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Fragen und Antworten => Militärische Bewerbung, Laufbahnen, Verwendungen, Karriere => Thema gestartet von: Faalp am 19. August 2015, 15:16:23

Titel: Allgemeine Frage zwecks Straftaten
Beitrag von: Faalp am 19. August 2015, 15:16:23
Hallo an alle zusammen,

ich bin mich jetzt seit einiger Zeit am einlesen und habe mir mit besonderer Begeisterung die Themen rund um "Straftaten vor der Einstellung" durchgelesen.
Ich bekomme hier den Eindruck, dass alle weiße Schafe sind ohne Leichen im Keller.
Meines Wissens nach differenziert die Bundeswehr zwischen "Straftaten" und Straftaten, falls dies nicht der Fall wäre, warum gibt es dann das SG §38??
Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG)
§ 38 Hindernisse der Berufung

(1) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit darf nicht berufen werden, wer
1.
durch ein deutsches Gericht wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe verurteilt ist,
2.
infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
3.
einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach den §§ 64, 66, 66a oder § 66b des Strafgesetzbuches oder der Sicherungsverwahrung nach Bestimmungen des § 7 oder des § 106 des Jugendgerichtsgesetzes unterworfen ist, solange die Maßregel nicht erledigt ist.
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in Einzelfällen Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 zulassen.


Der Grund warum mich das so beschäftigt ist folgender:

Ich habe selber eine ziemlich wilde Jugend und habe richtig Mist gebaut, als ich von einem Auslandsaufenthalt(zivil) zurück gekommen bin.
Ich will es nicht beschönigen und ganz trocken erzählen:
Ich war einen damaligen Freund in München besuchen und wir haben eindeutig zu viel getrunken. Wir sind dann in die Stadt gefahren und haben versucht in eine Diskothek reinzukommen. Mein Freund und ich durften verständlicherweise nicht rein und sind somit abgezogen. Mein Freund war über die Sache ziemlich aufgebracht und fing irgendwann an zu schimpfen und zu fluchen. Ich distanzierte mich ein wenig von ihm und habe ihm gesagt er solle sich zusammen reißen und das wir nach Hause fahren.

So nun fängt es an interessant zu werden:
Er sagte, dass er ein Taxi besorgt und ich einfach kurz chillen soll. Ich trabe vor mich hin und versuche nicht ganz so stark zu torkeln. Plötzlich höre ich wildes Geschrei und sehe im nächsten Moment nur noch wie ein Taxifahrer und mein Freund sich prügeln. Ich bin "losgestürmt" und bis ich bei den beiden war lagen sie auf den Boden und das einzige was mir in meinem dummen dasein einfehlt ist dem Taxi-Fahrer an die Schulter zu treten und ihn anzuschreien, dass er aufhören soll. Das nächste, dass ich weiß ist, dass mich ein anderer Taxi-Fahrer zur Seite drückt und mir sagt ich solle aufhören was ich auch gleich tat. Danach war alles friedlich und wir schüttelten uns die Hand und entschuldigten uns.

Die Polizei sah das nicht so:
Anzeige wegen gefährlicher Körperverletzung StGB §123, §124 Abs.1., X
Habe im Endeffekt 120 Tagessätze zu 15€ bekommen.


Ich will mich bei der Marine als IT-Systembetreuer melden. Ist und bleibt das ein Traum oder zählt bei sowas der SG §38?


Reine Hass-Beiträge á la "Sowas sollte nicht die Bundeswehr!", werde ich einfach gekonnt ignorieren, da es weder mir noch euch etwas hilft.
An alle Anderen: Vielen Dank!
Titel: Antw:Allgemeine Frage zwecks Straftaten
Beitrag von: ulli76 am 19. August 2015, 15:18:30
Fangen wir einfach mal mit dem Leseverstehen an- welcher der in den von dir zitierten Absätze soll denn zutreffen?
Andere Frage: Wie lange ist das her?
Titel: Antw:Allgemeine Frage zwecks Straftaten
Beitrag von: Tommie am 19. August 2015, 15:20:13
Zitat von: Faalp am 19. August 2015, 15:16:23Anzeige wegen gefährlicher Körperverletzung StGB §123, §124 Abs.1., X
Habe im Endeffekt 120 Tagessätze zu 15€ bekommen.

Tja, mit dieser Anzahl an Tagessätzen sind Sie definitiv so vorbestraft, dass diese auch im "normalen" Führungszeugnis drinnen stehen. Damit ist bei einer Bewerbung von Ihnen erst einmal der Rechtsberater des KarrCBw am Zuge, der Akteneinsicht möchte und danach eine Bewertung vor nimmt! Und seinen Sie ihm nicht böse, wenn das nichts wird, denn das liegt am Delikt!
Titel: Antw:Allgemeine Frage zwecks Straftaten
Beitrag von: Elvis22 am 19. August 2015, 15:23:23
Du hast den SG 38 doch selbst zitiert... Da solltest du schon in der Lage sein rauszulesen, ob das auf dich zutrifft....

Um es kurz zu machen:
In jedem Fall musst du es bei der Bewerbung angeben und dann wird man sehen ob man dich einstellen möchte. Ein Formaler KO ist es nicht...
Titel: Antw:Allgemeine Frage zwecks Straftaten
Beitrag von: Tommie am 19. August 2015, 15:26:21
Man könnte auch mit dieser Vortrafe eingestellt werden, allerdings wird es sehr eng, wenn er genügend geeignete Bewerber ohne Vortrafen gibt! Und leider muss ich Ihnen mitteilen, dass es die bestimmt gibt ... also ...
Titel: Antw:Allgemeine Frage zwecks Straftaten
Beitrag von: wolverine am 19. August 2015, 15:26:31
123 ist bei mir Hausfriedensbruch. ??? Noch mehr "bewegte Jugend" oder einfach 100 §§ vergessen?
Titel: Antw:Allgemeine Frage zwecks Straftaten
Beitrag von: Faalp am 19. August 2015, 15:26:56
Zitat von: ulli76 am 19. August 2015, 15:18:30
Fangen wir einfach mal mit dem Leseverstehen an- welcher der in den von dir zitierten Absätze soll denn zutreffen?
Andere Frage: Wie lange ist das her?

Wenn die Frage auf die von mir geschriebenen StGB Paragraphen bezogen war: Beide, die hängen im Zusammenhang, da wir zu zweit waren und der Taxi-Fahrer alleine.

Wenn die Frage auf den §38 und seine Absätze bezogen war: Es ist ja höchstens der §38, Abs.1 (1) der zutreffend ist.

Das ganze ist 2012 passiert.
Jedoch, seitdem ist einiges an Stabilität in mein Leben gekommen und auch ein sehr a-typisches Verhalten meinerseits.
Titel: Antw:Allgemeine Frage zwecks Straftaten
Beitrag von: F_K am 19. August 2015, 15:29:11
@ Faalp:

Welche "sonstigen" Vorfälle gab es denn noch? Was kam da "zivil" nach?

Alter, Schulbildung, ...?

Es ist ungewöhnlich, dass es bei einem Ersttäter zu so einer Verurteilung kommt ...
Titel: Antw:Allgemeine Frage zwecks Straftaten
Beitrag von: wolverine am 19. August 2015, 15:30:37
Na, ein gemeinschaftlicher Angriff auf einen Taxifahrer (ich gehen jetzt einmal von 223, 224 I Nr. 4 aus). Da kann man schon einmal 120 geben.
Titel: Antw:Allgemeine Frage zwecks Straftaten
Beitrag von: ulli76 am 19. August 2015, 15:31:28
Ok, dann noch einfacher: Was aus dem besagten Absatz soll denn zutreffen?

"Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr "?
"Friedensverrat"?
"Hochverrat"?
" Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates"?
"Landesverrat" ?
"Gefährdung der äußeren Sicherheit"?
Titel: Antw:Allgemeine Frage zwecks Straftaten
Beitrag von: Elvis22 am 19. August 2015, 15:33:18

Zitat von: Faalp am 19. August 2015, 15:26:56
Wenn die Frage auf den §38 und seine Absätze bezogen war: Es ist ja höchstens der §38, Abs.1 (1) der zutreffend ist.

Soviel zum Leseverstehen...
Titel: Antw:Allgemeine Frage zwecks Straftaten
Beitrag von: Faalp am 19. August 2015, 15:34:19
Zitat von: wolverine am 19. August 2015, 15:26:31
123 ist bei mir Hausfriedensbruch. ??? Noch mehr "bewegte Jugend" oder einfach 100 §§ vergessen?

Ups, Danke!

Es ist §223 und §224.

Zitat von: Tommie am 19. August 2015, 15:26:21
Man könnte auch mit dieser Vortrafe eingestellt werden, allerdings wird es sehr eng, wenn er genügend geeignete Bewerber ohne Vortrafen gibt! Und leider muss ich Ihnen mitteilen, dass es die bestimmt gibt ... also ...

Ok, ich bin gespannt wie das abläuft und wie der Berater im Kc das sieht und vor allem wie er reagiert. Habe morgen ein Gespräch aber wollte auch eure Meinung hören.


Zitat von: Tommie am 19. August 2015, 15:20:13


Zitat von: Faalp am 19. August 2015, 15:16:23Anzeige wegen gefährlicher Körperverletzung StGB §123, §124 Abs.1., X
Habe im Endeffekt 120 Tagessätze zu 15€ bekommen.

Tja, mit dieser Anzahl an Tagessätzen sind Sie definitiv so vorbestraft, dass diese auch im "normalen" Führungszeugnis drinnen stehen. Damit ist bei einer Bewerbung von Ihnen erst einmal der Rechtsberater des KarrCBw am Zuge, der Akteneinsicht möchte und danach eine Bewertung vor nimmt! Und seinen Sie ihm nicht böse, wenn das nichts wird, denn das liegt am Delikt!

Das ich vorbestraft bin, weiß ich.
Das dies auch im "normalen" Führungszeugnis steht, weiß ich. Das Führungszeugnis wird auch zum Beratungsgespräch mitgenommen.
Hat man die Möglichkeit mit dem Rechtsberater zu sprechen oder passiert das alles hinter geschlossenen Türen??
Titel: Antw:Allgemeine Frage zwecks Straftaten
Beitrag von: F_K am 19. August 2015, 15:36:05
@ Wolverine:

Da der TE ja von "Jugend" spricht, da kann man auch mal mit 40 Sozialstunden "wegkommen", bei einem Raubüberfall ...

.. deshalb benötigt man zur besseren Einschätzung solche Dinge wie Alter, Vorbelastungen, usw. ...
Titel: Antw:Allgemeine Frage zwecks Straftaten
Beitrag von: Tommie am 19. August 2015, 15:37:20
Zitat von: Faalp am 19. August 2015, 15:34:19Ok, ich bin gespannt wie das abläuft und wie der Berater im Kc das sieht und vor allem wie er reagiert. Habe morgen ein Gespräch aber wollte auch eure Meinung hören.

Wie das der Karriereberater sieht, ist vollkommen Latte, der leitet Ihre Bewerbung nur weiter! Der Rechtsberater ist entscheidend und der lässt Ihre Akte für Sie sprechen ;) !
Titel: Antw:Allgemeine Frage zwecks Straftaten
Beitrag von: ulli76 am 19. August 2015, 15:37:34
Der Karriereberater entscheidet gar nichts und solange keine der zitierten Hinderungsgründe vorliegt, kannst du dich bewerben.
In deinem Fall geht dann die Bewerbung zum Rechtsberater, der nach Aktenlage entscheidet, ob du ne Sperre bekommst oder nicht und wie lang die ist. Nein, du hast keine Möglichkeit mit ihm direkt zu sprechen.
Titel: Antw:Allgemeine Frage zwecks Straftaten
Beitrag von: Faalp am 19. August 2015, 15:42:05
Zitat von: F_K am 19. August 2015, 15:29:11
@ Faalp:

Welche "sonstigen" Vorfälle gab es denn noch? Was kam da "zivil" nach?

Alter, Schulbildung, ...?

Es ist ungewöhnlich, dass es bei einem Ersttäter zu so einer Verurteilung kommt ...

Ansonsten gibt es keinerlei Vorfälle, welche im Führungszeugnis gelistet sind.

Ich bin 24 Jahre, habe ein abgeschlossenes Bachelor Studium (ohne BaSc oder BA). Mache momentan eine Ausbildung zum IT-Systemkaufmann.

Weswegen die Verurteilung so streng war, weiß leider niemand! Der Taxifahrer hatte "lediglich" blaue Flecken, von welchen mein Tritt wohl der kleinste war. Das einzige was schwer zur Verurteilung beigetragen hat war, dass ich mich kaum an etwas erinnern kann und somit auch kein Geständnis abgeben konnte, sowie das ich einen Schuh anhatte und das wir eben zu zweit waren.


Zitat von: wolverine am 19. August 2015, 15:30:37
Na, ein gemeinschaftlicher Angriff auf einen Taxifahrer (ich gehen jetzt einmal von 223, 224 I Nr. 4 aus). Da kann man schon einmal 120 geben.

Ja, so sah die Richterin das auch! Ich bin echt nicht stolz auf die Tat und bereue es sehr. Knabbere heute noch mit der Tat...
Titel: Antw:Allgemeine Frage zwecks Straftaten
Beitrag von: Tommie am 19. August 2015, 15:43:12
Ein "Rechtsberater" an einem KarrCBw ist nicht in seiner Hauptfunktion Rechtsberater! Das ist ein Volljurist mit Befähigung zum Richteramt, der z. B. einer der Dezernatsleiter am KarrCBw sein kann, oder der Leiter des KarrCBw ...

Und das ist nicht der Onkel oder die Tante, der man dann seine Märchen und persönlichen subjektiven Wahrnehmungen erzählt ;D ! Der Rechtsberater ist derjenige/diejenige, der/die sich die Akte aus dem Strafverfahren zur Einsicht kommen lässt und dann anhand dieser Akte eine Entscheidung trifft! Und die Kriterien habe ich Ihnen oben schon benannt: Gibt es genügend geeignete Bewerber für die gleiche Stelle ohne Vorstrafen? Wenn ja, dann sind Sie raus!
Titel: Antw:Allgemeine Frage zwecks Straftaten
Beitrag von: wolverine am 19. August 2015, 15:44:08
Zitat von: F_K am 19. August 2015, 15:36:05
Da der TE ja von "Jugend" spricht, da kann man auch mal mit 40 Sozialstunden "wegkommen", bei einem Raubüberfall ...
1,105 JGG hat er mal nicht mitzitiert. Und dann sind drei Monate beim 224 I nun einmal Mindeststrafe.
Titel: Antw:Allgemeine Frage zwecks Straftaten
Beitrag von: Faalp am 19. August 2015, 15:44:49
Zitat von: ulli76 am 19. August 2015, 15:37:34
Der Karriereberater entscheidet gar nichts und solange keine der zitierten Hinderungsgründe vorliegt, kannst du dich bewerben.
In deinem Fall geht dann die Bewerbung zum Rechtsberater, der nach Aktenlage entscheidet, ob du ne Sperre bekommst oder nicht und wie lang die ist. Nein, du hast keine Möglichkeit mit ihm direkt zu sprechen.

Mit Sperre meinst du eine Bewerbungssperre??
Titel: Antw:Allgemeine Frage zwecks Straftaten
Beitrag von: wolverine am 19. August 2015, 15:45:23
Einstellungssperre
Titel: Antw:Allgemeine Frage zwecks Straftaten
Beitrag von: Ryan91 am 19. August 2015, 15:53:12
Kurz und Knapp:
Versuch es einfach, hier kann dir niemand zu 100 % garantieren ob du genommen wirst oder nicht!
Titel: Antw:Allgemeine Frage zwecks Straftaten
Beitrag von: Faalp am 19. August 2015, 15:55:09
Zitat von: wolverine am 19. August 2015, 15:44:08
Zitat von: F_K am 19. August 2015, 15:36:05
Da der TE ja von "Jugend" spricht, da kann man auch mal mit 40 Sozialstunden "wegkommen", bei einem Raubüberfall ...
1,105 JGG hat er mal nicht mitzitiert. Und dann sind drei Monate beim 224 I nun einmal Mindeststrafe.

Nein, es wurde nicht nach Jugengesetzt bestraft!
Nein, ich war nicht im Gefängnis und habe es auch nicht vor!
Die Strafe wurde auf Basis des §223 (Geldstrafe) gesetzt, der §224 ist dabei, da wir zu zweit waren. Wie genau das berechnet wurde und warum, keine Ahnung.
Titel: Antw:Allgemeine Frage zwecks Straftaten
Beitrag von: Faalp am 19. August 2015, 16:00:11
Zitat von: Ryan91 am 19. August 2015, 15:53:12
Kurz und Knapp:
Versuch es einfach, hier kann dir niemand zu 100 % garantieren ob du genommen wirst oder nicht!

Mich hat die Tendenz von euch interessiert, da hier von jeder Position jemand vertreten ist.
Aber ich bin optimistisch und meistens hat es geklappt was ich mir vorgenommen habe.  8)

Ich danke euch allen für eure Kritik und Kommentare!
Noch mehr freut es mich, dass es keine Hassprediger gab  :P
Titel: Antw:Allgemeine Frage zwecks Straftaten
Beitrag von: wolverine am 19. August 2015, 16:12:38
Zitat von: Faalp am 19. August 2015, 15:55:09
Die Strafe wurde auf Basis des §223 (Geldstrafe) gesetzt,
Äh, Nein
Titel: Antw:Allgemeine Frage zwecks Straftaten
Beitrag von: Elvis22 am 19. August 2015, 16:14:51
ZitatMich hat die Tendenz von euch interessiert, da hier von jeder Position jemand vertreten ist.

Ich dachte es ging um Faktisches und theoretisch Mögliches...
Wenn du Meinungen und Tendenzen hören willst: Das wird nichts. Es gibt genug Bewerber die ohne so einen Scheiss auskommen und das ist dann am Ende auch ganz gut so...
Titel: Antw:Allgemeine Frage zwecks Straftaten
Beitrag von: F_K am 19. August 2015, 16:16:29
Zitathabe ein abgeschlossenes Bachelor Studium (ohne BaSc oder BA).

Was soll das sein? Nicht (erfolgreich) beendet?

ZitatWie genau das berechnet wurde und warum, keine Ahnung.

Die StA "erklärt" ihren Antrag eigentlich im Detail, der (eigene) Anwalt "entgegnet" bzw. stellt auch einen Antrag, der Richter erläutert sein Urteil (Urteilsbegründung).

Danach sollte ein studierter Mensch schon etwas "Ahnung" von seinem Urteil haben.
Titel: Antw:Allgemeine Frage zwecks Straftaten
Beitrag von: Dyon am 19. August 2015, 16:18:45
"habe ein abgeschlossenes Bachelor Studium (ohne BaSc oder BA)"

Was soll das denn sein?  :D
Titel: Antw:Allgemeine Frage zwecks Straftaten
Beitrag von: ulli76 am 19. August 2015, 16:34:05
Achso- du wolltest neben den Fakten noch eine Einschätzung haben.
Also ein zwingender Ausschluss ist es nicht (Fakt), aber mein Tip: 1-3 Jahre Sperre vom RB (meine Einschätzung)
Titel: Antw:Allgemeine Frage zwecks Straftaten
Beitrag von: wolverine am 19. August 2015, 16:35:37
Zitat von: F_K am 19. August 2015, 16:16:29
Die StA "erklärt" ihren Antrag eigentlich im Detail, der (eigene) Anwalt "entgegnet" bzw. stellt auch einen Antrag, der Richter erläutert sein Urteil (Urteilsbegründung).
Ist nicht so schwer

§ 224 Gefährliche Körperverletzung

(1) Wer die Körperverletzung
1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Vier Monate (120 TS) hat er bekommen.
Titel: Antw:Allgemeine Frage zwecks Straftaten
Beitrag von: Cally am 19. August 2015, 16:58:20
Zitat von: Faalp am 19. August 2015, 15:42:05
[...] habe ein abgeschlossenes Bachelor Studium (ohne BaSc oder BA) [...]

Also biste LL.B oder was willste uns damit nun sagen?  ;D
Titel: Antw:Allgemeine Frage zwecks Straftaten
Beitrag von: Faalp am 19. August 2015, 17:58:41
Zitat von: wolverine am 19. August 2015, 16:12:38
Zitat von: Faalp am 19. August 2015, 15:55:09
Die Strafe wurde auf Basis des §223 (Geldstrafe) gesetzt,
Äh, Nein

Sehr gut, dass du das weißt!  ;D

Zitat von: Elvis22 am 19. August 2015, 16:14:51
ZitatMich hat die Tendenz von euch interessiert, da hier von jeder Position jemand vertreten ist.

Ich dachte es ging um Faktisches und theoretisch Mögliches...
Wenn du Meinungen und Tendenzen hören willst: Das wird nichts. Es gibt genug Bewerber die ohne so einen Scheiss auskommen und das ist dann am Ende auch ganz gut so...

Deine Meinung kann ich verstehen und akzeptiere sie nur würde ich an deiner Stelle ein wenig toleranter werden, nur weil man einmal großen Mist gebaut hat, heißt das noch lange nicht das man ein schlechter Mensch oder Soldat ist. Jedoch, was im Endeffekt dabei rauskommt wird man sehen.

Zitat von: F_K am 19. August 2015, 16:16:29
Zitathabe ein abgeschlossenes Bachelor Studium (ohne BaSc oder BA).

Was soll das sein? Nicht (erfolgreich) beendet?

ZitatWie genau das berechnet wurde und warum, keine Ahnung.

Die StA "erklärt" ihren Antrag eigentlich im Detail, der (eigene) Anwalt "entgegnet" bzw. stellt auch einen Antrag, der Richter erläutert sein Urteil (Urteilsbegründung).

Danach sollte ein studierter Mensch schon etwas "Ahnung" von seinem Urteil haben.

Ein Bachelor ohne BaSc oder BA ist einfach ein Bachelor ohne Bachelor-Arbeit geschrieben zu haben.


Also, dass du mein Urteil so im Detail wissen wolltest wusste ich nicht.
Hier in Stichworten:
Angeklagter zeigt Reue
Angeklagter ist Ersttäter
Angeklagter hat Familie
Angeklagter beginnt Studium
Angeklage weißt a-typisches Verhalten vom Angeklagten auf


Zitat von: Dyon am 19. August 2015, 16:18:45
"habe ein abgeschlossenes Bachelor Studium (ohne BaSc oder BA)"

Was soll das denn sein?  :D

Ein Bachelor ohne BaSc oder BA ist einfach ein Bachelor ohne Bachelor-Arbeit geschrieben zu haben.


Zitat von: wolverine am 19. August 2015, 16:35:37
Zitat von: F_K am 19. August 2015, 16:16:29
Die StA "erklärt" ihren Antrag eigentlich im Detail, der (eigene) Anwalt "entgegnet" bzw. stellt auch einen Antrag, der Richter erläutert sein Urteil (Urteilsbegründung).
Ist nicht so schwer

§ 224 Gefährliche Körperverletzung

(1) Wer die Körperverletzung
1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Vier Monate (120 TS) hat er bekommen.

Danke!

Zitat von: Cally am 19. August 2015, 16:58:20
Zitat von: Faalp am 19. August 2015, 15:42:05
[...] habe ein abgeschlossenes Bachelor Studium (ohne BaSc oder BA) [...]

Also biste LL.B oder was willste uns damit nun sagen?  ;D

Wie oben schon zweimal beschrieben.  ::)
Titel: Antw:Allgemeine Frage zwecks Straftaten
Beitrag von: F_K am 19. August 2015, 19:02:37
Bachelorabschluss in DE gemacht?

Dort gehört die Arbeit zum Studium, ohne Arbeit kein abgeschlossenes Studium .... Ergo ein abgebrochenes Studium.

Aber Du schaffts ja alles, was Du vor hast - weiterhin viel Erfolg.
Titel: Antw:Allgemeine Frage zwecks Straftaten
Beitrag von: Getulio am 19. August 2015, 20:55:57
Zitat von: Faalp am 19. August 2015, 17:58:41
Deine Meinung kann ich verstehen und akzeptiere sie nur würde ich an deiner Stelle ein wenig toleranter werden, nur weil man einmal großen Mist gebaut hat, heißt das noch lange nicht das man ein schlechter Mensch oder Soldat ist. Jedoch, was im Endeffekt dabei rauskommt wird man sehen.

Eine Nichteinstellung würde ja auch nicht erfolgen, weil man sagt, du bist ein schlechter Mensch, sondern wegen der eben nach Recht und Gesetz verhängten Vorstrafe.

So hart ist das Leben eben bisweilen, dass bereits ein einmaliges Verfehlen irreparable Konsequenzen für den Fortgang des eigenen Lebens hat. Es gibt sogar Menschen, bei denen das ohne irgendein eigenes Verschulden passiert. Z.B. Menschen, die von besoffenen Schlägern so verdroschen werden, dass aus gesundheitlichen Gründen Essig mit Bundeswehr ist.

Mir ist schon klar, dass es bei euch sicherlich nicht zu Unrecht als minderschwerer Fall gewertet wurde. Aber das ändert nichts daran, dass man mit den mitunter harten Konsequenzen des eigenen Tuns leben muss.
Titel: Antw:Allgemeine Frage zwecks Straftaten
Beitrag von: Faalp am 20. August 2015, 11:43:46
Zitat von: F_K am 19. August 2015, 19:02:37
Bachelorabschluss in DE gemacht?

Dort gehört die Arbeit zum Studium, ohne Arbeit kein abgeschlossenes Studium .... Ergo ein abgebrochenes Studium.

Aber Du schaffts ja alles, was Du vor hast - weiterhin viel Erfolg.

Danke! War heute früh beim KC und der nette Herr meinte, dass ich gute Chancen habe! Scheinbar ist hier doch mehr Halbwissen vorhanden als ich anfangs dachte. Schade!
Des weiteren meinte er, dass ich es aufjedenfall versuchen soll und das meine Chancen ganz gut stehen.


Zitat von: Getulio am 19. August 2015, 20:55:57


Zitat von: Faalp am 19. August 2015, 17:58:41
Deine Meinung kann ich verstehen und akzeptiere sie nur würde ich an deiner Stelle ein wenig toleranter werden, nur weil man einmal großen Mist gebaut hat, heißt das noch lange nicht das man ein schlechter Mensch oder Soldat ist. Jedoch, was im Endeffekt dabei rauskommt wird man sehen.

Eine Nichteinstellung würde ja auch nicht erfolgen, weil man sagt, du bist ein schlechter Mensch, sondern wegen der eben nach Recht und Gesetz verhängten Vorstrafe.

So hart ist das Leben eben bisweilen, dass bereits ein einmaliges Verfehlen irreparable Konsequenzen für den Fortgang des eigenen Lebens hat. Es gibt sogar Menschen, bei denen das ohne irgendein eigenes Verschulden passiert. Z.B. Menschen, die von besoffenen Schlägern so verdroschen werden, dass aus gesundheitlichen Gründen Essig mit Bundeswehr ist.

Mir ist schon klar, dass es bei euch sicherlich nicht zu Unrecht als minderschwerer Fall gewertet wurde. Aber das ändert nichts daran, dass man mit den mitunter harten Konsequenzen des eigenen Tuns leben muss.

Ja, zum Glück hat der liebe Taxifahrer keine bleibenden Schäden davon getragen. Da bin ich auch sehr beruhigt!
Der nette Berater meine heute früh zu mir, dass es genug Soldaten (auch Offiziere! und höher!) gibt, welche Straftaten im Führungszeugnis haben und trotzdem genommen wurden. Es kommt immer auf den Einzelfall drauf an, aber er meinte das ich zu ca. 70% genommen werde.


Also, das sind doch gute Neuigkeiten für mich! Ich hoffe ihr könnt euch für mich freuen und es wird Neuigkeiten geben sobald die Bewerbung draußen ist und ich eine Rückmeldung bekomme.
Bis dahin, frohes schaffen!
Titel: Antw:Allgemeine Frage zwecks Straftaten
Beitrag von: Elvis22 am 20. August 2015, 12:13:16
ZitatWar heute früh beim KC und der nette Herr meinte, dass ich gute Chancen habe! Scheinbar ist hier doch mehr Halbwissen vorhanden als ich anfangs dachte. Schade!
SEHR gewagte These... Aber warten wir es einfach ab. Würde meine Erwartungen trotz des hiesigen Halbwissens aber nicht zu hoch schrauben. Viel Erfolg.

ZitatDer nette Berater meine heute früh zu mir, dass es genug Soldaten (auch Offiziere! und höher!) gibt, welche Straftaten im Führungszeugnis haben und trotzdem genommen wurden. Es kommt immer auf den Einzelfall drauf an, aber er meinte das ich zu ca. 70% genommen werde.
Richtig... Es kommt auf den Einzelfall an. Bleibt für dich nur zu hoffen, dass die Glaskugel des Beraters keinen Wackler hatte...

(auch Offiziere! und höher!)
Was soll das sein? Verteidigungsminister? Bundeskanzler?
Titel: Antw:Allgemeine Frage zwecks Straftaten
Beitrag von: F_K am 20. August 2015, 12:18:48
@ Faalp:

Meine Nachfrage bezüglich Deines Studienerfolges hast Du nicht beantwortet.

However: Der Berater im KC entscheidet nicht über die Bewerbung, er berät nur - d. h. er ist von Berufs wegen Optimist.

Natürlich hat insgesamt ein Abiturient bei der Bewerbung als FA keine so schlechten Chancen, da eine einzelne Bewerbung aber ein singuläres Ereignis hat, ist die Angabe einer Wahrscheinlichkeit wirklich "sinnfrei".

Wie schon gesagt: Viel Erfolg.
Titel: Antw:Allgemeine Frage zwecks Straftaten
Beitrag von: KlausP am 20. August 2015, 12:33:34
Wenn Ihnen das "Halbwissen" von Leuten, die jahrelang im Personalgeschäft der Bundeswehr tätig waren oder als Volljuristen ihr Brot verdienen nicht ausreicht, gibt es einen bestimmten Button im Profil. Hier hat niemand behauptet, dass Sie mit Ihrer Vorstrafe keinerlei Chancen haben, das wäre erst bei einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr devFall. Es wurde Ihnen lediglich aufgezeigt, dass es vermutlich Probleme im Bewerbungsverfahren geben wird - nicht mehr und nicht weniger. Wenn Sie das nicht verstanden haben, sollten Sie an Ihren kommunikativen Fähigkeiten arbeiten. Und ich bin jetzt hier raus mit meinem Halbwissen und Sie auf meiner persönlichen "schwarzen Liste". Viel Erfolg - und möge die Bundeswehr auch weiterhin ohne Sie auskommen.
Titel: Antw:Allgemeine Frage zwecks Straftaten
Beitrag von: Immgrisch86 am 20. August 2015, 12:46:46
Interessant wird es vor allem dann auch beim Gespräch mit dem Psychologen den dieser wird sicherlich dazu ein paar Fragen haben. Weil sie haben auf einen am Boden liegenden Mann eingetreten, während er von Ihrem Freund noch geschlagen wurde. Natürlich ist das Vergangenheit, aber es könnte aufzeigen das Sie ein Problem mit Konfliktbewältigung haben und das Sie dann zu Gewalt greifen.

Mein Berater war auch sehr Optimistisch und meinte ja alles kein Problem und ich musste dann fast 1 1/2 Jahre um eine Einstellung kämpfen. Ich würde das nicht alzu sicher nehmen denn die Vorstrafe könnte Ihnen das Genick brechen.
Titel: Antw:Allgemeine Frage zwecks Straftaten
Beitrag von: wolverine am 20. August 2015, 13:07:54
Und der Zustand der Volltrunkenheit wird da sicher auch noch bewertet. Aber was soll es; wir stellen keinen ein. Das wird dann das Verfahren ergeben.
Titel: Antw:Allgemeine Frage zwecks Straftaten
Beitrag von: StOPfr am 20. August 2015, 13:39:52
Zitat von: Immgrisch86 am 20. August 2015, 12:46:46
...Ich würde das nicht alzu sicher nehmen denn die Vorstrafe könnte Ihnen das Genick brechen.

Tendenziell richtig, allerdings ohne diese harte Wendung am Schluss. 

Ansonsten hat wolverine es nochmals auf den Punkt gebracht. Mehr gibt es dazu eigentlich nicht zu schreiben. 
Titel: Antw:Allgemeine Frage zwecks Straftaten
Beitrag von: Immgrisch86 am 20. August 2015, 13:47:44
Okay entschuldige bitte die harte Wortwahl :) es war doch etwas übers Ziel hinaus geschossen.