Hallo Leute,
Hab heute meine Eignung als Feldwebel bekommen mit der Rettungsassistenten Ausbildung.
War heute dann gleich noch beim Einplaner. Der meine es wird noch eine uneingeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister angefordert.
Das Verfahren wurde aber ohne Konsequenzen eingestellt nach § 170 II StPO. Ich hab das auch nicht bei der Bewerbung oder bei dem Gespräch angegeben, da ich nicht verurteilt wurde oder sonstige Auflagen bekommen habe. Kann ich jetzt noch abgelehnt werden?
Noch ein Detail das Verfahren wurde am 20.12.2013 eingestellt von der Staatsanwaltschaft.
Zitat von: Marvin95 am 12. August 2015, 12:15:54Hab heute meine Eignung als Feldwebel bekommen mit der Rettungsassistenten Ausbildung.
Das glaube ich nicht ;) ! Die Bundeswehr bildet nicht in Berufen aus, die es gar nicht mehr gibt ...
Zur Einstellung nach § 170 StPO:
Dieses Verfahren kann durchaus noch in Ihrem BZR-Auszug drinnen stehen und wäre damit anzugeben! Wenn da was steht und Sie haben geschrieben, dass da nichts war, dann hat man Sie dabei erwischt, dass Sie gelogen haben! Die Konsequenzen können Sie sich denken ....
Ich habe mich gerade schlau gemacht: Die Einstellung eines Verfahrens nach § 170 StPO wird nicht ins BZR eingetragen! Daher wird Ihnen vermutlich bei der Einstellung nichts passieren!
Allerdings sehe ich andere Probleme auf Sie zu kommen, wenn Sie für Ihre Tätigkeit einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen werden! Wenn hier ein entsprechender Tatbestand durch die Auskunft bei den lokalen Polizeidienststellen zu Tage kommt, z. b. ein verstoß gegen das BTMg, dann wird bei Ihnen ein Sicherheitsrisiko festgestellt werden und Sie werden weder die "Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Notfallsanitäter" bekommen, noch auf der Stelle bleiben können, auf der man Sie jetzt eingeplant hat!
Weswegen lief denn das verfahren? Was war der Ihnen vorgeworfene Tatbestand?
Der Tatbestand war "§ 225 abs. 1 stgb" da ich aber nichts gemacht hatte wurde das Verfahren eingestellt.
Und ich meinte die Ausbildung zum Notfallsanitäter.
Also ganz ehrlich? Wenn diese Ermittlung der Bundeswehr zur Kenntnis gelangt wird der Rechtsberater sofort einen Anker werfen und Sie sind erst einmal raus, so lange bis er Akteneinsicht hatte! Der dieser Ermittlung zugrunde liegende Anfangsverdacht sollte sich recht bald in Wohlgefallen aufgelöst und Ihre Unschuld bzw. Nicht-Betroffenheit sollte das erste Ermittlungsergebnis gewesen sein, denn sonst ist ihre Karriere vorbei, noch bevor sie begonnen hat! Sollte da nur das leiseste "Geschmäckle" an Ihnen hängen geblieben sein im Rahmen der Ermittlungen, dann sind Sie weder als Notfallsanitäter geeignet, noch für die Bundeswehr tragbar!
Ist das Verfahren bereits nach §170 II eigestellt, wird das keinen Einfluß haben dürfen. Salop gesagt ist das wie ein Freispruch. Nur weil gegen jemand ohne Ergebnis ermittelt wurde, darf es diesem nicht zum Nachteil gereichen.
Das finde ich auch, ich finde es auch sehr schrecklich das mir sowas vorgeworfen wurde! Bin auch sofort zum Anwalt und habe Ihn das klären lassen. Wer jemanden sowas antut gehört .... hin!
Grundsätzlich ist es aber besser so etwas schon im Vorwege der BW zur Kenntnis zu bringen.
Alles andere führt eventuell zu einem "Geschmäckle".
Auf der anderen Seite würde ich hier nicht zum Vorpreschen raten! der TE hat sich richtig verhalten, indem er ein nach § 170 StPO eigestelltes verfahren nicht angegeben hat, weil sich hierbei kein Anlass zur Erhebung einer Anklage ergeben hat. Das ist erst mal Fakt und damit steht einer Einstellung auch nichts im Wege!
Dann haben wir als weitere "Hard Facts" die Tatsache, dass seine ZAW zum Notfallsanitäter drei Jahre dauert und noch die GA und die Feldwebel-Lehrgänge, der Sprachlehrgang, etc. dazu kommen, so dass hier nahezu vier Jahre vergehen, bis der Kamerad auf seinem Dienstposten sitzt.
Und im Rahmen einer SÜ werden dann nur die Ermittlungen der letzten fünf Jahre abgefragt, so dass hier eventuell gar nichts mehr hoch kommt!
Daher mein rat an den TE: Ball flach halten und exakt NICHTS tun ;) ! Wenn Sie jetzt in die Offensive gehen würden, dann käme die Akte zum Rechtsberater, der zunächst einmal Akteneinsicht verlangen würde. Damit könnte sich schon einmal die Einstellung verzögern.
Ich hatte auch nicht vor in die offensive zu gehen. Kann die Bundeswehr eigentlich das eingestellte Verfahren sehen da eigentlich laut Internet § 170 II StPO nichts ins BZR eingetragen wird?
Bitte lesen und verstehen ;) : Im Rahmen einer eventuell (!!!) für Ihren Dienstposten notwendigen Sicherheitsüberprüfungen werden bestimmte Abfragen gestartet, u. a. an die Polizeidienststellen Ihrer Wohnorte. Und darin stehen auch eingestellte Ermittlungsverfahren! Im BZR stehen die nicht, daher sind diese Dinge für eine Einstellung nicht relevant, können es aber für eine (eventuell notwendige!) Sicherheitsüberprüfung werden!
Auch im Ermittlungsregister der Staatsanwaltschaften werden eingestellte Verfahren nach zwei Jahren gelöscht. Eingestellte Verfahren werden aber höchstens interessant, wenn sie wegen Geringfügigkeit eingestellt wurden. Das ist hier nicht der Fall.
Nochmal, auch wenn das momentan in bloggenden und gewissen Politikkreisen anders gesehen wird: Ein Ermittlungsverfahren ist keine Vorverurteilung und hat, wenn sie mangels Tatverdacht oder überhaupt nicht vorliegender Straftat eingestellt wird, überhaupt keine negativen Auswirkungen zu haben. Ermittlungen kann es, bei Vorliegen irgendeines Anfangsverdachtes gegen jeden geben. Richter und Polizeibeamte werden regelmäßig, oftmals unberechtigt, angezeigt.
Wenn das Verfahren nach 170II (und nicht nach einem § 153 I oder II) eingestellt wurde, braucht man sich da nicht weiter sorgen.
Ich danke euch erstmal für die schnellen Antworten. Welche Sicherheitsüberprüfung ist für den Feldwebel und der ZAW Notfallsanitäter denn angedacht? Welche Stufen gibt es da?
Das kommt auf den Dienstposten, nicht auf die Verwendung an.
Dass es für eine zivile Berufsausbildung keine militärische Sicherheitsstufe geben wird, ist wohl selbsterklärend.
Eine Einstellung nach § 170 II StPO ist überhaupt kein Problem!
1. Das Verfahren wurde eingestellt, weil keine Straftat festgestellt werden konnte. Es war also die bestmögliche Verfahrenseinstellung überhaupt. Davon zu unterscheiden sind die übrigen Einstellungsarten, bei denen zumindest ein kleiner "Makel" hängenbleiben kann (aber meistens auch nur theoretisch). § 170 II ist der Idealfall einer Verfahrenseinstellung.
2. Eingestellte Verfahren müssen auch nicht angegeben werden und die nach § 170 II schon gar nicht.
3. Bei einer Sicherheitsüberprüfung interessiert eine Verfahrernseinstellung nach § 170 II auch niemanden. Es kann ja niemand verhindern, dass man z.B. wegen einem hahnebüchenen Unsinn angezeigt wird und dementsprechend ein Verfahren läuft (wenn auch nur kurz). Aber dafür gibt's ja die Einstellung. In meiner Anwaltszeit habe ich mir von irgendwelchen Spinnern auf der Gegenseite auch schon mal Anzeigen eingefangen, die logischerweise auch alle jeweils nach § 170 II eingestellt wurden. Das tut nicht weh, auch dann nicht, wenn es im Verfahrensregister der Staatsanwaltschaft drinsteht. Vermutlich steht auch jeder Richter und Staatsanwalt selbst im Register, weil z.B. Racheanzeigen wegen vermeintlicher Rechtsbeugung und ähnlichem regelmäßig erstattet werden. Daher ist ein § 170 II nicht mal ansatzweise ein Problem.
Einzig richtige Vorgehensweise daher : Nichts tun!
Ich habe nur bedenken, da ich während meiner Eignungsfeststellung nichts davon gesagt habe. Nicht das sie das als "Betrug" sehen und ich gesperrt werde. Aber meiner Meinung nach müsste ich keinem eine Auskunft über ein eingestelltes Verfahren sagen, wenn ich keine Bestrafung (Sozialstunden ,Geldstrafe,...) bekommen habe.
Nein, keine Sorge. Du hast ja definitiv keine Frage bei deiner Bewerbung falsch beantwortet, denn es wird ja nicht gefragt, ob gegen einen schonmal ein Strafverfahren nach § 170 II eingestellt wurde. Die Frage wäre ja auch zu komisch. So nach dem Motto: Wurden Sie schonmal unschuldig angezeigt? ;D
Daher liegt auch keinerlei Betrug vor.
;D ;D ;D
Dann steht hoffentlich zum 01.10.15 dem AGA nichts im Wege!
Zitat von: Marvin95 am 12. August 2015, 18:43:41
;D ;D ;D
Dann steht hoffentlich zum 01.10.15 dem AGA nichts im Wege!
Wer ist "der AGA"? Aga Khan? :D
Ach man die blöde Tastatur :-[ ::) ::) ::)
Ich meine natürlich die Allgemeine Grundausbildung :D und nicht den religiösen Füher :-P
Dessen Vorname wurde geändert; er heißt nur noch GA Khan ;D!
Ernsthaft: Aus der AGA wurde die GA!
Vielen Dank für die Info! Man lernt immer wieder was neues. Bis Dezember 2011 war es noch die "AGA"
::)
Verurteilungen die bereits getiltgt oder tilgungsreif sind, brauchen nicht angegeben werden :)
Also ich hab schon verstanden das du nicht verurteilt worden bist. Wollte nur allgemein was zu Straftaten sagen ;) Deine Frage erübrigt sich also quasi ;)
Das würde ich auch in dieser Pauschalitat so nicht unterschreiben.
So stehts im Bewerbungsbogen der Bundeswehr. Bzw in der Erläuterung zu diesem.
@ wolverine
An wen war das jetzt gemeint mit deiner Aussage?
wolverine meinte Danny23
Das denke ich auch ;)