein auch abgelaufen ist.
Ist bei mir genauso. Zivil abgelaufen, Bw nicht. Also besitze ich noch einen gültigen militärischen CE Schein, nicht aber einen zivilen.. Und nach Aussage meiner Führerscheinstelle kann ich anstatt meinen zivilen zu verlängern auch einfach meinen Bw erneut umschreiben lassen.
Bevor man anderen rät die Schnauze zu halten, sollte man die Posts vieleicht aufmerksamer lesen! Oder zeigen Sie mir doch einfach mal auf, nach welcher Vorschrift ich einen zivilen CE Führerschein benötige, damit mein militärischer Führerschein seine gültigkeit behält.
@ MaikG:
Verstehendes Lesen ist nicht so "Dein Ding", oder?
Der TE war lange Jahre kein Soldat, konnte also keine notwendige Tauglichkeitsuntersuchung machen (zivil und mil. gelten die gleichen Anforderungen), also sind sowohl mil. als auch zivile Fahrerlaubnis erloschen.
"Du" kann mithilfe Deiner mil. Tauglichkeitsuntersuchungen Deinen ziv. Schein verlängern oder neu ausstellen lassen - weil Dein mil. Schein gültig ist.
Nun verstanden?
Aber um noch mal weiter zugehen:
Nach Aussage der zentralen Militärkraftfahrstelle verhält es sich mit dem Bw Führerschein so:
Man stellt nach Wiedereinstellung einen Antrag auf Neuausstellung mit BA90/5 sowie einer dienstlichen Erklärung, dass nach der Bundeswehrdienstzeit einem zivilrechtlich keine Fahrerlaubnis entzogen wurde. Und der Bw Führerschein (auch ein abgelaufener) wird neu ausgestellt. Den zivilen Führerschein soll man zwar mitschicken, aber auch wenn dieser abgelaufen ist bekommt man seinen Dienstlichen neu, da diese rechtlich getrennt betrachtet werden (man ist ja auch nicht verpflichtet seinen Bw-Führerschein umschreiben zu lassen.
Zitat von: F_K am 02. Juli 2015, 09:11:47
@ MaikG:
Verstehendes Lesen ist nicht so "Dein Ding", oder?
Der TE war lange Jahre kein Soldat, konnte also keine notwendige Tauglichkeitsuntersuchung machen (zivil und mil. gelten die gleichen Anforderungen), also sind sowohl mil. als auch zivile Fahrerlaubnis erloschen.
"Du" kann mithilfe Deiner mil. Tauglichkeitsuntersuchungen Deinen ziv. Schein verlängern oder neu ausstellen lassen - weil Dein mil. Schein gültig ist.
Nun verstanden?
Achso, und jemand, der seinen mil Führerschein nicht umschreiben lassen hat, ausscheidet, seinen mil dann nicht verlängern kann, wieder eingestellt wird verliert seinen?
Darüber sollten Sie die zentrale Militärfahrstelle dringend belehren, die verhalten sich dann ja anscheinen falsch.
Der Unterschied zwischen Fahrerlaubnis, Führerschein, Gültigkeit, Tauglichkeit, notwendigen Untersuchungen und Neuausstellung ist Dir klar?
Mir schon, anderen anscheinend nicht. Erkundigen Sie sich doch bitte einfach nach dem "Antrag auf Ausstellung einer Fahrerlaubnis, nach Ablauf der Gültigkeit".
Auf Grund eines solchen Antrags stellt die Militärkraftfahrstelle einen neuen Bundeswehrführerschein auch für die Klassen CE neu aus.
Und das ist ja genau das, was der TE benötigt. Nach Wiedereinstellung ist dieser Antrag von seinem KpFw bei der zentralen Militärkraftfahrstelle zu stellen. Als Anlage die dienstliche Erklärung des Soldaten und der BA90/5. Dann wird der mil. mit neuer Gültigkeit neu Ausgestellt.
Und das das Duzen in diesem Forum ja nicht zum gewöhnlichen Umgangston gehört möchte ich auch Sie bitten das bei mir zu unterlassen.
ZitatUnd das das Duzen in diesem Forum ja nicht zum gewöhnlichen Umgangston gehört möchte ich auch Sie bitten das bei mir zu unterlassen.
1.) Steht wo in den ANB?
2.) Du Duzt auch ...
Bitte also abgelehnt.
Zitat von: F_K am 02. Juli 2015, 09:42:14
ZitatUnd das das Duzen in diesem Forum ja nicht zum gewöhnlichen Umgangston gehört möchte ich auch Sie bitten das bei mir zu unterlassen.
1.) Steht wo in den ANB?
2.) Du Duzt auch ...
Bitte also abgelehnt.
Oh, nun fällt Ihnen nichts konstruktives mehr zum Thema ein, dann füllt man halt einen Post bezugnehmend auf einen Nebensatz.
Wenn Sie sich einen Irrtum nicht eingestehen können, kann ich das akzeptieren. Aber eigendlich erwarte ich ja schon irgendwie von einer "wandelnden ZDv" dass sie mir erklären kann, warum sich die zmk falsch verhält, wenn sie abgelaufene Dienstführerscheine neu ausstellt und warum der Ablauf eines zivilen Führerscheins irgendwelche Auswirkungen auf den militärischen haben soll.
ZitatAber eigendlich erwarte ich ja schon irgendwie von einer "wandelnden ZDv" dass sie mir erklären kann, warum sich die zmk falsch verhält, wenn sie abgelaufene Dienstführerscheine neu ausstellt und warum der Ablauf eines zivilen Führerscheins irgendwelche Auswirkungen auf den militärischen haben soll.
Ich habe nirgendwo geschrieben, dass die ZMK sich falsch verhalten haben soll.
Gewisse Erlaubnisse haben Gültigkeitszeiträume - sind eben zeitlich befristet. Erfüllt man Bedingungen nicht, erlischt die Gültigkeit des Führerscheins, ebenso erlischt die Fahrerlaubnis.
Dies gilt sowohl militärisch als auch zivil.
Ggf. können erloschene Fahrerlaubnisse nach Wegfall der Hindernisse auf Antrag wieder "aufleben", ggf. auch ohne Prüfung.
.. und, wo ist die Bestimmung aus den ANB?
Aber vieleicht kann man das hier ja dennoch zum Abschluss bringen wenn man es etwas zusammen fasst:
- ziviler CE Führerschein abgelaufen: Kein führen von CE Fahrzeugen im zivilen. Wirkt sich aber nicht auf den militärischen aus.
- bw Führerschein bei Wiedereinstellung abgelaufen: Antrag auf Ausstellung eines Führerscheins nach Ablauf der Gültigkeit. Hier ist auch der zivile egal, weil für den Bw Führerschein nunmal nur der Bw Führerschein betrachtet wird. Es darf lediglich im zivilen nicht zum Entzug der Fahrerlaubnis gekommen sein und ein aktueller BA90/5 muss vorliegen.
-Anschließende Umschreiben des Bw Führerscheins ist erneut möglich, da es in der FeV §27 kein Ausschlussgrund ist, dass man schonmal hat umschreiben lassen.
Ist eigentlich keine Raketenwissenschaft..
ZitatIst eigentlich keine Raketenwissenschaft..
Für manche schon ...