Hallo, ich gehe am 30.09.15 ab und muss mich ja jetzt wieder krankenversichern. Meine letzte Krankenkasse verlangt von mir weil ich 90% übergangsgebührnisse bekomme und kein Entgelt von meinem Ausbildungsbetrieb das ich mich freiwillig Versichere und ein hohen Beitrag zahlen muß. Ist das korrekt? Wisst ihr ein paar Tips für mich? Habt ihr einen Rat für mich?
Ach ja ich vergaß, dürfen die meine übergangsgebührnisse als sozialpflichtiges Einkommen sehen?
Mal die völlig sinnfreie Umfrage entfernt ::)
Danke sehr kameradschaftlich!
hättest auch gleich mal auf die Suchfunktion verweisen können :D
das Thema wird glaub ich 53456 mal pro Woche behandelt
Entweder Restkostenversicherung in einer privaten Krankenversicherung oder freiwillig versichert mit entsprechend hohen Prämien bei einer gesetzlichen Krankenversicherung. Gesetzliche kennen die Restkostenversicherung normalerweise nicht.
Nennt sich lt meiner Frau KE Wähler in derGKV.
KE steht für Kostenerstattung. Imho zu teuer, weil du so zahlst als wenn du voll GKV versichert wärst.
Mein sozialdienst hat mir erzählt das die übergangsgebührnisse nicht als Einkommen gezählt werden dürfen. Ist das richtig? Weil anhand denen errechnet die gkv meinen Beitrag. Und wofür hatte ich die Anwartschaft bei dieser gkv?
Du hattest eine Anwartschaft bei der GKV? Die macht nur in ganz besonderen Konstellationen Sinn.
Warum gehst du nicht in die Private für die Zeit der Übergangsgebührnisse?
Hat der Sozialdienst auch gesagt, was die Übergangsgebürnisse sonst sein sollen, wenn nicht Einkommen? ???
Nee der hat mir nur ein Ausdruck gegeben über das sgb
Der meinte nur und ich zitiere:" Pflichtversichert, da ich eine Umschulung ohne Entgelt oder ohne Sozialversicherungspflichtiges Einkommen habe und übergangsgebührnisse ist kein Sozialversicherungspflichtiges Einkommen " nach Sgb V § 5 Absatz 1 Nr 10
Ok, so wird doch ein Schuh daraus. Danach sind Sie eben Pflichtversichert und nicht freiwillig versichert (ich gehe jetzt davon aus, dass die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V stimmen). Der Versicherungsbeitrag rechnet sich nach § 226 Abs. 1 Nr 3 aus Ihren Versorgungungsbezügen und hier beträgt der Beitragssatz nur 70% des üblichen gesetzlichen Satzes gem § 245.
Aber die von der Krankenkasse sagen zu mir das dies nicht korrekt ist und ich die Beiträge gemessen an meinen übergangsgebührnisse zahlen muss. Mir reist so langsam der gedildsfaden und mir fallen keine Argumente mehr ein. Weiss einfach nicht mehr was ich denen sagen soll bzw. wie es weiter geht, schließlich muss mich mich ja Krankenversichern
Ihre Übergangsgebürnisse sind doch Ihre Versorgungsbezüge. Oder mal andersherum gefragt: wonach würden Sie denn den KV Beitrag bemessen?
Ihnen steht aber die Ermäßigung gem. § 245 SGB V zu.
Jetzt muss ich mal dumm nachfragen, während der Zeit der Übergangsgebührnisse KANN man gesetzlich versichert sein?
Ich dachte immer das in dem Gesetzestext dazu steht, dass ein Versicherungsverbot in der GKV während der Übergangsgebührnisse besteht?
In welchem Gesetz denn? KV ist doch SGB V und da finde ich bisher nichts. Ich habe jetzt aber auch nicht jeden § durchgestöbert; das sind nämlich viele und lange.
Aber wenn der Sozialdienst schon auf den § 5 verweist und die Voraussetzungen erfüllt sind, warum soll er dann nicht gelten?
Zitat von: wolverine am 28. September 2015, 21:50:25
Ihre Übergangsgebürnisse sind doch Ihre Versorgungsbezüge. Oder mal andersherum gefragt: wonach würden Sie denn den KV Beitrag bemessen?
Ihnen steht aber die Ermäßigung gem. § 245 SGB V zu.
Falls nicht anders erwähnt sind folgenden Zitate aus dem SGB V.
Zitat§5 (1) Nr. 10
Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
Zitat§ 236
Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 und 10 Versicherungspflichtigen gilt als beitragspflichtige Einnahmen ein Dreißigstel des Betrages, der als monatlicher Bedarf nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes für Studenten festgesetzt ist, die nicht bei ihren Eltern wohnen.
Zitat§ 13 (1) Nr. 2 BAföG
Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in
Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 348 Euro,
Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 373 Euro.
Zitat§ 13 (1) Nr. 2 BAföG
Die Bedarfe nach Absatz 1 erhöhen sich für die Unterkunft, wenn der Auszubildende
bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 49 Euro,
nicht bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 224 Euro.
Zitat§ 245
Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 und 10 Versicherungspflichtigen gelten als Beitragssatz sieben Zehntel des allgemeinen Beitragssatzes
Zitat§ 229 (1) Nr. 1 a
Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,
1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
Also nochmal festgehalten:
- Die Übergangsgebührnisse sind KEIN soziaversicherungspflichtiges Einkommen!
- Zu Grunde gelegt wird in diesen Fall der jeweilige BAföG-Satz!
Zitat von: MiraC am 28. September 2015, 21:58:17
Jetzt muss ich mal dumm nachfragen, während der Zeit der Übergangsgebührnisse KANN man gesetzlich versichert sein?
Ich dachte immer das in dem Gesetzestext dazu steht, dass ein Versicherungsverbot in der GKV während der Übergangsgebührnisse besteht?
Da kann ja nicht sein.
Ein Verbot gibt es schon mal gar nicht. Es existiert lediglich eine Versicherungsfreiheit. Diese gilt bei Soldaten natürlich nur, so lange sie noch unentgeltliche truppenärztliche Versorgung in Anspruch nehmen, was wiederum bis auf wenige Ausnahmen an die Dienstzeit gebunden ist.
Je nach anschließender Beschäftigung besteht dann die Versicherungspflicht, natürlich unabhängig von den Übergangsgebührnissen.
Maika,
Waren Sie während der Dienstzeit Freiwilliges Mitglied der GKV (Anwartschaft ) ?
Wie hoch sind Ihre Übergangsgebührnisse ?
Wie hoch ist der Beitrag den die KV verlangt ?
Und allgemein zum Thema:
Soldaten haben während des Bezuges von Übergangsgebührnissen Anspruch auf Beihilfe.
D.h. wenn Sie in diesem Zeitraum keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen,
also eine Beschäftigung bei der Sozialabgaben zu entrichten sind, oder ein Studium, sind sie
nicht versicherungspflichtig.
SGV 5 Parag. 6 Abs 1 Nr 2
"(1) Versicherungsfrei sind
2.
Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten der Bundeswehr und sonstige Beschäftigte des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Stiftungen oder Verbänden öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben,"
Dies bedeutet, ohne sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder Studium hat der ehem. SaZ die Wahl:
1. 70 % Beihilfe + 30 % private Restkostenversicherung während der Dauer Zahlung Übergangsgebührnisse
oder
2. Insoweit innerhalb von 3 Monaten nach Ernennung zum SaZ gegenüber der bestehenden GKV vor Einstellung
erklärt wurde, dass man Freiwilliges Mitglied ohne Leistungsanspruch bleiben will....aufleben dieser
Versicherung mit Leistungsanspruch nach DZE.
Wobei in diesem Fall ggf. auch noch Leistungen der Beihilfe ergänzend in Anspruch genommen werden
können, solange Anspruch auf Beihilfe besteht und die Beihilfeleistung höher wäre, als die GKV-Leistung.
Und noch zur Frage :
"Sind Übergangsgebührnisse = Arbeitsentgelt = Einkommen ?"
Übergangsgebührnisse stellen keine Arbeitsentgelte im Sinne von § 14 Abs 1 Satz 1 SGB IV dar, da sie nicht unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit dieser erzielt werden. Übergangsgebührnisse nach § 11 SVG gehören also gemäß der Rechtsprechung eindeutig nicht zum Arbeitsentgelt(vgl. BSG, Urteil vom 13. 6. 2007 - B 12 KR 14/ 06 R).
Somit würde ich an Maika's Stelle gegeüber der GKV argumentieren:
Ich bin auf Grund der Anwartschaft Freiwilliges Mitglied
Ich bin Auszubildender ohne Einkommen
Ich möchte deshalb den Beitrag für Freiwillig Versicherte:
aus der Gruppe Studenten, Fachschüler, Meisterschüler
ca. 75 € (KV + GPV)
oder zumindest aus der Gruppe sonstige Personen ohne Einkommen
ca. 155 € (KV + GPV)
Ich bedanke mich für die sehr aufschlussreichen Beiträge. Jetzt muss nur noch meine damalige Gkv das auch kapieren und annehmen. Danke
Die sollen einfach mal die Gesetzestexte lesen.
Ich verstehe jetzt nicht den Vorteil, freiwillig gesetzlich versichert zu sein, wenn man denn nach § 10 SGB V sowieso Pflichtmitglied ist. 1/30 des BAFÖG Satzes als Bemessungsgrenze und davon lediglich 70% des Beitragssatzes sollten sogar günstiger als die 75 € sein (jetzt mal unter dem Vorbehalt, dass ich nicht rechnen sollte).
Eine Anmerkung:
Einkommen ist ein anderer Begriff als Arbeitsentgelt. Auch wenn Übergangsgebührnisse kein Arbeitseinkommen sind, so sind Sie doch Einkommen.
Denn genau dazu dienen Sie ja - das Einkommen des ehemaligen Soldaten soll gesichert werden.
Zitataus der Gruppe Studenten, Fachschüler, Meisterschüler
ca. 75 € (KV + GPV)
Ein Auszubildender ist kein Student, kein Fachschüler und auch kein Meisterschüler.
Zitatoder zumindest aus der Gruppe sonstige Personen ohne Einkommen
ca. 155 € (KV + GPV)
Der TE hat ein Einkommen, und ist freiwillig Versicherter (die Zahlen üblicherweise auch Beiträge auf Miet- und Vermögenseinnahmen usw.).
Insoweit sehe ich zwei naheliegende Wege:
- PKV Versicherung (bessere Leistungen, günstiger)
- Als Azubi wenigstens eine Ausbildungsvergütung (wenn auch niedrig) vereinbaren - dann hat man ein Arbeitseinkommen, an dem sich Beträge orientieren können.
Ich verstehe jetzt nicht warum man es komplizierter macht als es offenbar ist? Jay -C hat doch den Weg gewiesen:
Zitat von: Jay-C am 28. September 2015, 23:55:34
Zitat§5 (1) Nr. 10
Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
Zitat§ 236
Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 und 10 Versicherungspflichtigen gilt als beitragspflichtige Einnahmen ein Dreißigstel des Betrages, der als monatlicher Bedarf nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes für Studenten festgesetzt ist, die nicht bei ihren Eltern wohnen.
Zitat§ 13 (1) Nr. 2 BAföG
Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in
Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 348 Euro,
Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 373 Euro.
Zitat§ 13 (1) Nr. 2 BAföG
Die Bedarfe nach Absatz 1 erhöhen sich für die Unterkunft, wenn der Auszubildende
bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 49 Euro,
nicht bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 224 Euro.
Zitat§ 245
Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 und 10 Versicherungspflichtigen gelten als Beitragssatz sieben Zehntel des allgemeinen Beitragssatzes
Zitat§ 229 (1) Nr. 1 a
Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,
1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
Wenn ich das jetzt zusammenrechne (ja, das sollte ich nicht!): BAFÖG Satz ist grob 600 €, davon 1/30 = 20. Der gesetzliche KV Satz ist irgendetwas um die 16% (?) und der reduziert sich noch einmal auf 70% (also 16 x 0,7). Das sollten dann nur noch ein paar Euro sein. Und wenn ich doch Pflichtversichert bin, warum soll ich dann einen Umweg über die freiwillige Versicherung gehen?
Etwas anderes ist, wenn ich unbedingt privatversichert sein möchte.
@ Wolverine:
Du solltest nicht rechnen, und ich wühle mich nicht durch unbekannte Gesetzestexte ...
Im Ergebnis erscheint mir ein Krankenversicherungsbeitrag in einer monatlichen Höhe von ein paar Euro (!) in einer Solidargemeinschaft bei einem Einkommen von einigen Tausend Euro (!) nicht angemessen - ich gehe also davon aus, dass hier der Gesetzestext falsch interpretiert wird.
(Selbst ein Student, von dem angenommen werden kann, dass er keine Einnahmen hat, zahlt deutlich mehr ...)
Sag mal der Krankenkasse es gibt einen Studenten Tarif. Ich hab nur 77€ im Monat bezahlt während meiner Umschulung.
Zitat von: F_K am 29. September 2015, 10:35:25
ich gehe also davon aus, dass hier der Gesetzestext falsch interpretiert wird.
(Selbst ein Student, von dem angenommen werden kann, dass er keine Einnahmen hat, zahlt deutlich mehr ...)
Was gibt es denn da falsch zu interpretieren?!
Übergangsweise gewährte Bezüge bleiben gem. § 229 (1) Nr. 1 a SVG V außer Betracht!
Das wird Ihnen auch jeder Anwalt bestätigen können! Es hat schon seinen Grund, wieso auch extra der Name "ÜBRGANGSgebührnisse" gewählt wurde.
Dementsprechend bezahlt aber auch der Azubi ohne Entgelt exakt das selbe wie ein Student, und nicht weniger.
@ Jay-C:
Jeder Anwalt?
Wolverine kam in seiner "Rechnung" auf einen niedrigeren Betrag.
Ich kann (und will) auch nicht beurteilen, wie es sich mit freiwillig gesetzlich Versicherten verhält.
Zuerst muss ich F_K zustimmen: Übergangsgebührnisse sind kein Arbeitsentgelt, zählen aber zum Einkommen.
Das Problem hier ist - wie immer beim Thema KV nach DZE - das der Zeitsoldat einen Anspruch auf Beihilfe hat.
Dadurch ergeben sich immer wieder Konstellationen, die ganz am Einzelfall ausgerichtet sind...wo es keine pauschalen Antworten gibt.
Im Maika's Fall könnte man also zuerst so wie die KV argumentieren:
- Maika hatte eine Anwartschaftsversicherung bei der gesetzlichen Krankenkasse abgeschlossen
- Somit kann er direkt nach dem Ausscheiden aus der aktiven Dienstzeit bei der GKV versichert werden
- Der Beitrag bemisst sich dabei am beitragspflichtigen Einkommen
- Beitragspflichtig sind alle Einnahmen die Maika zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung stehen
- Hierzu gehören auch die Übergangsgebührnisse
- Sie zählen zwar nicht als "Arbeitsentgelt", aber als Einnahme zum Lebensunterhalt und sind aus diesem Grund in vollem Umfang beitragspflichtig
Eine weitere Argumentationskette könnte aber auch sein - Jay-C folgend:
- Maika gibt ja an eine berufliche Ausbildung absolvieren zu wollen
- Wenn dies den Besuch einer Berufsfachschule beinhaltet...
...kann so weiter argumentiert werden
SGB V § 240 Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder
Absatz 4
"Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend."
Dann also Anwendung § 236 SGB V Beitragspflichtige Einnahmen der Studenten und Praktikanten
"(1) Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 und 10 Versicherungspflichtigen gilt als beitragspflichtige Einnahmen ein Dreißigstel des Betrages,
der als monatlicher Bedarf nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes für Studenten festgesetzt ist, die
nicht bei ihren Eltern wohnen. Änderungen des Bedarfsbetrags sind vom Beginn des auf die Änderung folgenden Semesters an zu berücksichtigen."
Und in Verbindung mit § 245 SGB V Beitragssatz für Studenten und Praktikanten
Absatz 1
"(1) Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 und 10 Versicherungspflichtigen gelten als Beitragssatz sieben Zehntel des allgemeinen Beitragssatzes."
Oder es greift eben die Lösungskette von Jay-C....
Also ... es zählt der ganz konkrete Einzelfall...da es einfach manchmal auf die Erfüllung einzelner Worte im SGB V ankommt...
Hier hilft Maika nur seinen Fall selbst nochmals zu bewerten (Welche Gesetzesformulierungen im SGB V treffen auf mich zu?)...
Ggf. sich juristischen Rat einzuholen...
und dann nochmal das Gespräch mit der KV suchen...
Maika...es wäre schön wenn Sie am Ende hier das Ergebnis posten würden...denn daraus kann man ja lernen...
Also, erstmal ist Maika ein Frauenname ;)
Zweitens ist Maika meine Partnerin ;)
Drittens befand ich mich in ähnlicher Situation. SaZ 08 mit DZE heute, allerdings über den BFD studierend.
Um es kurz zu fassen: Wir sind nun beide zum selben Tarif (Studierendentarif) gesetzlich krankenversichert.
Die Krankenkasse beschreibt auf Ihrer Homepage und in einem Merkblatt genau das selbe, was uns auch der Sozialberater gesagt hat und was ich bisher aus dem SGB V herausgefunden habe:
- Beitragssatz für Studierende = 70% des allgemeinen gesetzlichen Beitragssatzes
- Bemessungsgrundlage für Studierende = BAföG-Satz
- Die Beiträge gelten auch für versicherungspflichtige Praktikanten und Auszubildende ohne Arbeitsentgelt
Genau so sah das auch der Kassenvertreter.
Was mich persönlich noch leicht grübeln lässt ist die Sache mit dem Dreißigstel. Das wurde weder vom Sozialdienst erläutert, noch wird es bei einer Krankenkasse berücksichtigt.
Im großen und ganzen haben wir nun aber beide das, was wir uns vorgestellt haben und was uns meiner Meinung nach zusteht. Dementsprechend ist die Sache für uns also vorerst geklärt.
Ich hoffe mal, dass mit diesen Informationen auch zukünftig geholfen werden kann.
Auch nochmal herzlichen Dank an alle Beteiligten.
Schöne Grüße aus dem Saarland,
Maika und Jan
ZitatWas mich persönlich noch leicht grübeln lässt ist die Sache mit dem Dreißigstel. Das wurde weder vom Sozialdienst erläutert, noch wird es bei einer Krankenkasse berücksichtigt.
.. vermutlich ist 1/30 pro Tag des Monats gemeint - also schon der Bafög Satz selber bei ganzen Monaten.
Die Solidargemeinschaft ist schon bezüglich der niedrigen Annahme des "Gehaltes" und des Satzes (nur 70%) reichlich solidarisch.
Jay-C
zuerst ... schön das alles in Ihrem Sinne geklappt hat!
Es wäre aber schön gewesen uns nicht im Dunkeln zu
lassen, dass Maika Ihre Partnerin ist und das Sie im
Prinzip ja selbst schon die Lösung gefunden hatten
und sich so sicher waren, dass es die Richtige ist ;)
Das Sie als Student z.B. in die KVdS gehen...ist vollkommen klar.
Wir sind hier alle keine KV-Spezi... lol
Aber vergessen Sie beide nicht...wenn Studium und
Berufsausbildung vorbei sind...fallen Sie i.d.R. aus der
KVdS und Ihre Partnerin aus der Praktikantenregel.
Wenn Sie beide dann noch keine sozialversicherungspflichtige Arbeit
gefunden haben, wo sie auch wieder in der GKV versicherungspflichtig
sind und Sie beziehen noch Übergangsgebührnisse...
...dann werden diese als Einkommen gerechnet
und Sie werden entsprechend höhere Beiträge zahlen.
Also Viel Glück auf dem weiteren Lebensweg!
@F_K: Danke, klingt erst mal logisch, hätte man auch selbst drauf kommen können ;)
@LWPersFw: Das lag ganz einfach daran, dass ich mir zwar sicher war, Maika aber durch die verschiedenen Aussagen der Kassen verunsichert war und ihr die Zeit davon lief.
Das sich die Bedingungen auch wie von Ihnen beschrieben ändern können ist mir durchaus bewusst, dürfte bei uns beiden aber nicht der Fall sein. Trotzdem nochmal danke für den Hinweis und die Glückwünsche :)