Hallo liebe Community
Ich habe hier eine ernst gemeinte Frage
Mein Name ist Michael K. ich bin 19 Jahre alt
Jetzt zu meiner Frage:
Ich bin zurzeit bis November auf Bewährung (Ich bereue alles was mich in diese Lage gebracht hat, und seitdem ich vor ca 2 Jahren verurteilt wurde ist nichts mehr passiert was Negativ auf mich zu sprechen ist.
Ich hatte vor nach 4-5 Jahren meiner Bewährung oder wenn möglich auch früher mich bei der Bundeswehr als Soldat verpflichten zu lassen und wollte von euch wissen ob das überhaupt möglich ist oder ich mir überhaupt keine Hoffnungen machen sollte.
Tut mir leid falls mein Artikulation nicht perfekt ist. Und auch bitte nur ernst gemeinte Antworten.
Mit freundlichen grüßen
Michael K.
Edit:
Klarnamen gelöscht
Wie lange/hoch war denn das Strafmaß?
Und welches Delikt? Bewährungsdauer?
Gucken Sie in § 38 Soldatengesetz. Ansonsten ist ohne Strafmaß eine Beurteilung gar nicht und ohne den beurteilenden Rechtsberater der Bundeswehr nur sehr eingeschränkt möglich.
Das Delikt war: Einbruch
Dauer: 2 Jahre
Wenn Sie zu mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt wurden war es das mit der Bundeswehr (und nicht nur damit).
Zitat von: KlausP am 28. Februar 2016, 16:37:02
Wenn Sie zu mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt wurden war es das mit der Bundeswehr (und nicht nur damit).
Das kommt darauf an, sag ich mal. In § 38 I SG ist von einem Jahr FS oder mehr wegen eines Verbrechens die Rede. Das heißt im Umkehrschluss, bei Vergehen gilt es nicht.
Ich wurde ja zu 2 Jahren Bewährung und was ich noch vergessen habe ich musste zwei Wochenden in einer Gerichtszelle verbringen das zählt doch aber nicht zu einer Gefängnisstrafe oder?
Und Freiheitsstrafe kenne ich so dass man die Zeit im Gefängnis absitzt, daher zählt eine Bewährung nicht als Freiheitsstrafe, bitte korrigieren wenn ich bei beiden Punkten falsch liege.
Ja da liegst du falsch. Wie lange war denn nun das Strafmaß? Die Bewährung war 2 Jahre, aber das Strafmaß?
Schreiben Sie das doch gleich richtig, dass Ihre Strafe zu zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Lesen Sie doch mal Ihr Urteil durch, da steht doch das Strafmaß drin. War das denn 2 Wochen Dauerarrest als Jugendstrafe? Und was würde dann noch zur Bewährung ausgesetzt?
Zitat von: Getulio am 28. Februar 2016, 16:57:02
Zitat von: KlausP am 28. Februar 2016, 16:37:02
Wenn Sie zu mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt wurden war es das mit der Bundeswehr (und nicht nur damit).
Das kommt darauf an, sag ich mal. In § 38 I SG ist von einem Jahr FS oder mehr wegen eines Verbrechens die Rede. Das heißt im Umkehrschluss, bei Vergehen gilt es nicht.
Ja, das ist falsch. Jede Verurteilung zu mehr als einem Jahr stellt ein absolutes Einstellungshindernis dar.
Oben steht doch Bewährung
Und das Strafmaß war an zwei Wochenenden jeweils von Freitag bis Sonntag in einer Zelle im Gerichtsgebäude zu verbringen.
Nochmal: Delikt, Strafe, Bewährungszeit und Auflagen sauber trennen ... Welche Laufbahn soll es werden?
Zitat von: MichaelK96 am 28. Februar 2016, 16:33:46
Das Delikt war: Einbruch
Dauer: 2 Jahre
Einbruch ist keine Straftat gemäß StGB. Also was jetzt. Haben Sie ihr Urteil überhaupt mal durchgelesen?
Ich habe sie mir durchgelesen, die genaue Bezeichnung habe ich gerade nicht im Kopf, bin erst in 2 Stunden zuhause dann schreibe ich die genaue Bezeichnung rein.
Ich trenne mal eben:
Delikt: Einbruch oder Schwerer Einbruch mit Diebstahl (wie geschrieben bin ich erst in 2 Stunden zuhause und werde dann die genaue Bezeichnung reinschreiben)
Strafe: An zwei Wochenenden von Freitag bis Sonntag in einer Zelle im Gerichtagebäude verbringen.
Bewährungszeit: laut der Richterin 1 Jahr es wurde aber trotzdem bis zum 11.11.2016 angesetzt also 2 Jahre.
Auflagen: nach rechtskraft des Urteils die Ausbildung für mindestens 1 Jahr fortsetzen.
Den Bewährungshelfer regelmäßig besuchen.
Bei Umzug dem Gericht schriftlich bescheid geben.
Na dann schreib mal wenn du zuhause bist. Hier kommt es auf jedes noch so kleine Detail an.
Edit: Ich möchte zum Heer.
Zitat von: wolverine am 28. Februar 2016, 16:23:16
Gucken Sie in § 38 Soldatengesetz. Ansonsten ist ohne Strafmaß eine Beurteilung gar nicht und ohne den beurteilenden Rechtsberater der Bundeswehr nur sehr eingeschränkt möglich.
::)
Zitat von: KlausP am 28. Februar 2016, 17:12:19
Zitat von: Getulio am 28. Februar 2016, 16:57:02
Zitat von: KlausP am 28. Februar 2016, 16:37:02
Wenn Sie zu mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt wurden war es das mit der Bundeswehr (und nicht nur damit).
Das kommt darauf an, sag ich mal. In § 38 I SG ist von einem Jahr FS oder mehr wegen eines Verbrechens die Rede. Das heißt im Umkehrschluss, bei Vergehen gilt es nicht.
Ja, das ist falsch. Jede Verurteilung zu mehr als einem Jahr stellt ein absolutes Einstellungshindernis dar.
Das müsste dann aber anderswo geregelt sein. In § 38 Abs. 1 SG steht eindeutig "Verbrechen". Was ein Verbrechen ist, steht in § 12 Abs. 1 StGB.
@TE: Bewährung oder nicht spielt hierfür keine Rolle, entscheidend ist allein das Strafmaß.
Fakt ist doch schon mal, dass weder § 242 Diebstahl noch § 243 Besonders schwerer Fall des Diebstahls Verbrechenstatbestände sind.
Sie fallen demnach auch nicht unter § 38 SG 1
"Durch ein deutsches Gericht wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe verurteilt ist."
Demnach spielt das Strafmaß auch keine Rolle mehr, oder?
Natürlich spielt es eine Rolle und wenn es hoch genug ist, ist eben Sabbath. Das entscheidet der zuständige RB, der die Akte auf den Tisch bekommt.
Von meinen Bedenken bzgl. Eignung für höhere Laufbahnen fange ich jetzt gar nicht an.
Falsch ausgedrückt. Es ist wohl ein Unterschied ob es 1 Jahr oder 5 Jahre sind. Klar. Mir ist auch klar das der Rechtsberater das prüft.
Aber spielt es einen Unterschied ob es 1 oder 2 Jahre auf Bewährung sind? Rein vom Text her des §38 lese ich das nicht.
Das Gesetz spricht von Verbrechen, die Vorschriften / Vorgaben versagen aber die Eignung bei Strafen von 1 Jahr und höher.
Ok. Das ist ein Aussage mit der ich leben kann. Danke.
Welche Vorschrift beschäftigt sich denn damit? Rein interessehalber.
KA - ist aber auch nicht mein FGG.
Wir haben hier im Forum genug Rückmeldungen, wo schon der RB bei mehrmonatigen Strafen sein Veto einlegt.
Regelmäßig gibt es Sperren in Höhe von 2 x Bewährungszeit bei " kleineren" Strafen.
Zitat... Strafe: An zwei Wochenenden von Freitag bis Sonntag in einer Zelle im Gerichtagebäude verbringen. ...
Das liest sich nach Freizeitarrest als Jugendstrafe.
Okay, das läuft dann wohl nicht über den § 38 SG, sondern über den "weicheren Faktor" Eignung. Im Ergebnis auch gut so m.E., da das Delikt "Einbruch" sich in meiner Welt unter keinen Umständen als lässliche Jugendsünde qualifizieren lässt, sondern schon ganz erhebliche kriminelle Energie beinhaltet. So jemand muss nicht Dienst an der Waffe tun. Aber das ist nur meine ganz empathiefreie Privatmeinung. :P
Hallo es hat jetzt doch etwas länger gedauert.
Ich schreibe euch auf was im Brief steht:
Urteil ist rechtskräftig geworden am: 12.11.2014
Die Bewährungszeit läuft bis zum 11.11.2016
Die Urteilsformel und der Auflagenbeschluss haben folgenden Wortlaut:
Der Angeklagte ist des gemeinschaftlichen Diebstahls in besonders schweren Fall in sechs Fällen und des gemeinschaftlichen versuchten Diebstahls im besonders schweren Fall in drei Fällen schuldig.
pp.
pp.
Gegen den Angeklagten Michael K. wird eine Jugendstrafe von einem Jahr verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Gegen ihn werden zwei Freizeitarreste verhängt.
Bewährungsauflagenbeschluss:
1. Die Dauer der Bewährungszeit beträgt zwei Jahre ab Rechtskraft des Urteils.
2. Der Verurteilte wird für die Dauer von 2 Jahren der Aufsicht und Leitung eines namentlich noch zu benennenden Bewährungshelfers unterstellt.
3. Der Verurteilte hat sich während der Bewährungszeit straffrei zu führen.
4. Der Verurteilte hat jeden Wohnungswechsel und jeden Arbeitsplatzwechsel dem Gericht unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, schriftlich mitzuteilen.
5. Ihm wird die Weisung erteilt, für ein Jahr nach Rechtskraft des Urteils seine Ausbildung fortzusetzen.
Edit: Klarname gelöscht
ZitatGegen den Angeklagten (Name entfernt!) wird eine Jugendstrafe von einem Jahr verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Das liest sich aber schon deutlich anders!
ZitatGegen ihn werden zwei Freizeitarreste verhängt.
Dann war das wohl so eine Art "Warnschußarrest".
Meiner Meinung (als juristischem Laien) nach wird das wohl zu einer mehrjährigen Sperre führen. Das entscheidet aber der zuständige Rechtsberater.
Wielange dauert denn so eine Sperre im Normalfall? Und sollte man das mit dem Rechtsberater sofort klären? Da ich ja vorhatte in 4-5 Jahren zum Heer zu gehen.
Mit dem rechtsberater können Sie gar nichts klären, der entscheidet das nach Eingang Ihrer Bewerbung und Ihrem Führungszeugnis (in der Mannschaftslaufbahn) bzw. der unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister. Im Bewerbungsformular müssen Sie alle nicht getilgten Vorstrafen angeben.
Der Rechtsberater bekommt die Bewerbungsunterlagen bei der Bewerbung und gibt dort seine Empfehlung ab. Aus der Erfahrung heraus gibt es oftmals im Anschluss an die Bewährung 2-3 Jahre Sperrfrist. Das waren dann nicht dermaßen häufige Verfehlungen wie bei dir. Probiere es halt in 4-5 Jahren, dann wirst du sehen.
Das Urteil zu deinen Vergehen ist jedenfalls kurz vor einem absoluten Einstellungshindernis.
Das kannst du vergessen. Die Bw wird dich nicht nehmen.
ZitatDer Angeklagte ist des gemeinschaftlichen Diebstahls in besonders schweren Fall in sechs Fällen und des gemeinschaftlichen versuchten Diebstahls im besonders schweren Fall in drei Fällen schuldig.
Such dir was anderes.
ZitatDas Urteil zu deinen Vergehen ist jedenfalls kurz vor einem absoluten Einstellungshindernis.
Ralf, da muss ich nachfragen: Gilt das auch bei Verurteilung nach Jugendstrafrecht?
Da müsste es ja ein Verbrechen sein, um ein Einstellungshindernis zu sein. Ob man da nun noch zwischen Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht unterscheidet, kann ich dir nicht beantworten. Vielleicht wolverine oder Getuilo?
Ich denke, dass die Bundeswehr hier ihrer individuellen Prüfungspflicht des Einzelfalls nachkommt. D. h. es gibt hier keine pauschalierten Vorgaben, die einer gerichtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht Stand halten würden.
Aber hier wird sich wahrscheinlich für lange Zeit der Daumen des RB nach unten neigen. Der Bewerber müsste eben über längere Zeit und selbstverständlich vorbildliches und rechtstreues Verghalten den Eindruck der Verurteilung zerstreuen.
Also lange gute Bilder abliefern. Schule besuchen, Ausbildung machen, Steuern zahlen und evtl. noch ein Ehrenamt bekleiden.
De iure ist eine Jugendstrafe etwas anderes als eine Freiheitsstrafe; ob das im Rahmen des § 38 SG evtl. gleich behandelt wird, müsste man prüfen, kann ich mir aber nicht vorstellen.
Definitiv wird aber während der laufenden Bewährung nichts gehen, dazu kommt auf jeden Fall eine Sperre, ich denke mit 3 Jahren dürfte der TE (nach Ende der Bewährung, sprich ab Ende 2016) Minimum dabei sein. Was genau der Preis für die Verfehlungen ist, habe ich hier und jetzt nicht präsent.
Ich würde vermutlich an seiner Stelle abwarten, bis die Verurteilung aus dem Register getilgt ist und es dann versuchen, nicht früher. Das wären fünf Jahre.
Zitat von: wolverine am 28. Februar 2016, 21:18:27
Ich denke, dass die Bundeswehr hier ihrer individuellen Prüfungspflicht des Einzelfalls nachkommt. D. h. es gibt hier keine pauschalierten Vorgaben, die einer gerichtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht Stand halten würden.
Das ist definitiv so. Aber es gibt natürlich so etwas wie Anhaltspunkte oder Richtwerte, alleine im Sinne einer "Gleichbehandlung".
Aus dem Urteil wurde ja schon der Klarname rausgenommen. Wäre es nicht vielleicht sinnvoll aus dem Eröffnungsposting den kompletten Namen raus zu nehmen? Ist zwar natürlich Sache des TE, aber es kommt vielleicht nicht so gut wenn ein potentieller Arbeitsgeber mal den Namen googelt (ist ja auch kein "Allerweltsname").
Ausgeführt im Interesse des TE. Dank an Lidius für die Anregung.
Die Höhe der Strafe liegt beim absoluten Einstellungshindernis, es waren mehrere Taten und vermutlich nicht die ersten Straftaten des TEs.
Insoweit gehe ich davon aus, wie auch Wolverine, das hier zumindest bis zu Tilgung im BZR keine Einstellung erfolgen kann.
Ich habe nun bis letzte Woche gewartet und war schon beim Wehrdienstberater, mit ihm habe ich geklärt ob ich SaZ oder FWDL mache, dabei habe ich mich für FWDL 12 ab dem 01.07.2018 im Verwendungsbereich Heer als Panzergrenadier entschieden, neben dem Panzergrenadier habe ich im Heer den Jäger und Gebirgsjäger angegeben, sowie in der SKB die Logistiktruppe, Feldjägertruppe und Materialbewirtschafter angegeben. Man müsste ja einen Plan B haben falls etwas nicht klappt. Ich habe vorab ein paar Unterlagen darunter auch die Erklärung zur Einsicht in die Strafakte und mein Urteil, Beschluss sowie das Aktenzeichen abgeschickt. In ein paar Wochen werde ich mehr wissen, sobald ich eine Antwort erhalten habe werde ich euch darüber informieren.
Zu den Straftaten muss ich sagen dass weder davor noch danach keine einzige Straftat meinerseits begangen worden.
Hallo,
mit Plan B ist eine Alternative gemeint, die nichts mit der BW zu tun hat.
Weil es noch bist du nicht eingestellt.
Gruß
Falls es mit der BW nicht klappen sollte habe ich schon einiges in Sicht. :)
Guten Tag
Ich habe eine E-Mail an das KC in Düsseldorf geschrieben und nachgefragt wie der Stand meiner Bewerbung ist, man hat mir geantwortet und in der Antwort steht dass meine Bewerbung bei den Einladungen liegt und ich in wenigen Wochen eine Einladung kriege 8) Damit habe ich trotz der Vorstrafen nicht mehr gerechnet, umso mehr freue ich mich und bin so motiviert !!! Die Einladung wird sie BW nicht mehr zurückziehen oder?
Hallo, was ist hier herausgekommen?