Liebe Forenmitglieder,
ich habe eine Frage bzw. ein Problem. Anlässlich meiner letzten Wehrübung (ja ich weiß, das heißt jetzt irgendwie anders) habe ich wie immer eine Reisekostenabrechnung für die Hin- und auch Rückreise gestellt.
Ich wohne im Ausland.
Die Reisekosten wurden mir allersings nur bis zu dem im Einberufungsbeschied(ja,ja heißt auch irgendwie Anders) angegebenen Ort bezahlt.
Folglich bin ich auf den Kosten für die Anreise "sitzen geblieben". Ich war zumindest davon ausgegangen, dass bis zur Grenze (in meinem Fall Passau) bezahlt werden würde.
Kann man das "was machen", oder muss ich damit rechnen auch zukünftig meine Anreise aus eigener Tasche zu bezahlen?
Weitere Frage:
Obwohl gestellt habe ich keine Vergütung für meine täglichen Fahrten zwischen dienstlich gestellter Unterkunft und Dienstort erhalten (7km) , auch habe ich nichts erhalten im Hinblck auf Familienheimfahrt(en).
Gibt´s die noch? Früher bekam man den "berühmten" Berechtigunsgausweise für die DB, aber heute?
Gar nix???
Die Wehrübung dauerte über 3 Monate.
Bitte um Hilfe
Viele kameradschaftliche Grüße
Euer NordLloyd
Hä?
ZitatDie Reisekosten wurden mir allersings nur bis zu dem im Einberufungsbeschied(ja,ja heißt auch irgendwie Anders) angegebenen Ort bezahlt.
Ist ja auch genauso richtig. Wie sonst?
Zitatauch habe ich nichts erhalten im Hinblck auf Familienheimfahrt(en).
Antrag gestellt? Tatsächlich ins Ausland gefahren und so beantragt? Dann sollte klar sein, warum keine Erstattung erfolgte ...
ZitatFrüher bekam man den "berühmten" Berechtigunsgausweise für die DB, aber heute?
Wehrübende bzw. RDL Leistende haben noch nie eine Berechtigungsausweis erhalten.
Zitatoder muss ich damit rechnen auch zukünftig meine Anreise aus eigener Tasche zu bezahlen?
Dauerhaft im Ausland wohnende Wehrpflichte werden NICHT zu RDL herangezogen - das kann man allerdings mit Korrespondenzadresse anders regeln - Anreisekosten aus dem Ausland zu RDL werden grundsätzlich nicht erstattet, maximal ab Grenze.
Zuerst einmal vielen Dank für die Antwort.
HÄH- ist mir unbekannt - was soll das?
Zweites, das mit "dauerhaft im Ausland lebende Reservisten werden nicht zu RDL (...) herangezogen" ist definitiv falsch!
Desweiteren haben Reservisten sehr wohl den Berechtigungsuasweis DB erhalten (z. Bsp. 1991ff)
Selbstverständlich habe ich einen Antrag gestellt!
Jetzt bitte nochmal "schlau" machen und dann gegebenenfalls die Antwort berichtigen
Danke
Zitat von: NordLloyd am 16. Juli 2015, 09:14:01
Kann man das "was machen",
Na klar. Beschwerde und Klage. Dann bekommt man begründete Bescheide und Urteile.
@ NordLloyd:
Wenn Du es soviel besser weisst, warum fragst Du denn?
Zum (grundsätzlichen) Thema Reservisten und Wehrpflicht einfach mal ein Blick ins Gesetz werfen:
Zitat§ 1 Allgemeine Wehrpflicht
(1) Wehrpflichtig sind alle Männer vom vollendeten 18. Lebensjahr an, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind und 1.
ihren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben oder ...
(2) Die Wehrpflicht ruht, solange Wehrpflichtige ihren ständigen Aufenthalt und ihre Lebensgrundlage außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie beabsichtigen, ihren ständigen Aufenthalt im Ausland beizubehalten.
(3)...
Thema Familienheimfahrten - Diese müssen TATSÄCHLICH durchgeführt werden, dafür gibt es dann Zuschüsse.
Die Familienheimfahrt ist aber zum Ort "der Einberufung" durchzuführen, nicht ins Ausland - das ist grundsätzlich nicht erstatttungsfähig.
Zitat von: NordLloyd am 16. Juli 2015, 09:43:22Desweiteren haben Reservisten sehr wohl den Berechtigungsuasweis DB erhalten (z. Bsp. 1991ff)
Das mag im Einzelfalle vorgekommen sein, war aber trotzdem nicht den Vorschriften konform und wurde auch stets so kommuniziert!
Ich fase Ihr Posting nochmal zusammen:
Sie haben einen gemeldeten Wohnsitz im Inland und beschweren sich darüber, dass Sie die Fahrtkosten nur ab dort erhalten haben? Das ist absolut rechtens und nicht zu beanstanden!
Zu den weiteren Fahrtkostenanträgen: Wie lange ist es denn her, dass Sie diese Anträge gestellt haben? Vielleicht sind die ja nur noch nicht bearbeitet?
@ F K
Ich habe nie behauptet es besser zu wissen, aber....
Das erwähnte Zitat aus dem Soldatengesetz ist ja wohl nicht mehr ganz aktuell, wenn es offenbar "(...)Korrepondenzadressen(...)" gibt und Reisekosten "(...)maximal ab Grenze(...)" bezahlt werden können.
Wie funktioniert denn das?
Hierzu würde ich mich über eine kompetente Antwort freuen.
Wenn Sie wissen, dass das Zitat aus dem Wehrpflichtgesetz nicht mehr zutreffen soll, dann kennen Sie ja auch eine Quelle für Ihre ganz steilen Behauptungen, oder ;) ?
Fakt ist, dass Sie offensichtlich keine Ahnung haben, aber alles besser wissen wollen!
@ Tommie
Vielen Dank für die Antwort, ist in diesem aktuellen Fall aber irrelevant, da nicht mehr aktuell, denn was 1991ff war, ist schon Geschichte.
Trotzdem vielen Dank für die Info, dass es schon damals eigentlich "unstatthaft" war.
Zum Thema Wohnsitz:
Ich habe keinen Wohnsitz im Inland (Deutschland) mehr, wohl aber offenbar die a.a.O. angesprochene "Korrespondenzadresse" im Inland, an die die Heranziehungen, vormals Einberufung genannt, postalisch zugestellt werden.
Über diese Adresse erreichen mich diese Schriftstücke mit max. 1h Verspätung (von Zustellung zur Info gerechnet)
Wäre dies auch mein Wohnsitz wäre über die Berechnung der Fahrtkosten auch nichts zu beanstanden.
Doch ist dies eben nicht mein Wohnsitz, was sowohl der Dienstelle, dem Kreiswehrersatzamt (jaja Karrierecenter der BW) und auch der personalführenden Stelle bekannt ist. Der Wohnsitz liegt im Ausland.
Ja, ich bin sogar beordert.
Die Anträge habe ich regelmäßig nach Anlauf der einzelnen Monate der WÜ gestellt.
März - April - Mai und auch noch Anfang Juni.
OK, wenn aktuell SaZ/BS mehrere Monate aufs Trennungsgeld warten müssen, weil diese Abrechnungen jetzt zentralisiert ausgeführt werden, ist es durchaus möglich, dass die Anträge noch in der Bearbeitung sind! Hier würde ich nochmal nachhaken ...
@ Tommie
Fakt ist, dass Sie offenkundig präpontent sind und dementsprechend antworten. (Hier ist ausdrücklich nicht Ihre letzte Mail gemeint!)
Fakt ist weiterhin, dass es offenbar "Korrespondenzadressen" geben soll, oder gibt und diese wären ja wohl nicht notwendig, wenn es sich so einfach verhalten würde:
Kein Wohnort im Inland - Keine Dienstleistung - Aus - Basta
Wofür sollen diese denn gelten?
Zitat von: NordLloyd am 16. Juli 2015, 09:14:01
Ich wohne im Ausland.
Diese Angabe ist zu ungenau. Sind Sie noch in DE gemeldet oder in DE abgemeldet da im Ausland angemeldet?
Wenn in DE abgemeldet, dann könnte z.B. im folgenden Fall wie folgt in der Sache verfahren werden, falls Bedarf bestehen würde...
Wohnsitz Boston, Flug nach Frankfurt (Grenze) trage ich selber, Reisekosten ab Frankfurt zur SanAk zwecks RDL die Bw. Um die postalische Korrespondenz zu gewährleisten ist eine Inlandsadresse anzugeben (Auskunft BAPersBw 2012). Abrechnung über den kompetenten Rechnungsführer oder die Rechnungsführerin ;) Siehe Laufzettel, 1. Tag RDL 8)
Ob dies ein übliches Verfahren ist oder nur auf einen kleinen hoch spezialisierten Personenkreis beschränkt ist, weiss ich nicht. Vermutlich schon.
ZitatDas erwähnte Zitat aus dem Soldatengesetz ist ja wohl nicht mehr ganz aktuell,
Wer schon das Zitat im falschen Gesetz vermutet, liegt vermutlich auch bezüglich der Aktualität falsch.
Nochmal:
Von wo nach wo wurden die Familienheimfahrten durchgeführt? Ins Ausland?
.. however: Die letzte Antwort des TE führt dazu, dass ich hier raus bin ... (kann nicht mal Beleidigungen richtig schreiben ...)
@ The Scientist
Herzlichen Dank für Ihren Beitrag. Zu Ihrer Frage:
Keinen gemeldeten Wohnsitz im Inland, nur einen offiziellen und gemeldeten Wohnsitz im Ausland.
Wie bereits dargestellt mit Wissen der Bundeswehr /(Dienst)stellen.
Alles Weitere sehr ähnlich dem von Ihnen geschilderten Fall (ich war jedenfalls der Meinung, dass so verfahren werden würde; bis dann die Abrechnung kam...)
Folglich würde ich davon ausgehen, dass eine sog. Familienheimfahrt bis zum Grenzbahnhof bezahlt wird, oder doch bis zum Wohnsitz der Familie (?)
@ T_K
Auch wenn jetzt keine Antwort mehr kommen sollte, ich weiß auch wie man orthographisch richtig schreibt, schon mal was von Tippfehlern gehört? Ihre letzte Antwort spricht übrigens Bände.....
Auch habe ich keine Antwort auf das von IHNEN angeschnittene Thema "Korrespondenzadresse" erhalten sollte: Für was und wozu soll diese dann gelten bzw. da sein, wenn es alles so einfach wäre?
Anmerkung:
Ich beziehe mich hier nur auf die Anreise und Abreise zur RDL.
Wie es während der 3 Monate RDL aussieht, weiss ich nicht. Keine Erfahrungswerte vorhanden.
Tommie ist ein guter Kandidat, dir hier weiterzuhelfen... ;)
In der Praxis hat es sich eingebürgert, die Korrespondenzanschrift hier als eine Art "Inlandswohnsitz" zu betrachten und die Familienheimfahrten dorthin zu bezahlen!
Auf Ihrer Abrechnung finden Sie mit Sicherheit eine Telefonnummer. Rufen Sie doch dort an und versuchen mit Ihrer Charmanten Art das Problem dort zu lösen.
Herzlichen Dank Tommie, herzlichen Dank Jens79 für die Antworten.
Das Problem ist nur:
@ Jens79
das Habe ich schon probiert, habe auch einen Ansprechpartner erhalten, der aber nicht ident mit dem kompetenten Rechnungsführer ist, der sich wiederum auf die deutsche Adresse bezieht und bis dahin auch korrekt die Abrechnung erstellt hat.
Interessanterweise sind sämtliche Papiere an die ausländische Adresse gesendet worden und auch diese ist als postalische Anschrift verwendet worden.....
@ Tommie
und damit wären wir wieder beim eigentlichen Problem. Die "Korrespondenzanschrift" ist eben nicht die Wohnanschrift. Wenn dies in der Praxis sich so eingebürgert hat, würde dies allerdings auch bedeuten, dass es sich der ReFü, oder wer auch immer dafür zuständig ist, einfach "so mal" aussuchen kann, wie berechnet wird, oder mache ich hier einen Denkfehler?
Denn auch der ReFü weiß vom Wohnsitz im Ausland. Zumindest nach dem Antrag auf Erstattung der Reisekosten.
Daher war ja der Sinn meiner Ursprungsfrage:
Wie sieht es rechtlich aus, was sagt der Gesetzgeber, bin ich ein Einzelfall, der so "nicht vorgesehen ist", was macht man???
Dann vielleicht so:
- Absicht des Gesetzgebers war es, KEINE RDL für "Auslands-Deutsche" vorzusehen.
- Im Einzelfall will die BW diesen Res aber dies ermöglichen, für eine Kostenerstattung (auch Familienheimfahrten) gibt es aber keine gesetzliche Basis - dies ist einfach nicht möglich.
- Also wird der "Kunstgriff" Adresse genommen, um überhaupt eine RDL zu ermöglichen, dem RDL sollte klar sein, dass dies mit Einschränkungen bei Reisekosten und Familienheimfahrten verbunden ist. Da die RDL ja wirklich "freiwillig" ist, muss der RDL damit leben.
Kurz:
- Reisekosten (Anfahrt, Rückfahrt RDL) maximal bis zur Grenze bzw. Adresse in Deutschland
- Familienheimfahrt ins Ausland wird NICHT erstattet, nicht mal bis zur Grenze
So schwer zur verstehen?
Ich hatte eingentlich gedacht, kompetente(re) Auskunft zu erhalten.
Was der Gesetzgeber mal gedacht hat oder nicht ist hier völlig irrelevant.
Beiläufig: Woher kommnt denn diese Gewissheit? Im Bundestag dabei gewesen, den ersten Bundesminister der Verteidigung befragt, oder sonst was?
Fakt ist wohl, dass es sehr vor vorkommt und kein Einzelfall ist.
"(...)- Im Einzelfall will die BW diesen Res aber dies ermöglichen, für eine Kostenerstattung (auch Familienheimfahrten)
gibt es aber keine gesetzliche Basis - dies ist einfach nicht möglich.(...)"
Aha- ganz schlau...woher diese "Weisheit"?
Auch hier bei der Gesetzgebung mitgewirkt?
Noch merkwürdiger ist der Hinweis, dass die RDL freiwillig sei und man so, in diesem Falle, mit (finanziellen) Einbußen zu leben habe.
So was "Polemisches" habe ich noch nicht erlebt.
"(...)- Reisekosten (Anfahrt, Rückfahrt RDL) maximal bis zur Grenze bzw. Adresse in Deutschland(...)" Und die Entscheidung trifft dann wer? Der Refü nach Gutdünken oder ?
Kapiert, was die Frage ist ?
Zitat von: wolverine am 16. Juli 2015, 09:52:52
Zitat von: NordLloyd am 16. Juli 2015, 09:14:01
Kann man das "was machen",
Na klar. Beschwerde und Klage. Dann bekommt man begründete Bescheide und Urteile.
Gesetzt sind irrelevant?
Ja, Neeeee, ist klar ....
Zitat von: NordLloyd am 16. Juli 2015, 17:09:57Kapiert, was die Frage ist ?
Tja, wir haben
alle kapiert, was die Frage ist, dass Ihnen die Antwort nicht gefällt, ist eigentlich nicht unser Problem ;) ! Wenn Sie nur das hören wollen, was Ihnen gefällt, müssen Sie definitiv jemand anderen fragen ...
Ich wünsche Ihnen noch viel Spaß im weiteren Leben ;D !
Und damit ist hier auch alles gesagt.
Auszug aus den Vorschriften ... bei Stand 2011
Fahrtkosten für im Ausland lebende Reservisten oder Reservistinnen werden nach dem Bundesreisekostengesetz
>> für die Dienstantrittsreise zu einer Einzelwehrübung/Einzelübung (Einstellung)
anders abgerechnet
>> als für die Rückreise aus Anlass der Beendigung einer Einzelwehrübung/Einzelübung (Ausscheiden).
Für die Reise aufgrund einer Einberufung/Heranziehung zu einer Einzelwehrübung/Einzelübung (Einstellung)
kann aus Anlass der Einstellung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 des Bundesreisekostengesetzes
Reisekostenvergütung wie bei Dienstreisen gewährt werden.
Die Reisekostenvergütung darf dabei nicht höher sein als der Betrag, der für eine Reise von der Wohnung zum Meldeort zu erstatten wäre.
Für Reisen aus Anlass des Ausscheidens aus dem Dienst wird Reisekostenvergütung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
des Bundesreisekostengesetzes gewährt.
Dies gilt für Reisen in das Ausland nur bis zum inländischen Grenzort oder dem inländischen Flughafen,
von dem die Flugreise angetreten wird.
Hierauf ist die einzuberufende oder heranzuziehende Person sowohl bei der Einplanung von dem Übungstruppenteil/
der Übungsdienststelle als auch bei der Einberufung/Heranziehung vom KC hinzuweisen.