Hallo werte Mitforisten :)
Ich habe eine kurze Nachfrage zum neuen "Verpflichtungszuschlag" für Reservisten.
Es heisst ja:
Verpflichtung zu min. 19 Tagen im Jahr: 25 Euro / Tag
Verpflichtung zu min. 33 Tagen im Jahr: 35 Euro / Tag
- höchstens jedoch 1470 Euro im Jahr -
Jetzt meine Frage dazu:
Wie lange ist bitte die Mindestverpflichtungszeit für den "Verpflichtungszuschlag" ?
Weiß das zufällig jemand ?
Danke und freundliche Grüße,
StierNRW :)
Laut meinen letzten Informationen soll der Zuschlag auf das Kalenderjahr berechnet werden und die Verpflichtung soll von Kalenderjahr zu Kalenderjahr fortgeschrieben werden können, aber zunächst immer ein Jahr dauern! Heisst im Klartext: wenn Sie sich im laufenden Kalenderjahr für das nächste Kalenderjahr mindestens 19/33 Tage an RDL abzuleisten, erhalten Sie dann im Folgejahr pro abgeleistetem RDL-Tag den Tagessatz, maximal aber € 1.470,--!
... geht ja erst ab 1. 11. ....
Genau ;) ! Deswegen kann man sich jetzt schon für das Kalenderjahr 2016 "bewerben", um dann die Prämie zu erhalten!
Naja, im gesetz steht aber kein Startdatum drin - der Res hat also Anspruch auf Zahlung ab 1. 11. - und von Stellen wie bei Einsatsreserve habe ich noch nichts gelesen ... hat jemand schon Ausführungsbestimmungen?
Gibt's noch nicht.
Regelung wird gerade im Ministerium erarbeitet.
Greetz
Ja ok, soweit ist das ja noch recht einfach zu verstehen (Min. Tage = Kohle).
Aber was passiert, wenn ich mich verpflichte eine bestimmte Anzahl von Tagen zu leisten, und ich dann meiner Verpflichtung nicht hinterherkomme? Welche Konsequenzen zieht das mit sich?
.. Keine weitere Verpflichtung, ggf. Aus Planung ...
Weisst du das sicher, oder ist das nur eine Vermutung?
Ersteres klingt logisch und ist für mich auch eine faire Lösung.
Aber gleich eine Ausplanung? Das scheint mir schon recht hart zu sein .. immerhin kann ein ziviler Arbeitnehmer sein Jahr in den seltensten Fällen ganz durchplanen .. manche AN können nichtmal zwei Monate am Stück planen ::)
Danke
Man verpflichtet sich selber - ein Mann, ein Wort.
Mit guter Begründung geht schon was, aber Kohle abgreifen und dann nicht "liefern", wird nirgens gern gesehen.
Außerdem - und das ist neu - erhält man den Zuschlag erst NACH den geleisteten 19 bzw. 33 Tagen. Bei Nichterfüllung der Verpflichtung entfällt daher automatisch der Zuschlag.
Was soll daran neu sein? Auch die bisherigen sogenannten Einsatzreservisten haben erst nach jeder RDL Ihren Leistungszuschlag erhalten und zwar genau so viele Tagessätze, wie sie an Werktagen Dienstgeleistet hatten, für Dienste am Wochenende gab es höhere Sätze. Am Ende der RDL hat der Spieß der Einheit das Meldeblatt ausgefüllt und dann kam irgendwann das Geld., zumindest so lange, bis der Maximalbetrag von € 1.278,23 erreicht war!
@ Dyon:
Quelle?
Es war wohl so gemeint, dass erst nach Ablauf der gesamten 19 bzw. 33 Tagen das Geld ausgezahlt wird.
Wer z. Bsp. nur 12 Tage bekommt erst mal nichts.
Im alten Fall wäre erst nach Ablauf der gesamten 72 Tagen das Geld überweisen bekommen.
@ MMG:
Wie es "gemeint" war, habe ich verstanden.
In der Vergangenheit (und derzeit) ist es aber deutlich anders gehandhabt worden - und üblicherweise erfindet ja niemand "das Rad neu", sondern schreibt Regelungen entsprechend fort.
(.. und von der Systematik her werden Tageszuschläge halt "täglich" gezahlt - nicht in einem Betrag "viel später").
@F_K:
Du warst nicht gemeint.
Ergänzung:
Der Gesetzestext:
Zitat(3) Reservistendienst Leistende, die sich vor dem ersten Tag der Dienstleistung in einem Kalenderjahr auf
Grund eines entsprechenden Angebots verpflichtet haben, in einem Kalenderjahr entweder mindestens 19 Tage
oder mindestens 33 Tage Reservistendienst zu leisten, erhalten nach Erfüllung der Verpflichtung einen Zuschlag.
Dieser beträgt bei Erfüllung einer Verpflichtung
1. zu mindestens 19 Tagen Reservistendienst 25 Euro pro Tag,
2. zu mindestens 33 Tagen Reservistendienst 35 Euro pro Tag,
höchstens jedoch 1 470 Euro im Kalenderjahr.
spricht tatsächlich von "nach Erfüllung" und "Angebot" - bin mal gespannt, wie das tatsächlich umgesetzt wird.
(Ich würde es für nicht zielführend halten, wenn z. B. wegen beruflicher Schwierigkeiten "nur" 32 Tage im Jahr geleistet werden können, und es dann nach entsprechender Verpflichtung - genau "nichts" gibt - oder "fällt" man dann auf die 19 Tage zurück? Fragen über Fragen ...)
@F_K:
Genau das meinte ich.
Es gab noch nie eine Regelung, nach der der Zuschlag für Einsatzreservisten erst nach vollständiger Ableistung der 72 WÜbTage zu zahlen war. Die Verpflichtung lautete ja "mindestens 72 Wehrübungstag in 3 Jahren" zu leisten,wobei hier auch keine Kalenderjahre gemeint waren.
@ KlausP:
Ja, allerdings lautet das Gesetz dazu:
Zitat(2) Soldaten nach Absatz 1, die sich verpflichtet haben, innerhalb von drei Jahren mindestens 72 Tage Wehrübungen zu leisten, erhalten bei Wehrübungen von länger als drei Tagen innerhalb des Verpflichtungszeitraumes folgende Zuschläge: 1.
in der Laufbahngruppe der Mannschaften vom 13. bis 24. Wehrübungstag den Zuschlag nach Absatz 1,
2.
in allen Laufbahngruppen vom 25. bis zum 48. Wehrübungstag täglich 51,13 Euro, ab dem 49. Wehrübungstag täglich 76,69 Euro, höchstens jedoch 1 278,23 Euro für jedes Jahr des Verpflichtungszeitraumes. Wird die Verpflichtung über drei Jahre hinaus verlängert, werden für jedes Jahr der Verlängerung höchstens 1 278,23 Euro gewährt.
(3) Für dienstfreie Wehrübungstage und für Wehrübungen nach § 6 Abs. 6 des Wehrpflichtgesetzes werden Zuschläge nach den Absätzen 1 und 2 nicht gewährt. Zuschläge nach Absatz 1 werden neben einem Zuschlag nach Absatz 2 nicht gewährt. Neben dem Zuschlag für Reserveunteroffizieranwärter nach § 8b und dem Zuschlag für Reserveoffizieranwärter werden Zuschläge nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Nr. 1 nicht gewährt. Neben dem Auslandsverwendungszuschlag nach § 8f wird ein Zuschlag nach den Absätzen 1 und 2 nur insoweit gewährt, als er den Betrag des Auslandsverwendungszuschlages übersteigt. Absatz 2 ist auf Zivilpersonal der Bundeswehr nicht anzuwenden.
Hier sind einige Punkte (Zeitpunkt der Zahlung pro Wehrübung, dienstfreie Tage) deutlich anders formuliert.
Daher bin ich auf die Ausführungsbestimmungen gespannt.
@KlausP:
Meine Bemerkung zu der 72 Tage Regelung war als Beispiel zu der jetzigen Regelung gemünzt, um es verständlicher zu machen.
Zwischenzeitlich gibt es mit der B2-1320/0-0-1 eine Zentralverfügung, welche sich mit den Verpflichtungsmöglichkeiten für Reservistinnen und Reservisten befasst.
Interessant ist hier insbesondere die Nr. 701 welche die Einsatzreservisten betrifft.
Und diese Verfügung enthält u.a. auch den von F_K angesprochenen Fall 33 Tage Verpflichtung aber nur 32 Tage geleistet - kein Zahlungsanspruch.
Aus meiner Sicht ist nicht nur die Gesetzeslage, sondern insbesondere die Zentralverfügung, extrem restriktiv und damit "RDL feindlich" ausgestaltet.
Einziger "Vorteil" ist die Vergütung von "freien" Tagen.
Für mich (mit 4 Wochen WÜ im Jahr) ergibt sich nunmehr ein Zuschlag von 19 x 25 Euro = 475 Euro, im Vergleich zur Einsatzreserve mit ca. 1200 Euro, also weniger als die Hälfte.
(Nein, ich leiste Dienst nicht wegen des Geldes, und werde auch weiter Dienst leisten - aber es ist aus meiner Sicht eine negative Veränderung).
Aus meiner Sicht auch.
Mit meinen max. 2 Wochen RDL im Jahr krieg ich nämlich genau nüscht mehr an Leistungszuschlag.
Ich mache aber trotzdem weiter.