Hallo,
erfolgt eine Zusage zur Umzugskostenvergütung bei Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den höheren technischen Dienst?
Seitens BAPersBw konnte (bisher) keine Aussage getroffen werden und wird geprüft. Jedoch wird es wohl viele weitere Einsteiger geben, welche sich die Fragen stellten.
Das Bundesumzugskostengesetz sieht die UKV Zusage bei einer Einstellung als optional an. (vgl. §4 Absatz 1 Satz 1 BUKG
https://www.gesetze-im-internet.de/bukg/BJNR002530964.html). Erfolgt eine Prüfung also immer im Einzelfall?
Eine Entscheidung über die Zusage der Umzugskostenverordnung stellt in der Tat eine Einzelfallentscheidung dar, in der eine Reihe von Faktoren zu berücksichtigen sind. Damit in vergleichbaren Fällen auch gleichartige Entscheidungen getroffen werden, bestehen interne Weisungen zur Ausübung des nach § 4 vorgesehenen Ermessensentscheidung. In Ihrem Fall wird vermutlich u.a. geprüft, ob eine solche Zusage für den Bund überhaupt wirtschaftlich ist oder ob man Ihnen die Zusage aus Kostengründen nicht erteilt und stattdessen Trennungsgeld gewährt werden soll.
Moin!
Ich selbst fange demnächst als RR beim BAAINBw an, allerdings im höheren nicht-technischen Dienst. In meinem Fall wurde die UKV zunächst nicht zugesagt, was mittlerweile Standard ist. Da mein Dienstort relativ klar ist und ich mindestens die nächsten zwei Jahre in Koblenz bleiben werde, wurde mir die UKV auf meinen Wunsch hin recht zügig und unkompliziert zugesagt. Grundsätzlich hat mein Vorredner absolut recht: Die Verwaltung macht eine Abwägung, wie hoch die UKV-Kosten im Vergleich zu TG und Familienheimfahrten wären. Bei einer baldigen Weiterversetzung und damit möglicherweise erneuten UKV-Kosten könnte es sein, dass eine Zusage der UKV abgelehnt wird. Im Zweifelsfall einfach die Bearbeiterin im BAPersBw anrufen. BAPersBw ist nämlich die zuständige Stelle für die UKV-Entscheidung bei Einstellung.
Auch für Einstellungen findet der sog. "Strukturerlass" zur UKV Anwendung (Zentralerlass B-2213/2).
Dieser legt Personenkreise fest, denen die UKV nicht zuzusagen ist, es sei denn der Betroffene wünscht dies und nach Umzug ist noch eine Verwendungsdauer von mehr als 1 Jahr am Standort,
für den Zusage erteilt wurde, gegeben.
Zu den berechtigten Personenkreisen zählen:
+ Verheiratete und ihnen Gleichgestellte
+ eingetragene Lebenspartnerschaften
+ Ledige mit berücksichtigungsfähigen Hausstand
Der o.g. Erlass hat zunächst Gültigkeit bis 31.12.2018.
Er gilt nur für Angehörige der Bw und Bewerber für die Bw.
Alle Regelungen des BUKG, die diesem Erlass widersprechen, sind nicht anzuwenden.