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Sonstiges => Archiv => Laufbahn und Karriere => Thema gestartet von: schramm215 am 01. Juli 2015, 12:52:00

Titel: Anspruch auf E-Schein bzw. Z-Schein
Beitrag von: schramm215 am 01. Juli 2015, 12:52:00
Hallo Zusammen,

ich habe eine Frage zwecks E-Schein bzw. Z-Schein.

Im Juli habe ich einen Einstellungstest für die Wiedereingliederung bei der Bundeswehr.
Allerdings diente ich schon 2009 bis 2011 als FWDL (22 Monate).

Meine Frage:

Besteht der Anspruch als Wiedereinsteller auf einen E-Schein bzw. Z-Schein, da ich keine Übergangsgebührnisse bezogen habe, sondern Entlassungsgeld (siehe Voraussetzung unten).

Ich bedanke mich schon mal im Voraus an Euch :-).

Beste Grüße

Florian


(Auszug: http://www.dienstzeitende.de/haeufige-fragen.html#frage201)

Habe ich Anspruch auf einen E-Schein oder Z-Schein?
Nach Ablauf Ihres Dienstverhältnisses als Zeitsoldat von zwölf und mehr Jahren haben Sie Anspruch auf einen Eingliederungs- oder Zulassungsschein.
Sofern Sie aufgrund einer Dienstunfähigkeit entlassen wurden, haben Sie Anspruch auf einen E- oder Z-Schein, wenn Ihre Dienstzeit vor Eintritt der Dienstunfähigkeit auf 12 oder mehr Jahrefestgesetzt wurde und Sie mindestens vier Jahre davon bereits gedient haben. Ihr Anspruch erlischt nicht, wenn Ihre Dienstzeit aufgrund einer Ausbildung zunächst nur für einen kürzeren Zeitraum festgesetzt wurde.

Als Wiedereinsteller haben Sie nur Anspruch auf einen Eingliederungs- oder Zulassungsschein, wenn Sie nach Ablauf Ihres früheren Dienstverhältnisses keine Übergangsgebührnisse bezogen haben oder das frühere Dienstverhältnis nach 12 oder mehr Jahren geendet hat.

Titel: Antw:Anspruch auf E-Schein bzw. Z-Schein
Beitrag von: BulleMölders am 01. Juli 2015, 13:21:11
So ganz schlau werde ich aus ihrem Text nicht aber ich vermute mal das ist es was Sie wissen wollen:
Der letzte Absatz bezieht sich auf Wiedereinsteller die schon mal SaZ waren.
Für FWDL gibt es keine Übergangsgebührnisse.
Titel: Antw:Anspruch auf E-Schein bzw. Z-Schein
Beitrag von: MaikG am 01. Juli 2015, 13:26:36
Und sie müssen uns schon sagen, wie lang sie sich verpflichtet haben. Ihr Zitat ist übrigens auch fehlerhaft, im letzten Satz heißt es nicht "frühere" sondern "letzte" und das ist ein himmelweiter Unterschied. Das frühere ist die "erste Dienstzeit" und das letzte die Dienstzeit, welche die letzte vor dem Schein ist. Sprich jemand, der Saz08 war, übergangsgebührnisse bezogen hat und als saz20 wieder eingestellt wird hat trotzdem Anspruch, da die letzte Dienstzeit 12 Jahre beträgt.
Titel: Antw:Anspruch auf E-Schein bzw. Z-Schein
Beitrag von: schramm am 01. Juli 2015, 14:15:39
Der Text bezieht sich auf SAZ.
Das habe ich auch vorhin auf einer anderen Seite gelesen.
Der Text ist vom BFD.
Trotzdem Danke!
Titel: Antw:Anspruch auf E-Schein bzw. Z-Schein
Beitrag von: LwPersFw am 01. Juli 2015, 19:00:02
Die Antwort finden Sie in Paragraph 13 a des Soldatenversorgungsgesetzes:

,,Hat ein Soldat auf Zeit vor seiner Berufung in das Dienstverhältnis bereits Grundwehrdienst
(§ 5 des Wehrpflichtgesetzes), freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den
Grundwehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes, freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des
Soldatengesetzes oder Dienst als Soldat auf Zeit geleistet, bestimmen sich seine Ansprüche auf
Berufsförderung und Dienstzeitversorgung nach den §§ 5, 11 und 12 nach der Gesamtdienstzeit.

Beträge, die ihm auf Grund des früheren Dienstverhältnisses nach § 9 des Wehrsoldgesetzes
zugestanden haben, sind anzurechnen.

Ein Anspruch auf Erteilung eines Eingliederungsscheins besteht nur, wenn ihm nach Beendigung
des früheren Dienstverhältnisses Übergangsgebührnisse nach § 11 nicht zugestanden haben
oder das letzte Dienstverhältnis nach einer ununterbrochenen Dienstzeit von zwölf oder mehr
Jahren geendet hat.

Die Anspruchszeiten auf Berufsförderung, die auf Grund des früheren Dienstverhältnisses gewährt wurden,
sind von der nunmehr zustehenden Förderungsdauer abzuziehen.

Der Bezugszeitraum der Übergangsgebührnisse verkürzt sich um die Zeit, für die früher Übergangsgebührnisse gezahlt wurden.

Die Übergangsbeihilfe verringert sich um den früher gezahlten Betrag."


Da Sie als FWDL keine Übergangsgebührnisse erhalten haben, können Sie die Scheine beantragen, wenn die sonstigen
Bedingungen dafür erfüllt sind.



Das zuvor genannte ist vor allem für Wiedereinsteller wichtig, die vorher bereits SaZ waren:

Wer z.B. im ersten Dienstverhältnis SaZ 12 war ... und jetzt als SaZ 25 wiedereingestellt wird...

...dem werden von den Ansprüchen als SaZ 25 die bereits nach dem ersten Dienstverhältnis erhaltenen Leistungen abgezogen!

Hat also der Soldat bereits die vollen 60 Monate Berufsförderung in Verbindung mit dem ersten Dienstverhältnis
voll ausgeschöpft, dann hat er/sie am Ende der neuen Dienstzeit keine Ansprüche mehr!"