Hallo,
ich habe eine Frage und hoffe ihr könnt sie beantworten.
Ab 01.10.2015 beginnt mein Dienst als SAZ für 8 Jahre. Ich bin derzeit 18 Jahre alt und polizeilich völlig unbekannt. Vor einigen Tagen kam es zu einer körperlichen Auseinandersetzung in der eigenen Wohnung mit dem "Liebhaber" meiner Mutter. Es kam zum Streit, er wurde handgreiflich, ich fühlte mich bedroht und habe ihm mit einer Schreckschusswaffe ins Gesicht geschossen. Aufgrund der geringen Distanz wurden seine Augen verletzt, er musste operiert werden, ist aber auf dem Weg der Besserung und wird voraussichtlich keine Folgeschäden haben.
Nun ist die Frage, wie sich die Sache im Falle einer Anzeige auf die BW auswirkt?
Danke schonmal,
Grüße
Zitat... Nun ist die Frage, wie sich die Sache im Falle einer Anzeige auf die BW auswirkt? ...
So lange das Verfahren nicht abgeschlossen ist, werden Sie nicht eingestellt. Alle Veränderungen, die Ihre Einstellung "gefährden" können, müssen Sie dem Karrierecenter mitteilen.
Wenn das zu einer Verurteilung führt, was nach deiner Schilderung ziemlich wahrscheinlich sein dürfte, dann wäre es das vermutlich gewesen mit der Bundeswehr.
Für meinen Geschmack auch zu Recht, denn die Nummer ist wahrlich kein Kavaliersdelikt mehr.
Zitat von: Getulio am 16. August 2015, 12:30:49
Wenn das zu einer Verurteilung führt, was nach deiner Schilderung ziemlich wahrscheinlich sein dürfte, dann wäre es das vermutlich gewesen mit der Bundeswehr.
Für meinen Geschmack auch zu Recht, denn die Nummer ist wahrlich kein Kavaliersdelikt mehr.
Von einwer Verurteilung sind wir im Moment aber noch meilenweit entfernt. Maximal gibt es ein Ermittlungsverfahren von Amts wegen, wenn der Vorfall polizeibekannt geworden ist.
Richtig. Allerdings würde ich aus meiner Erfahrung die Wahrscheinlichkeit recht hoch einschätzen, dass ein Verfahren in einem solchen Fall nicht einfach eingestellt wird, sondern zu Staatsanwalt und Kadi geht.
Unter dem Strich hat der TE seiner Karriere bei der Bundeswehr mit der Aktion sicher nicht geholfen.
Im Zweifel für den Angeklagten! Während des Ermittlungsverfahrens werden sie wahrscheinlich nicht eingestellt doch sollte sich eine Notwehrhandlung bestätigen und Sie freigesprochen werden steht ihrem Einstellungstermin natürlich nichts im Wege beziehungsweise einer späteren Einstellung.
Zitat von: GastK1 am 16. August 2015, 12:26:52Ab 01.10.2015 beginnt mein Dienst als SAZ für 8 Jahre.
Tja, das war´s dann wohl fürs erste ... ! Wenn Sie die Tatsache, dass gegen Sie ein Ermittlungsverfahren läuft, dem KarrCBw mitteilen, wird als erstes die Heranziehungen aufgehoben, d. h. Sie werden ausgeplant! Und dann möchte der RB Akteneinsicht haben! Rechnen Sie, egal wie das Verfahren läuft, nicht mit einer Einstellung in die Bundeswehr vor Ablauf eines Jahres, es sei denn der RB verhängt eine längere Sperrfrist für Ihre erneute Bewerbung! Mit einer Vorstrafe wegen schwerer Körperverletzung, und bei diesem Tatbestand sind wir schon alleine deshalb, weil Sie dazu eine Waffe benutzt haben, kann es auch sein, dass Sie überhaupt nicht mehr eingestellt werden! Sollten Sie für die Schreckschusswaffe keinen "kleinen Waffenschein" haben, kommt eher noch was drauf statt weg, dann nimmt die Bundeswehr sie ohnehin nicht mehr!
Ach ja, sollten Sie den Gedanken hegen, einfach im Oktober hinzugehen und nichts zu sagen, dann könnte das schrecklich für Sie enden ;) ! Wenn die Bundeswehr dann über die "MiStra" erfährt, dass da was war, sind Sie nach § 55 Soldatengesetz schneller draußen als Sie eigestellt waren, natürlich unter Aberkennung eines Dienstgrades und anschließend ohne jede Chance auf eine Wiedereinstellung!
Läuft denn überhaupt ein Ermittlungsverfahren? Und weiss der TE überhaupt, dass gegen ihn eins läuft?
Wenn nein- Füße stillhalten und warten bis was kommt. Und dann wenn du noch Zivilist bist mit dem Einplaner, wenn du dann schon eingestellt bist mal vertrauensvoll mit deinem Zugführer sprechen (der wird dich dann an den weiterleiten, der zuständig ist)
Wenn ja- nochmal genau in den Unterlagen nachlesen, was gemeldet werden muss. Und DANN mal Verbindung mit dem Einplaner aufnehmen. Das ganze hört sich auf den ersten Blick ja wie eine Notwehr an. Ist aber noch die Frage ob du legal an die Waffe gekommen bist.
Du, Tommi, ch bin zwar kein Jurist aber ich glaube in den eigenen vier Wänden darf er auch ohne kleinen Waffenschein eine Schreckschusswaffe führen und zu Selbstverteidigung einsetzen. Das Gericht wird sich aber fragen warum er sie griffbereit hatte .... Und viele andere Kleinigkeiten wie "Vorsätzlich Gesicht?!"
Zitat von: Tommie am 16. August 2015, 12:42:54
Zitat von: GastK1 am 16. August 2015, 12:26:52Ab 01.10.2015 beginnt mein Dienst als SAZ für 8 Jahre.
! Sollten Sie für die Schreckschusswaffe keinen "kleinen Waffenschein" haben, kommt eher noch was drauf statt weg, dann nimmt die Bundeswehr sie ohnehin nicht mehr!
Zum führen in den eigenen vier Wänden wird kein kleiner Waffenschein benötigt
Wir wissen ja noch nicht einmal, ob es seine Waffe war oder ob sie dem potentiellen Stiefvater oder evtl. sogar der Mutter gehört und er sie einfach nur gegriffen hat.
Hach ist das Spannent :-)) Wir brauchen mehr Infos ☺️☺️ Nein Ernst es gibt nur zwei Fakten eine davon ist sie werden aktuell nicht eingestellt sollte ein Ermittlungsverfahren laufen und je nach Ergebnis des Ermittlungsverfahrens steht nichts im Wege oder sie werden halt definitiv nicht mehr eingestellt ! Sollte kein Ermittlungsverfahren laufen oder sie nicht offiziell darüber belehrt worden sein oder Kenntnis haben treten Sie den Dienst ganz normal an. Mit dem Hintergedanken dass es relativ schnell wieder vorbei sein kann
Zitat von: Tommie am 16. August 2015, 12:42:54
Zitat von: GastK1 am 16. August 2015, 12:26:52Ab 01.10.2015 beginnt mein Dienst als SAZ für 8 Jahre.
Tja, das war´s dann wohl fürs erste ... ! Wenn Sie die Tatsache, dass gegen Sie ein Ermittlungsverfahren läuft, dem KarrCBw mitteilen, wird als erstes die Heranziehungen aufgehoben, d. h. Sie werden ausgeplant! Und dann möchte der RB Akteneinsicht haben! Rechnen Sie, egal wie das Verfahren läuft, nicht mit einer Einstellung in die Bundeswehr vor Ablauf eines Jahres, es sei denn der RB verhängt eine längere Sperrfrist für Ihre erneute Bewerbung! Mit einer Vorstrafe wegen schwerer Körperverletzung, und bei diesem Tatbestand sind wir schon alleine deshalb, weil Sie dazu eine Waffe benutzt haben, kann es auch sein, dass Sie überhaupt nicht mehr eingestellt werden! Sollten Sie für die Schreckschusswaffe keinen "kleinen Waffenschein" haben, kommt eher noch was drauf statt weg, dann nimmt die Bundeswehr sie ohnehin nicht mehr!
Ach ja, sollten Sie den Gedanken hegen, einfach im Oktober hinzugehen und nichts zu sagen, dann könnte das schrecklich für Sie enden ;) ! Wenn die Bundeswehr dann über die "MiStra" erfährt, dass da was war, sind Sie nach § 55 Soldatengesetz schneller draußen als Sie eigestellt waren, natürlich unter Aberkennung eines Dienstgrades und anschließend ohne jede Chance auf eine Wiedereinstellung!
Moin Tommie,
da muss ich dich leider verbessern. Das eine Waffe benutzt wird erfüllt den Straftatbestand der gefährlichen Körperverletzung. Eine schwere KV wird es erst wenn die Augen dauerhaft ihre Sehfähigkeit verlieren. ;)
Zitat von: KlausP am 16. August 2015, 12:30:14
Zitat... Nun ist die Frage, wie sich die Sache im Falle einer Anzeige auf die BW auswirkt? ...
So lange das Verfahren nicht abgeschlossen ist, werden Sie nicht eingestellt. Alle Veränderungen, die Ihre Einstellung "gefährden" können, müssen Sie dem Karrierecenter mitteilen.
Wenn denn überhaupt ein Verfahren eingeleitet wurde. Das wurde ja vom TE nicht näher erläutert. Das wäre noch wichtig zu Wissen.
Richtig ist auch, dass der TE laut eigener Schilderung eine Gefährliche Körperverletzung begangen hat. Aus der KÖNNTE vielleicht eine schwere werden.
Er benötigt keinen "Kleinen Waffenschein" wenn er diese Waffe NICHT AUSSERHALB der eigenen vier Wände führt.
Und so wie Ulli schon schrieb, wissen wir weiter Garnichts.
Teilweise Offtopic:
Es gibt kein Führen von Waffen innerhalb des eigenen befriedeten Grundstücks / Wohnung.
... Und bei einer Notwehr Handlung ist es erstmal "egal", wie man da an die Waffe gekommen ist - und selbstverständlich muss man schon ins Gesicht Schiessen, um mit diesem Waffentyp eine Verteidigung zu bewirken.
Die entscheidende Frage ist, ob das Ganze ein Strafverfahren (polizeibekannt) wird oder eben nicht. Die anschließende Frage - wenn ermittelt wird - ob eine Rechtfertigung durch Notwehr beweisbar ist.
Was sagt denn im Zweifel die Mutter dazu?
Täuschen ich mich oder ist das Krankenhaus denn nicht verpflichtet beim Verdachts einer Straftat die Polizei zu verständigen?
Offtopic:
Nein - Schweigepflicht und so. Besteht der Verdacht eines Unfalles oder eines Schadens durch einen Dritten, ist die Krankenkasse entsprechend zu informieren, damit diese ggf. Die Kosten durchsetzen kann.
(Lediglich im Todesfall bestehen Anzeigepflichten)
Also, da der Krankenwagen kam, war auch die Polzei anwesend. Das ganze war in der Nacht von Donnerstag auf Freitag. Wegen der Waffe kann mir nichts angehangen werden, da ist alles legal, da es in den eigenen vier Wänden war. Als das ganze passiert ist, wollte ich auf Abstand in mein Zimmer, er ist mir hinterher und hat mir gedroht.. Da hab ich zur Waffe gegriffen, um mich zu verteidigen. Noch hat er keine Anzeige erstattet.
Es muss auch keiner Anzeige erstatten. Wenn die Polizei da war hätte sie das ganze aufnehmen MÜSSEN.
Dabei stellt sich mir die Frage, wie wird die BW darauf reagieren mit der Verhältnismäßigkeit.
Da im Einsatz oder bei Schießübungen auch Waffen getragen werden. Dort kann man auch in einen Streit mit einem Kameraden geraden. Dann wird ein Schuss wohl nicht so "glimpflich" ablaufen.
Ich meine wird dann die BW nicht sagen, tut uns leid aber in Stress oder Ausnahmesituation handeln sie nicht angemessen. Oder wird die BW nur vom Verfahrens Verlauf ausgehen?
Die Forums Glaskugel ist immer noch verschwunden......
Du weißt doch garnicht, ob er angemessen reagiert hat.
Und Fallkonstrukte können wir jetzt unendliche stricken.
Es kam zum Streit, er wurde handgreiflich, ich fühlte mich bedroht und habe ihm mit einer Schreckschusswaffe ins Gesicht geschossen.
[/quote]
Kein Fallkonstrukt. Unter handgreiflich versteh ich keine Waffen (Hieb-, Stich- oder Schusswaffen) Also ich find das nicht Verhältnismäßig.
Zitat von: Jens79 am 16. August 2015, 17:52:36
Es muss auch keiner Anzeige erstatten. Wenn die Polizei da war hätte sie das ganze aufnehmen MÜSSEN.
Das meinte ich ja mit
Zitat... Maximal gibt es ein Ermittlungsverfahren von Amts wegen, wenn der Vorfall polizeibekannt geworden ist. ...
Tja, und nachdem die Polizei die Angelegenheit "aufgenommen" hat, läuft jetzt gegen den Täter (= TE!) ein Ermittlungsverfahren! Damit kann er sich eine Einstellung zum 01.10.2015 sowieso in die Haare schmieren ;) ! Sagt er nichts und es kommt heraus, dass er ein laufendes Ermittlungsverfahren, das vor seiner Einstellung aufgenommen wurde und von dem er Kenntnis haben musste, nicht angegeben hat, fliegt er nach § 55 SG wieder aus und dann kann er sich auf die Todesanzeige der Putzfrau besinnen, denn dort stand schon geschrieben: "Sie kehrt nie wieder!" ;D
Meldet er das Verfahren, wird eine Einstellung wegen des Verfahrens auch nicht stattfinden. Hier entscheidet dann ggf. der Rechtsberater im KarrCBw, wie und ob es überhaupt weiter geht. Dazu wird er wohl nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens oder Strafverfahrens Akteneinsicht haben wollen!
Zitat von: Newman am 16. August 2015, 20:24:48
Es kam zum Streit, er wurde handgreiflich, ich fühlte mich bedroht und habe ihm mit einer Schreckschusswaffe ins Gesicht geschossen.
Kein Fallkonstrukt. Unter handgreiflich versteh ich keine Waffen (Hieb-, Stich- oder Schusswaffen) Also ich find das nicht Verhältnismäßig.
[/quote]
Es gibt auch für den Ottonormalbürger keine Verhältnismäßigkeit bei der Notwehr. Es ist das objektiv mildeste Mittel erlaubt was geeignet ist den rechtswidrigen Angriff sofort und endgültig zu stoppen. Ein krasses Missverständnis zwischen den betroffenen Rechtsgütern (bei beiden körperliche Unversehrtheit) ist auch nicht gegeben.
Zitat von: Newman am 16. August 2015, 20:24:48
Es kam zum Streit, er wurde handgreiflich, ich fühlte mich bedroht und habe ihm mit einer Schreckschusswaffe ins Gesicht geschossen.
Kein Fallkonstrukt. Unter handgreiflich versteh ich keine Waffen (Hieb-, Stich- oder Schusswaffen) Also ich find das nicht Verhältnismäßig.
[/quote]
Und genau das wird auch Gegenstand des Ermittlungsverfahrens.
Und deswegen wird der TE nach einem Ermittlungsverfahren, das wegen Notwehrhandlung eingestellt wurde, mit Verspätung eingestellt, nach einer Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung mit einer Waffe wohl eher nicht!
Deswegen würde ich als TE den Vorfall und das Ermittlungsverfahren melden, auch wenn ich dann den Einstellungstermin 01.10.2015 knicken könnte, aber wenn erst eine "MiStra" kommt und man angehört wird zu einer geplanten Entlassung wegen Einstellungsbetruges, dann könnte es ein wenig spät sein ;) !
Also egal wie, de TE ist erstmal erledigt. ;D
Zitat von: Jens79 am 16. August 2015, 20:47:15
Also egal wie, de TE ist erstmal erledigt. ;D
Das seh ich auch so!
@A-Bomb wenn du Gesetzestexte zitierst, zitier alles.
Newmann
Es spielt überhaupt keine Rolle was du als Verhältnismäßig siehst. Dafür werden Juristen teuer bezahlt. Außerdem fehlen uns etliche Informationen um sich überhaupt ein Bild des Geschehens machen zu dürfen. Die Angaben des TE spiegeln nur seine Geschichte wieder. Das reicht nicht aus.
Aber wir sind uns zumindest einig das er erstmal erledigt ist. ;)
Zitat von: GastK1 am 16. August 2015, 17:30:11
Wegen der Waffe kann mir nichts angehangen werden, da ist alles legal, da es in den eigenen vier Wänden war.
Da irrst du aber gewaltig.
Die Wohnung ist kein rechtsfreier Raum. Auch da hat man sich an Gesetze zu halten und darf nicht irgendwelche Waffen zur Eigensicherung horten.
Selbst für kleinere Schreckschusswaffen benötigt man inzwischen den kleinen Waffenschein.
Eine Waffe sollte immer als letztes Mittel eingesetzt werden. Es wurde nicht erwähnt, das der Angreifer bewaffnet war.
Von daher sehe ich die Verhältnismässigkeit nicht gegeben und würde nicht so ohne weiteres davon ausgehen, daß das Verfahren so ohne weiteres geschlossen wird.
siehe Klaus
Den Antrittstermin 1.10. wirst Du wohl erst mal streichen können.
Zitat... Selbst für kleinere Schreckschusswaffen benötigt man inzwischen den kleinen Waffenschein. ...
Antwort von Sender Jerewan: "Im Prinzip ja, aber ..."
Zitat... Der so genannte Kleine Waffenschein wurde mit dem neuen Waffengesetz (WaffG) vom 11. Oktober 2002 eingeführt, das am 1. April 2003 in Kraft trat. Der Kleine Waffenschein ist in Deutschland ein Waffenschein gemäß § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG, der den Inhaber zum ,,Führen" (Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine erlaubnisfreie Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder umfriedeten Besitztums) von Signal-, Reizstoff- und Schreckschusswaffen berechtigt. ...
Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Kleiner_Waffenschein
Flexscan
Er kann mehrere Schreckschusswaffen in seiner Wohnung haben. Für den Erwerb und den Besitz benötigt er keinen Kleinen Waffenschein. Das hatten wir aber schon. ;)
Und der Rest ist Spekulation deinerseits.
Zitat von: Jens79 am 16. August 2015, 20:56:27
Aber wir sind uns zumindest einig das er erstmal erledigt ist. ;)
@Jens79
naja wenigstens was ;D
Zitat von: Flexscan am 16. August 2015, 21:00:30
Selbst für kleinere Schreckschusswaffen benötigt man inzwischen den kleinen Waffenschein.
Nö
Hallo zusammen :)
Erst einmal vorab zum Thema Schreckschusswaffe und kleiner Waffenschein:
ZITAT: Der Kleine Waffenschein ist in Deutschland ein Waffenschein gemäß § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG, der den Inhaber zum ,,Führen" (Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine erlaubnisfreie Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder umfriedeten Besitztums) von Signal-, Reizstoff- und Schreckschusswaffen berechtigt.
Sprich, er kann auch ohne kleinen Waffenschein die Gewalt über die Schreckschusswaffe in der Wohnung ausüben.
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Notwehr:
Verhältnismäßigkeit sagt aus, das ich das mildeste Mittel anwende um die Gefahr von mir abzuwenden und den Angriff unmittelbar zu stoppen.
Nachdem wir hier keine Details haben ist das sicher schwer zu differenzieren.
Ist das Stiefvater jetzt 2,00m groß, wiegt 120 kg und ist Boxer und der TE ist nur (bitte nicht falsch verstehen) 1,70m klein und wiegt 65 kg, dann kann man nicht erwarten das er sich mit "Fäusten" wehrt. Vielleicht war ja somit die Schreckschusswaffe das nächstmögliche Mittel im Moment um den Angriff von sich abzuwehren?
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An den TE:
Ist nun ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden bzw. bist du darüber Unterrichtet worden das eines gegen dich läuft?
Nein -> Nimm deinen Einstellungstermin wahr. Allerdings würde ich es mit meinem Stiefvater dann klären das er auch keine Anzeige erstattet.
Ja -> KarrCBw melden, deine Einstellung ist pfutsch würde ich mal sagen.
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Logikfrage:
Du sagst, dass du die Schreckschusswaffe legal besitzt. Das ist ja okay.
Du sagst, dass dein Stiefvater dir gefolgt bist als du auf dem Weg in dein Zimmer warst und dort handgreiflich wurde? Warum hast du DEINE Schreckschusswaffe frei in der Wohung/Haus liegen?
Liebe Grüße,
Marc