In der A2-2630/0-0-5, ehemals ZDv 37/10 heißt es bei den Ausbildungs- und Verwendungsvoraussetzungen beim Tätigkeitsabzeichen: "Für Reservistendienst Leistende gelten die gleichen Bedingungen. Als Zeiten werden neben der aktiven Dienstzeit Reservistendienstleistungen (,,Wehrübungen") angerechnet. Dabei
werden zwei oder mehr Wochen Reservistendienstleistung im Kalenderjahr ohne Rücksicht auf die
Dauer der einzelnen Wehrübung als 1 Jahr gewertet."
Zum Verständnis: Zwei oder mehr Wochen heißt min. eine 14 tägige RDL. Ich frage daher, da RDLs ja i.d.R. von Montag bis Freitag ausgeschrieben werden, ein Lehrgang von "Zwei Wochen Dauer" dann eben 12 RDL Tage umfasst. Dementsprechend wäre der Besuch eines solchen Lehrgangs innerhalb eines Kalenderjahres alleine als keine Hochstufung beim Tätigkeitsabzeichen zu werten. korrekt?
"min. eine 14 tägige RDL..." soll eigentlich heißen: min. 14 RDL Tag in einem Kalenderjahr
Ja.
Die WÜ-Tage zählen meines Wissens allerdings nur für das TA, wenn der Lehrgang bzw. die RDL in einem direkten Bezug zu besagter Tätigkeit steht.
Genauer gesagt muss die ATB zum TA passen. Meine ersten WÜ als S3 Offz hatten noch (versehentlich?) die ATB "ArtOffz" und zählten zum TA "Rohwaffenpers", danach wurde die ATB "S3 (St)Offz" vergeben, damit keine Anerkennung für das TA. Stattdessen könnte ich damit ein zweites TA beantragen.
Lieber MarcB:
Es handelt sich eher um die AVR eines Soldaten, und die Frage, ob die Tätigkeit auf diese AVR angerechnet wird.