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Fragen und Antworten => Militärische Bewerbung, Laufbahnen, Verwendungen, Karriere => Thema gestartet von: Myridor am 24. September 2015, 08:50:09

Titel: Kündigungsfrist und Co.
Beitrag von: Myridor am 24. September 2015, 08:50:09
Hallo Community,

ich habe nun schon des öfteren gelesen, dass wenn man z.B. jetzt noch den Einberufungsbescheid für den 1.10. kriegt, die Kündigungsfrist "aufgehoben" ist.
Also wenn ich zurzeit woanders arbeite und nun den Brief kriege für den Dienstantritt, dann kann ich kündigen ohne Kündigungsfrist. Stimmt das so?

Außerdem habe ich gelesen das mir der Arbeitgeber den Job eine gewisse Zeit freihalten muss. Stimmt dies auch?

Ich bedanke mich für eure aufopfernde Zeit und hoffe auf schnelle Antwort.

Mit freundlichem Gruß

Nico  :)
Titel: Antw:Kündigungsfrist und Co.
Beitrag von: F_K am 24. September 2015, 08:57:08
@ Myridor:

"Einberufungsbescheide" gibt es schon länger nicht mehr.

Lese bitte Arbeitsplatzschutzgesetz bzw. Eignungsübungsgesetz.
Titel: Antw:Kündigungsfrist und Co.
Beitrag von: MiraC am 24. September 2015, 09:00:58
Woher kommt denn die Info dass deine Kündigungsfrist aufgehoben ist?
Das wäre mir neu. Du kannst ab Einberufung nicht mehr aufgrund "Bundeswehr" gekündigt werden.

Richtig ist auch, dass Dein Arbeitgeber Die bei einer Eignungsübung oder wenn Du max SAZ 2 bist die Stelle freihalten muss.
Der Rest sollte auf einem Merkblatt erklärt sein dass du bekommen hast.

Richtig ist dass Du wenn Du es denn willst auch während deines Wehrdienstes noch beim Arbeitgeber kündigen kannst - mit der normalen Kündigungsfrist.
Macht Sinn wenn man NIE wieder zurück will.
Titel: Antw:Kündigungsfrist und Co.
Beitrag von: KlausP am 24. September 2015, 09:17:56
Sie müssen doch gar nicht kündigen, wenn Sie als Soldat eingestellt werden. Wir empfehlen immer ausdrücklich, bei Dienstantritt nicht zu kündigen sondern (als SaZ) mindestens die sechsmonatige "Probezeit" bei der Bundeswehr abzuwarten. So lange unterliegen Sie nämlich mindestens dem Kündigungsschutz gemäß Arbeitsplatzschutzgesetz. Erst wenn Ihre Dienstzeit auf mehr als zwei Jahre festgesetzt wurde (darüber bekommen Sie dann eine schriftliche Mitteilung) erlischt dieser Kündigungsschutz.