Hallo,
hab´über die Suche nichts dazu gefunden, daher nun im Forum die Frage:
Wenn ein Berufssoldat den Antrag auf Entlassung stellt und diesem wird stattgegeben,
darf der Betreffende trotzdem den Zusatz (letzter Dienstgrad+) a.D. führen?
Ich ging bislang davon aus, das das nur in 2 Gründen zutreffend ist, nämlich wenn der Soldat aufgrund des Erreichens der besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt wird, sprich also, wenn er seine Dienstzeit auch regulär und pflichtgemäß beendet hat... oder - er aufgrund eines Antrags nach PSG vorzeitig (50. Lebensjahr...) in den Ruhestand versetzt wird.
Im SG findet sich zu diesem Thema eher wenig bis nichts.
Kann dazu jemand eine Information geben?
Danke!
Nein.
44 SG regelt das sehr wohl.
Völlig korrekt. Voraussetzung ist die Versetzung oder der Eintritt in den Ruhestand; wird ein Berufssoldat entlassen (auf eigenen Antrag oder von Amts wegen) oder nach § 63 WDO aus dem Dienstverhältnis entfernt, steht ihm das Recht aus Abs. 7 nicht zu. Bei der Entlassung kann ihm aber nach § 49 Abs. 5 die Erlaubnis erteilt werden, seinen Dienstgrad mit dem Zusatz ,,a. D." zu führen.
Zitat von: Ralf am 17. Februar 2016, 16:57:34
Völlig korrekt. Voraussetzung ist die Versetzung oder der Eintritt in den Ruhestand; wird ein Berufssoldat entlassen (auf eigenen Antrag oder von Amts wegen) oder nach § 63 WDO aus dem Dienstverhältnis entfernt, steht ihm das Recht aus Abs. 7 nicht zu. Bei der Entlassung kann ihm aber nach § 49 Abs. 5 die Erlaubnis erteilt werden, seinen Dienstgrad mit dem Zusatz ,,a. D." zu führen.
Hallo
Ralf,
danke für die Info und den Tipp zu §49 (5). Ernüchternder Sachverhalt,
so hatte ich es nicht erwartet. Hatte eigentlich vorausgesetzt, das die Bw schon unterscheidet zwischen denen, die ihre Dienstzeit regulär beenden und denen, die "kündigen". :-\
Das SG unterscheidet deutlich und kann heißt nicht wird oder muss.