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Fragen und Antworten => Allgemein => Thema gestartet von: DarthSidious am 23. Februar 2016, 16:05:16

Titel: USG Wohngeld nach Dienstantritt (Änderung 11.2015)
Beitrag von: DarthSidious am 23. Februar 2016, 16:05:16
Moin liebes Forum!

Ich habe zurzeit ein riesiges Problem mit meiner Familie und meinem Arbeitgeber. Meine Familie ist strikt gegen die Bundeswehr und so kam es in den letzten Jahren zu vielen Streitereien, die mich jedoch nicht davon abhielten meine Zukunftspläne durchzusetzen. Jedoch ist es nun soweit gekommen, dass mein Vater mich bat in den nächsten Wochen auszuziehen, da ich trotz seines Verbots mich für die OFFZ Laufbahn beworben habe.

Ich habe in der Grundausbildung bezüglich des USG nicht ganz aufgepasst und bereue es nun immens, denn jetzt kommt es dazu, dass ich nicht weiß ob die Wohnung von der Bundeswehr bezahlt wird oder nicht. Ich habe nach einigem hin und her lesen nur raus gefunden, dass das USG von den Kommunen übergeben wurde und Veränderungen seit dem 11.2015 bestehen. Ich hab auch gelesen, dass die Mietbeihilfe gewährt wird, wenn es einen nötigen Grund gibt die Wohnung anzumieten.

Ist dies soweit richtig? Oder habe ich da was falsch verstanden?

Jetzt zu meiner eigentlichen Frage... Wo genau kann ich meine Anträge stellen und wie stehen die Chancen diese Mietbeihilfe genehmigt zu bekommen? Ist der Grund ein hinreichender zur Bewilligung der Mietbeihilfe? Ich habe Freundin, Freunde und den Rest meiner Familie noch in dem Ort in dem ich zur Zeit wohne und würde nicht gern die ganze Zeit in der Kaserne wohnen.

PS: Ich könnte versuchen mir die Wohnung eigenständig zu finanzieren, wüsste jedoch nicht ob ich mich dort nicht übernehme und dann in Bockmist reinreite.


Ich danke für die Hilfe
Titel: Antw:USG Wohngeld nach Dienstantritt (Änderung 11.2015)
Beitrag von: KlausP am 23. Februar 2016, 16:23:11
Das Unterhaltsicherungsgesetz gilt aber nicht für SaZ.
Titel: Antw:USG Wohngeld nach Dienstantritt (Änderung 11.2015)
Beitrag von: ToMA am 23. Februar 2016, 16:24:46
Seit wann bist Du denn Soldat?

Oder wurde eine Einstellung zum 01.07.2016 bereits erteilt?
Titel: Antw:USG Wohngeld nach Dienstantritt (Änderung 11.2015)
Beitrag von: F_K am 23. Februar 2016, 16:34:39
Status? Anerkannte Wohnung? Derzeitige Beschäftigung?

Ansonsten hat Klaus natürlich Recht, USG gilt nicht für SaZ
Titel: Antw:USG Wohngeld nach Dienstantritt (Änderung 11.2015)
Beitrag von: DarthSidious am 23. Februar 2016, 17:29:07
Ich glaube ich habe das etwas unschlüssig geschrieben .. :-[ Ich bin FWDL 23 und hatte Dienstantritt am 01.11.2015 . Ich habe bisher nur eine Wohnung gefunden, die ich plane zu beziehen, deswegen kann ich sie noch nicht anerkennen lasse. Mein Vater gab mir ja etwas Zeit dafür, dass ich mir eine suche und dann umziehe.

Ich bin Gefreiter, Flugbetriebssoldat in Jagel. Wie gesagt, bin kein SaZ sondern FWDL.

Danke noch mal  :)
Titel: Antw:USG Wohngeld nach Dienstantritt (Änderung 11.2015)
Beitrag von: F_K am 23. Februar 2016, 17:34:55
Als FWDL bekommst Du eine Wohnung, die Du nach Dienstantritt anmietest, nur zum Teil erstattet. Die Beiträge sind im USG nachzulesen.

However: Deine Eltern haben Unterhaltspflicht, sofern Du noch keine Ausbildung abgeschlossen hast - darauf würde ich diese hinweisen und eine schriftliche Zusicherung verlangen, dass diese die Miete zumindest teilweise übernehmen - dass bringt die notwendige Würze in solche Diskussionen.
Titel: Antw:USG Wohngeld nach Dienstantritt (Änderung 11.2015)
Beitrag von: Ralf am 23. Februar 2016, 17:39:55
Du musst dir deine Gesamtsituation überlegen.
Macht es jetzt Sinn eine Wohnung zu suchen und dann wirst du ggf. zum 01.07. in die Offizierausbildung versetzt? Oder nunmehr in der Kaserne wohnen, bis du dahingehend Planungssicherheit hast.

Ansprechpartner:
E-Mail: USG@Bundeswehr.org
Anschrift:
BAPersBw – PA 1.2
Postfach 30 10 54
40410 Düsseldorf
Titel: Antw:USG Wohngeld nach Dienstantritt (Änderung 11.2015)
Beitrag von: KlausP am 23. Februar 2016, 17:41:58
Bei solchen Threads frage ich mich immer, wieso man das nicht mit seinem Spieß bespricht. Sind die in letzter Zeit alle so dermaßen Sch**** drauf, dass man sich dort nicht hin traut? Und vom Sozialdienst hat auch noch nie einer was gehört ...
Titel: Antw:USG Wohngeld nach Dienstantritt (Änderung 11.2015)
Beitrag von: Papierberg am 23. Februar 2016, 17:50:49
Fall Sie sich für einen Auszug entscheiden (müssen), unterstützt Sie auf Wunsch die Wohnungsfürsorge der Bundeswehr (bei der Suche, nicht finanziell).
Ansprechstelle:
Bundeswehr-Dienstleistungszentrum Husum
Wohnungsfürsorge (PM 4)
Industriestraße 15
25813 Husum
Telefon: +49 (0) 48 41 - 7765 - 0
Telefax: +49 (0) 48 41 - 7765 - 45 00

Es lohnt sich sicher auch zu prüfen, ob Sie einen Anspruch auf Wohngeld haben. Im Internet gibt es sehr gute Seiten, die diesbezüglich weiterhelfen und auch hierüber Auskunft geben. Die Wohnungsfürsorge wird Ihnen sicherlich bei der Kontaktaufnahme mit der zuständigen Wohngeldstelle auf kommunaler Ebene behilflich sein.
Titel: Antw:USG Wohngeld nach Dienstantritt (Änderung 11.2015)
Beitrag von: DarthSidious am 23. Februar 2016, 17:51:35
Mein Spieß ist selbst im Stress aufgrund des jetzt kommenden Auslandseinsatzes und ich wollte mir gern mit meiner eigenen und der anderer, vielleicht erfahrener eine Meinung bilden, die im Endeffekt realistisch ist und nicht das Wunschdenken von mir selbst. Ich habe versucht meine Situation selbst unter Kontrolle zu bekommen , ohne erst einmal die Hilflosigkeit in der TE zu zeigen. Natürlich ist es einerseits doch peinlich dem Vorgesetzten zu erzählen, dass man private Probleme hat, die man als Mann nicht unter Kontrolle bekommt und andererseits ist der indirekte Kontakt hier in den Foren eine Erleichterung seine Probleme und Nöte zu äußern, da die Hilfe insofern nicht vor einem sitzt und ich dessen Urteil nicht aus den Augen ablesen kann.

Haben Sie zufällig einen Link in dem ich die Beiträge nachlesen kann F_K ? Ich finde leider keine wirklichen Information auf der seite www.personal.bundeswehr.de, oder wenn ich es tue, dann ist dieses recht Informationslos oder hasch geschrieben ohne wirklich detailreiche Einkünfte zu äußern.

Danke für die Antworten!
Titel: Antw:USG Wohngeld nach Dienstantritt (Änderung 11.2015)
Beitrag von: Papierberg am 23. Februar 2016, 17:59:13
@DarthSidious

Liest Du hier http://www.personal.bundeswehr.de/portal/a/pers/!ut/p/c4/DcJBDkBADADAt_hAe3fzC9xKajWq22yLxOvJDM74M7qlUEo1UhxxWqVfHnBuAbnzyea1JSnDJkb2CqtywBUF_Ri6D2ud1bo!/.
Titel: Antw:USG Wohngeld nach Dienstantritt (Änderung 11.2015)
Beitrag von: Getulio am 23. Februar 2016, 18:26:19
Zitat von: F_K am 23. Februar 2016, 17:34:55
However: Deine Eltern haben Unterhaltspflicht, sofern Du noch keine Ausbildung abgeschlossen hast - darauf würde ich diese hinweisen und eine schriftliche Zusicherung verlangen, dass diese die Miete zumindest teilweise übernehmen - dass bringt die notwendige Würze in solche Diskussionen.

Diese Unterhaltspflicht ist aber davon abhängig, dass sich das Kind in Ausbildung befindet - dass FWD als solche anerkannt wird, wage ich zu bezweifeln. Zudem wird natürlich das Einkommen des Kindes angerechnet. Ohne jetzt genau zu wissen, was ein Gefreiter FWDL bekommt, und was die Eltern verdienen, fürchte ich, da kommt nicht viel bei rum.
Titel: Antw:USG Wohngeld nach Dienstantritt (Änderung 11.2015)
Beitrag von: KlausP am 23. Februar 2016, 18:40:53
Gefreiter 11,18 € Wehrsold, 16,50 € Wehrdienstzuschlag - jeweils je Kalendertag.
Titel: Antw:USG Wohngeld nach Dienstantritt (Änderung 11.2015)
Beitrag von: LwPersFw am 23. Februar 2016, 19:40:06
Wenden Sie sich umgehend an die von Ralf gennannte Stelle.
Diese ist für die ggf. mögliche Bewilligung zuständig und hat auch eine Beratungspflicht.

Ich persönlich sehe keinen Grund für die Gewährung...

Warum ?

Das USG führt aus:

§13 Erstattung von Aufwendungen für Wohnraum

(1) Freiwilligen Wehrdienst Leistenden werden folgende Aufwendungen für Wohnraum erstattet:
1. die Miete und die Betriebskosten für Wohnraum, den sie

a) vor Kenntnis des Zeitpunkts des Antritts des freiwilligen Wehrdienstes angemietet haben oder
b) nach Kenntnis des Zeitpunkts des Antritts des freiwilligen Wehrdienstes angemietet haben und den sie dringend benötigen,

a) trifft nicht zu

b) Sie haben als FWD Anspruch auf eine unentgeltliche Gemeinschaftsunterkunft, ob vor diesem Hintergrund der Staat Ihnen
sozusagen eine 2. Unterkunft bezahlt... fraglich...


Aber wie gesagt... nur eine Anfrage beim BAPersBw wird Ihnen Klarheit bringen.

Vorher keinen Mietvertrag unterschreiben !