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Fragen und Antworten => Ausbildung und Ausrüstung => Thema gestartet von: stubenloser am 22. Februar 2016, 18:55:27

Titel: Ü25 raus aus der STube?
Beitrag von: stubenloser am 22. Februar 2016, 18:55:27
Ich bin Fw und seit knapp  2 Jahren dabei (als SU FA eingestiegen).

Bin 27 ohne Wohneigentum und somit UKV berechtigt, und bekanntlich nicht verpflichtet in der Kaserne zu schlafen. (Entfernung Einheit- Wohnort knapp 500km)

Ich habe bis jetzt eine Stube bekommen für die ich auch bezahlt habe. Nund soll ich laut Kasernenfw und Spieß demnächst (da soll was schriftliches kommen) die Kaserne verlasen, da der Platz für TG Empfänger und kasernenpflichtige gebraucht wird.

Kann ich da noch irgendwas machen umd Zeit zu gewinnen? Was ist wenn ich in der Zeit nichts finde?
Titel: Antw:Ü25 raus aus der STube?
Beitrag von: Jens79 am 22. Februar 2016, 19:00:04
Wenn der Platz benötigt wird kannst du nix machen. Und wenn du nix findest hast du Pech gehabt.
Titel: Antw:Ü25 raus aus der STube?
Beitrag von: Papierberg am 22. Februar 2016, 19:17:26
Der Vorgang als solcher ist zunächst nicht zu beanstanden, da Sie am Dienstort nicht zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet sind und damit auch keinen Anspruch auf Bereitstellung einer amtlich unentgeltlichen Unterkunft haben. Da nach Ihrer Darstellung davon auszugehen ist, dass Sie kein Trennungsgeldempfänger sind, informieren Sie sich zunächst beim zuständigen Standortservice, wie Sie sich zumindest für zukünftige Personalmaßnahmen einen Trennungsgeldanspruch sichern kann. Im Rahmen des Trennungsgeldes können Ihnen die Kosten einer Unterkunft bis zur Höhe eines festgelegten ortsüblichen Satzes erstattet werden. Trennung meint in diesem Zusammenhang das überwiegende Verbleiben an einem auswärtigen Dienstort, da eine Rückkehr in die eigene Wohnung nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
Was Ihren aktuellen Bedarf an einer Unterkunft betrifft, setzen Sie sich umgehend mit der Wohnungsfürsorgestelle des für Ihren Dienstort zuständigen Bundeswehr-Dienstleistungszentrums in Verbindung und vereinbaren Sie nach Möglichkeit einen persönlichen Termin. Da Sie sicher an Ihrem Standort kein Einzelfall sind, könnten Sie ggf. versuchen, eine Wohngemeinschaft mit anderen Betroffenen einzugehen und insoweit die Mietkosten erträglich zu halten. Falls Sie noch an den Dienstort umziehen wollen und können, setzen Sie sich mit Ihrer zuständigen Personalführung in Verbindung.
Titel: Antw:Ü25 raus aus der STube?
Beitrag von: Ralf am 22. Februar 2016, 19:41:03
ZitatFalls Sie noch an den Dienstort umziehen wollen und können, setzen Sie sich mit Ihrer zuständigen Personalführung in Verbindung.
Wieso das? Er hat doch bei der letzten Maßnahme (da ohne anerkannten Hausstand) die UKV zugesagt bekommen und den "Rucksack-Umzug" sicherlich auch abgerechnet. Was soll da der PersFhr noch ändern für eine vergangene Maßnahme?
Titel: Antw:Ü25 raus aus der STube?
Beitrag von: MAT am 23. Februar 2016, 09:26:02
Der TE hat ja eine UKV zum Standort hin erhalten, demzufolge bekommt er jegliche Umzugskosten dorthin erstattet, wenn er diese noch nicht beantrag hat.

Das heißt nur, für den TE eine Wohnung in der nähe des Standortes zu suchen und dies so das er bevor er die Stube räumen muss.
Titel: Antw:Ü25 raus aus der STube?
Beitrag von: KlausP am 23. Februar 2016, 09:34:05
Das ist so nicht richtig. Er hat die UKV ja bei Dienstantritt schon in Anspruch genommen, sie he den Beitrag von @Ralf.
Titel: Antw:Ü25 raus aus der STube?
Beitrag von: Ralf am 23. Februar 2016, 09:39:31
Zitatdemzufolge bekommt er jegliche Umzugskosten
Und das auch nicht. Da gibt es signifikante Unterschiede zu "anerkannte Wohnung" und "ohne".
Titel: Antw:Ü25 raus aus der STube?
Beitrag von: LwPersFw am 23. Februar 2016, 20:04:00
Warten Sie nicht auf das was da kommt.

Bitten Sie um klare Aussagen wann mit einem Widerruf der Wohnerlaubnis
zu rechnen ist... und bitten Sie darum das man Ihnen eine angemessene
Zeit zur Wohnungssuche einräumt.

Damit Ihre Wohnung für zukünftige Versetzungen berücksichtigungsfähig ist,
sollte sie im Umkreis von 30 km um Ihren Standort liegen...max. 50 km.

Nach Anmietung legen Sie für die Anerkennung ihrem PersFw den Mietvertrag vor und füllen den entsprechenden Antrag aus.

Nach Feststellung der Berücksichtigungsfähigkeit erhalten Sie dann
einen entsprechenden Bescheid.