Hallo habe gehört das der Truppenarzt lt. ZDv 46/1 Ausnahmegenehmigungen erteilen kann.
Beispielsweise Soldat A ist nicht mehr infanterietauglich aber der doc. Erteilt ne Ausnahme, da nicht so gravierend. Inwieweit trifft die zu bzw. hat jemand damit bereits Erfahrungen gemacht ? Gruß
( ZDv 46/1 pkt. 304 mil. Ausnahme ( FA insp.San D 01.01)
Das kann z.B. der Fall sein, wenn der Truppenarzt der Meinung ist, dass durch Erfahrung etwas kompensiert werden kann.
Da aber jeder Fall individuell ist, wirst du hier keine Blaupause finden.
Der Truppenarzt erteilt die Ausnahmegenehmigung nicht. Er beantragt sie und nimmt Stellung.
Wenn der deliquent bereits Soldat ist, beantragt der Disziplinarvorgesetzte zuerst die Ausnahmegenehmigung nach negativ beschiedenem BA 90/5. So war zumindest das Verfahren was ich praktiziert habe.
So siehts aus....
Aber die ZDv 46/1 i.Vbdg. mit dem Abschnitt im FaInspSan ist überholt...
Gibt neue Vorschriften dazu...
Was hat sich denn geändert?
Bisher konnten übrigens alle Beteiligten den Antrag stellen. Meist macht das der Soldat selber,aber auch mal der DV
Neue Anforderungssympole, einhergehend mit neuen Fehlerziffern bzw. Gesundheitsnummern und Gradationen und und und...
Verwendungsausschlüsse wurden komplett überarbeitet.. Habe aber das Ausmaß noch nicht überblicken können (wie auch, der geänderte Zentralerlass ist erst gut zwei Monate alt..)
Es gibt noch keinen geänderten Zentralerlass, weil "nur" die Anlage der ZDv 46/1 zum 01.10.2015 herausgegeben wurd. (nunmehr A1-831/0-4000). Es gibt ein paar Änderungen, ja, z.B. wurde die BDV bei einigen AnfdgSymb der Marine hinzugefügt und die Änderungen für SanVerwendungen, die bereits seit knapp 2 Jahren angedacht, sind eingearbeitet. Anpassungen bei M600, H700 und einigen anderen erfolgten. Und da kommen kontinuierlich noch mehr Anpassungen.
Der Nachfolgezentralerlass der 46/1 ist noch in der Überarbeitung, das geht aber einher mit der NeuOrdWehrMedUWes, weg von einer Anlassbegutachtung zu einer Regelbegutachtung. Das dauert noch.
Das betrifft aber alles erst einmal nicht die Ausnahmegenehmigungen
So ist es Ulli.
Deshalb findet der AllgUmdr 80 ( FAInspSan ) in dieser Frage auch weiterhin uneingeschränkt Anwendung:
"Der Truppenarzt bzw. die Truppenärztin, der oder die Disziplinarvorgesetzte oder die
zuständige personalbearbeitende Stelle können die Erteilung einer militärärztlichen Ausnahme
vom Begutachtungsergebnis beantragen bzw. anregen.
Ein Antrag der Soldatin bzw. des Soldaten ist nicht erforderlich. (Anm. von mir : Der Soldat kann aber auch einen Antrag stellen )
Weitergehende Regelungen befinden sich in den speziellen Verwendungsfähigkeitsbestimmungen (u. a. FA InspSan ) und ZDv´en.
Militärärztliche Ausnahmen haben lediglich den Charakter einer die Personalmaßnahme vorbereitenden Entscheidung.
Sie stellen daher keine anfechtbare truppenärztliche Maßnahme dar."
An sich ist es ganz einfach: der Truppenarzt stellt fest, dass der Soldat für irgendwas nicht tauglich ist. Der Soldat sollte dann tunlichst schon mit dem Truppenarzt die Möglichkeiten der Ausnahmegenehmigung durchsprechen- also in wiefern der Truppenarzt das befürwortet, in wieweit das überhaupt Sinn macht etc.
Dann bekommt der Soldat vom DV das Ergebnis mitgeteilt.
Da man ohne den Willen des Soldaten Ausnahmegenehmigungen eigentlich nicht durch bekommt, ist es am einfachsten, wenn der Soldat den Antrag auf Ausnahmegenehmigung stellt und sinnigerweise gleich begründet, warum er der Meinung ist (gutes Stichwort: Mangel kann durch Erfahrung ausgeglichen werden). Der DV muss dazu Stellung nehmen, ebenso der Truppenarzt. Ggf holt der Truppenarzt noch eine fachärztliche Stellungnahme ein. Über den SanBereich wird der Antrag dann an die Stelle geschickt, die über die Ausnahmegenehmigung entschieden.
Ist der Antrag erfolgreich, wird die Ausnahmegenehmigung ggf. mit Auflagen auf dem BA 90/5 vermerkt.
Wer für die Entscheidung zuständig ist, ist unterschiedlich, das weiss aber der TRuppenarzt bzw. die Heilfürsorge/90/5-Büro.
Muss ein Soldat eine Ausnahmegenehmigung dann akzeptieren und darf das dann gegen seinen Willen durchgesetzt werden. Oder kann er widersprechen?
Urteil des TrpArztes "dauerhaft nicht dienst- und verwendungsfähig", beratender Arzt möchte Ausnahmegenehmigung mit Verwednungseinschränkungen formulieren.
Oder wie wäre das Verfahren hier?
Gruß
DM
und wie ist es in dem zusammenhang eigentlich mit der gültigkeit des obigen 90/5? Wenn der TrpArzt eine Aussage gemacht hat: wie "gültig" ist die eignetlich und wer kann sie auf welchen antrag hin abändern?
Irgendwie gibt es im netz keine aussagen dazu..... oder ist das eines der geheimnisse des gutachterwesens der Bundeswehr (-:
Grundsätzlich ist ein Soldat zur Dienstleistung verpflichtet. Wenn es also irgendwie möglich ist, dann muss er das machen. Anspruch auf eine bestimmte Verwendung, einen bestimmten Dienstposten oder Dienstort hat man nicht.
Das sollte doch auch selbsterklärend sein. Ich kann doch nicht sagen, dass ich statt des mir möglichen neuen Dienstpostens lieber bezahlt nichts tun möchte?! ???
das ist schon klar. aber wenn potentielle gesundheitsrisiken bestehen. wer übernimmt die verantwortung? der soldat will den trparzt in "haftung" nehmen .....
und die konsequenzen sind ja erstmal unabhängig von dem recht des soldaten. Darf er widersprechen oder nicht? der truppenarzt kann keine infos dafür geben ..
Zitat... wie "gültig" ist die eignetlich und wer kann sie auf welchen antrag hin abändern? ...
Die ist gültig, manchmal sogar endgültig. Der beratende Arzt beim BAPersBw kann in Absprache mit dem Personalführer eine Neubeurteilung für eine andere Verwendung veranlassen, aber sicherlich nur dann, wenn im 90/5 nichts von "T5 - nicht wehrdienstfähig" steht. Der TrArzt (ohne "p" bitte, sonst hieße ess Trupparzt) wird das Urteil auch kaum ohne fachärztliche Behutachtung fällen.
Es gilt der übliche Beschwerdeweg. Persönliche Haftung des Arztes wird es nur beim grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Handlung geben. Sonst gibt es halt die WDB.
also die Beurteilung von meinem Freund im 90/5 vom TrArzt ((o;) heißt "dauerhaft nicht dienst- und verwedndungsfähig". jetzt liegt es beim beratenden arzt (?) auf bitten des personalmenschen...
und jetzt ......
welche aussagekraft hat denn nun das 90/5
das ist ja genau das was ich meine !
Habe ich doch geschrieben. Wenn jetzt für ihn in der gesamten Bundeswehr keine Tätigkeit gefunden wird, die er (eventuell auch nur stundenweise) ausüben kann, wird ein Dienstunfähigkeitsverfahren eingeleitet und er entlassen.
das ist doch laut 90/5 eindeutig:
nicht verwendungsfähig: Er kann in seiner derzeiten Verwendung nicht mehr eingesetzt werden
nicht dienstfähig: Er kann keinen Dienst bei der Bundeswehr mehr leisten
auf Dauer: mit einer Besserung ist nicht zu rechnen
Und was soll der beratende Arzt nun entscheiden ????
Oder wird hier die Kompetenz des Truppenarztes hinterfragt?
IK
ach so: und wieweit darf dann das Vertrauen in die Entscheidungen meines Truppenarztes reichen ???
Wenn alles passt ist es ok - wenn es nicht passt, wird es passend gemacht. Das scheint wohl zunehmend die Tendenz zu sein. Kenn das gleiche aus eigener Erfahrung ...
Nur so schafft man kein Vertrauen - und die gute Arbeit unseres Sanitätsdienstes wird so nicht leichter. Die können einem echt leid tun.
IK
Taschentuch? Oder auf'n Arm?
Wir wissen doch gar nicht, wer die Begutachtung veranlasst hat. War es der Disziplinarvoregesetzte, weil er einen Soldaten hat, der seit längerer Zeit "dauerkrank" ist? Welche Fachärzte wurden beteiligt und mit welchen Ergebnissen? Woher kommt die Erkrankiung? Liegt eine Einsatzschädigung vor?
Auch früher konnte der Truppenarzt nur mit seinem 90/5 keinen Soldaten rauskicken, da wurde immer die Zustimmung der LSO der Entlassungsdienststelle zur Änderung des Tauglichkeitsgrades eingeholt - und in diesem Fall ist das eben der beratende Arzt des BAPersBw. Ich verstehe die ganze Aufregung nicht.
naja. Es ist wohl zu unterstellen, dass der TrArzt seine Entscheidung nicht in der Glaskugel gelesen hat. Es stellt sich wohl aber auch die grundsätzliche Frage des Zweckes eines 90/5 durch den TrArzt wenn es "keine Bedeutung" hat.
Und es ist wohl auch anzunehmen, dass der Disziplinarvorgesetzte das 90/5 in Auftrag gegeben hat. Wer unterschreibt es denn sonst (Oberer Teil des Formblattes BA 90/5)? Oder sind da meine Kenntnisse so desaströs?
IK
Habe sicherheitshalber nochmal in der Formularsammlung der BW nachgeschaut. Da steht unter anderem: Datum, Name (Dienstgrad) des Disziplinarvorgesetzten ......
also warum "auf`n Arm" ?
::)
IK
Aus den Informationsbröseln kann man nur orakeln, aber kaum eine seriöse Meinung abgeben.
Aber allgemein: Das Begutachtungswesen der Bundeswehr ist etwas tückisch und man muss das ein oder andere verstanden haben.
Alleine eine VI-er Gradation einer Gesundheitsziffer MUSS das Urteil "nicht dienst- und verwendungsfähig" haben. Das ist nämlich die Definition dieser Gradation. Das bedeutet aber nicht, dass jeder Soldat mit einer VIer-Gradation dauerhaft keinen Dienst tut oder entlassen wird.
Entscheidend ist, was weiter auf dem 90/5er steht-Entlassung empfohlen, Dienstpostenwechsel empfohlen, Ausnahmegenehmigung befürwortet etc.
Beispiel: M. Crohn (eine entzündliche Darmerkrankung) führt automatisch zur VIer-Gradation. Damit ist der Soldat per Definition nicht dienst-und verwendungsfähig. Und das dauerhaft. ABER: Der Soldat kann je nach Dienstposten ganz normal seinen Dienst tun. Und das bis zur planmäßigen Entlassung.
Dagegen kann bei einer "Anpassungsstörung aufgrund Fehlverpflichtung" die noch nicht einmal einen echten Krankheitswert hat, der Soldat entlassen werden und wird in der Regel bis zur Entlassung kzH geschrieben.
Also wenn du eine vernünftige Einschätzung der Situation haben willst, brauchen wir schon mehr Informationen. Bei Bedarf auch per PN.
Ein 90/5 enthält grundsätzlich keine GZ, sondern lediglich eine Einschätzung des TrArztes aufgrund seiner Tätigkeits- und Fachbezogenen Expertise zur Dienst- und Verwendungsfähigkeit mit gutachterlichem Charakter (ebenso wie bei jedem 90/5 nach FeV oder Ausland oder ...)
Wenn das positiv ausfällt kontrolliert keiner. Erst wenn es negativ ausfällt kommt der beratende Arzt ins Spiel. Wobei die Konsequenzen für den Dienstherrn die gleichen sind/sein können. Bspw. die fahrlässige Herbeiführung einer WDB oder Herausnahme aus einer zuerst teuer ausgebildeten Fachverwendung (Z.B. Kampfmittelbeseitiger) bei fehlender Umsetzung einer Dienst- oder Verwendungseinschränkung. Und dann wird "Straußberg" aktiv. Selbst erlebt - "Vermögensschaden des Bundes" wenn der TrArzt ein 90/5 BCE fälschlicherweise positiv bescheinigt und der Augenarzt danach einer Ausnahmegenehmigung bei Vorliegen einer ausschließenden GZ widerspricht. Dann heißt es plötzlich an den Augenarzt: "Kann man nicht vielleicht doch ....". Und nicht viele bleiben kosnequent. Also welchen "Wert" hat dann so ein 90/5? Wie verbindlich ist es für den Soldaten?
Ach so: Auf einem 90/5 steht keine Empfehlung zum Vorgehen. Das ist Sache der Personalbearbeitenden Stelle das Umzusetzen. Ein BA 90/5 ist lediglich eine Vorbereitung zu einer Personalmassnahme und daher auch nicht beschwerdefähig. Der Truppenarzt kann keine Stellungnahme hinsichtlich einer Personalmassnahme abgeben. Aber das hat sich so in der Armee entwickelt, dass sich jeder ein Urteil zum Fachgebiet eines anderen erlaubt. Die Aussage ist medizinisch begründet die o.g. und die muss dann umgesetzt werden - oder sie wird über prüft weil sie derzeit nicht ins System passt. Und dann wird sie im Zweifel passend gemacht. Und dann kriegen wir vielleicht auch unsere Personalstärke beieinander.
Aber das wurde schon andernorts ausführlichst diskutiert. Einfach mal bei Herrn Wiegolds Blog vorbeischauen.
Gruß
Melde mich ab
IK
ZitatUnd dann wird sie im Zweifel passend gemacht. Und dann kriegen wir vielleicht auch unsere Personalstärke beieinander.
Selten so nen Blödsinn gelesen, ist wahrscheinlich besser, sich abzumelden, wenn man überall Gespenster sieht. Als ob ein TrArzt sich an der VAS orientiert, wenn er seine Entscheidungen trifft. Ich gehe mal sogar so weit, dass die wenigsten TrÄrzte die jeweilige VAS und deren Entwicklung kennen.
Wie so ein 90/5 aussieht und wer da wo unterschreibt weiß ich selber, da brauch ich von Ihnen keine Nachhilfe. Aber bloggen Sie mal ruhig weiter ...
Ich interessiere mich generell nicht für irgendwelche Personalstärkeziele^^ Und auch nicht für irgendwelche Ausnahmen bei Personal in Mängelverwendungen. Not schafft zwar Kompetenz, aber auch dieser "Leitspruch" der Personalbewirtschaftung spielt für mich bei der Einschätzung, ob ein Soldat nun gesundheitlich geeignet ist, keine Rolle.
@Klaus naja, die Frage wer das 90/5 angeordnet hat, zeigt dass das Formular inhaltlich nicht präsent ist
@Ralf und Andy. Der tr
arzt entscheidet aufgrund medizinischer Belange. Aus medizinischer Sicht macht eine Ausnahme keinen Sinn, wohl aber aus sozialen oder personalpolitischen betrachtungsweisen.... Oder liege ich da falsch.
Ja, da liegst du falsch.
Der individuelle Dienstposten kann z.B. den Unterschied ausmachen. Beispiel: der Fw LwSichTr hat verschiedene Ausschlüsse die dazu führen, dass er diese Tätigkeit nicht wahrnehmen kann. Eine Einstellung mit diesen Krankheiten würde nicht erfolgen können. Ist sein DP nun aber in einer HöhKdoBeh, so kann er trotzdem in dem Werdegang bleiben und seinen Dienst dort absolvieren. Hier kommt es auf sein Wissen an, dass er sich im Zusammenhang mit der Tätigkeit erworben hat.
Oder ein Soldat mit einem HSM. I.d.R. bedeutet das eine Krankheit, die auch eine VI-Fehlerziffer mit sich bringt. Trotzdem kann er doch seinem Dienst nachgehen, wenn dieser vorwiegend im Inland und eine adäquate und schnelle Hilfeleistung sichergestellt ist.
Oder bei vielen RDL auf Spiegeldienstposten wenn klar ist, dass die RDL ohne körperliche Belastung ist. Bestes Beispiel ist die RDL eines Juristen und die RDL als Oberst für 3 Wochen Vertretung im BMVg.
Das sind alles soziale oder personalpolitischen Gründe. Wäre es ein medizinischer Grund, so sollte doch die Ausnahme zu einer gesundheitsbesserung oder Wiederherstellung führen... Also bspw. Nicht tauglich für einen Lehrgang, aber für eine Reha massnahme...
ZitatDas sind alles soziale oder personalpolitischen Gründe.
Nein, da wirfst du einiges durcheinander. Es ist medizinisch verantwortbar, dass jemand trotz einer gesundheitlichen Einschränkung
diesen Dienstposten wahrnimmt, da hier keine Gefahr für sich oder andere besteht.
Die gesundheitlichen Ausschlüsse sind nicht für jeden Dienstposten anwendbar, sondern für die Regelverwendung.
@ Knivel:
Du liegst nicht nur falsch, sondern Du verstehst die Erläuterungen nicht.
Das hat ja auch was mit der Fürsorgeverpflichtung des Dienstherrn zu tun, dass er einen Soldaten, der nicht mehr (voll) verwendungsfähig ist, nicht sofort auf die Straße setzt. Im Zuge eines DU-Verfahrens wird der Soldat mehrfach befragt, wie er sich seine weitere Verwendung vorstellt, ob er entlassen werden will oder ob er mit einer Verwendung auf einem anderen Dienstposte (unter Umständen auch auf DPäK) evtl. auch an einem anderen Dienstort einverstanden ist.
Genau das ist ja die Frage... Er wird nicht immer gefragt und was würde passieren wenn er sagt er möchte nicht auf einem anderen dp verwendet werden - also einer Ausnahmegenehmigung widerspricht und mit einer zurruhedetzung einverstanden ist....
Der Arbeitgeber hat ein Direktionsrecht, solange er ihn verwenden kann, ohne dass eine Gefährdung besteht, kann er ihn da verwenden, wo er er es für sinnvoll und vertretbar hält. Auch wenn das eine Ausnahmegenehmigung für einen bestimmten DP beinhaltet, wo halt eben der Einsatz des Soldaten vertretbar ist. Oder auch mit weniger Stunden oder nur bestimmte Tätigkeiten auf diesem DP. Klar kann er Soldat seinen Wunsch äußern, aber der Dienstherr entscheidet letztendlich ob und wo er ihn einsetzt, wenn es medizinisch (und d.h. nicht nur etwas mit körperlich zu tun) vertretbar ist.
Dieses Direktionsrecht hat aber jeder AG.
Vielleicht mal konstruieren Fall: ein sanstoffz Arzt ist dauerhaft nicht dienst- und verwendungsfahig)(nach Urteil trparzt 90/5) wegen Querschnitt nach privatem motorradunfall.
Der beratende Arzt legt aber fest, dass er als Arzt Gutachten machen kann. Er will aber ins du...... Es wird eine Ausnahmegen durch p beantragt, damit der dp besetzt ist. Was passiert...?
Sorry für das holprige deutsch..... Autokorrektur am Handy (0;
Und besagter kann sehr wohl als Arzt arbeiten. Das ist nicht in Abrede zu stellen. Aber zweifelsohne nicht als Soldat. Und Thema ist nicht einsatzschadigung.
Und es geht nicht darum, die zu entlassen, die nicht entlassen werden wollen.
Wenn er noch gutachterlich tätig werden kann, kann er doch noch verwendet werden. Das ist ja dann kein DU, weil es noch einen Dienstposten gibt, den er zumindest in teilen noch wahrnehmen kann.
Es gibt ja sehr viele Soldaten, die nicht mehr als "Soldat" verwendet werden können. Jede Menge, die über 50 sind. Da ist mal Rücken hier, Herz-Kreislauf da.
Ich selbst habe einen Innenmeniskusschaden kann also nicht mehr als "Soldat" eingesetzt werden wenn man Soldat-sein mit der allgemein militärischen Grundbefähigung definiert. Trotzdem kann ich meinen Dienstposten als PersStOffz nur wahrnehmen.
Das ist ja ok.
Damit sind wir aber an dem Punkt, dass wir eine Armee bekommen (in Teilbereichen) wo de facto eine Einsatzbereitschaft nicht mehr existiert, dies aber auf dem Rücken der verbliebenen 10Prozent z.B. Diensttaugliche ausgetragen wird (ich bin eben auch so einer) und die wenigen "leistungsträger" im militärischen Sinne nicht befördert werden können (die allenfalls stark eingeschränkt tauglichen sind die, die die dp besetzen aber seit 15 Jahren in keinem Einsatz waren). So bindet man dann wohl die falschen.
Irgendwie verstehe ich Ihren Punkt nicht. Wollen Sie jetzt jeden, der länger krank ist, umgehend entlassen?
Nein, nicht so in der Pauschalität. Wenn du die nur eingeschränkt verwendungsfähigen nicht hättest, müsstest du die ganzen DP mit voll tauglichem Personal besetzen. Wo sollen die denn in der Dotierung und mit der Erfahrung herkommen?
Wir bewegen uns nun aber schon weit weg von der ursprünglichen Frage.
Btw kann und war ich auch schon mit Ausnahmegenehmigung im ISAF-Einsatz und damit habe ich die von dir zitierte "wenigen Leistungsträger" entlastet. Wobei ich mir dagegen verwehre, dass nur derjenige ein militärischer Leistungsträger ist, der voll tauglich draußen rumhüpfen kann. Es gibt genügend DP, da zählt mehr der Brain als die Muscles.
Wie ist eigentlich der Sachstand bei Ihrem DU-Verfahren? ::)
Jetzt habe ich auch einmal seine alten Beiträge gelesen. Da wurde schon genau dasselbe ausführlich erklärt. In meinem Fachgebiet nennt man das wohl "verstockt".
Das wäre es dann auch für mich.
@Iwel: Du hast da einiges nicht verstanden. Mit Ausnahmegenehmigung hat das, was du so schreibst auch nichts zu tun.
Ausnahmegenehmigungen gibt es z.B. für Einstellungen, Dienstzeitverlängerungen, bestimmte Lehrgänge, Auslandseinsätze.
Was anderes ist, dass ein Soldat gemäß seiner Gebrechen auf einem geeigneten Dienstposten eingesetzt wird.
Und dich mal von deiner Paranoia weg zu bekommen- Soldaten mit gesundheitlichen Einschränkungen sitzen durchaus auf auf Dienstposten, in denen sie unter bestimmten Bedingungen durchaus in den Einsatz können. Dafür braucht man dann wieder eine Ausnahmegenehmigung. Aber das hat Ralf ja auch schon geschrieben.
Noch ein Nachbrenner: Es steht Ihnen doch frei, einfach zu kündigen.
Zitat von: IwelKniwel am 24. September 2016, 17:17:56
Genau das ist ja die Frage... Er wird nicht immer gefragt und was würde passieren wenn er sagt er möchte nicht auf einem anderen dp verwendet werden - also einer Ausnahmegenehmigung widerspricht und mit einer zurruhedetzung einverstanden ist....
Zitat von: IwelKniwel am 24. September 2016, 17:24:02
Vielleicht mal konstruieren Fall: ein sanstoffz Arzt ist dauerhaft nicht dienst- und verwendungsfahig)(nach Urteil trparzt 90/5) wegen Querschnitt nach privatem motorradunfall.
Der beratende Arzt legt aber fest, dass er als Arzt Gutachten machen kann. Er will aber ins du...... Es wird eine Ausnahmegen durch p beantragt, damit der dp besetzt ist. Was passiert...?
Zitat von: IwelKniwel am 24. September 2016, 17:29:11
Und besagter kann sehr wohl als Arzt arbeiten. Das ist nicht in Abrede zu stellen. Aber zweifelsohne nicht als Soldat. Und Thema ist nicht einsatzschadigung.
Und es geht nicht darum, die zu entlassen, die nicht entlassen werden wollen.
Aus diesen Äußerungen entnehme ich:
+ Es geht um einen Soldaten im DU-Verfahren
+ Erste Stufe darin war die Erstellung einer BA 90/5 "Dienst- und Verwendungsfähigkeit" in der
bisherigen Fachtätigkeit (!)
+ Ergebnis "dauerhaft nicht Dienst- und Verwendungsfähig"
+ Diese BA 90/5 wurde der ZPST vorgelegt.
+ Diese ist verpflichtet zu prüfen, ob der Soldat auf einem anderen DP / in einer anderen Verwendung im Dienst belassen werden kann.
Warum ? Weil gerade bei BS der Grundsatz gilt "Rehabilitation vor Versorgung !"
+ Die ZPST hat hierzu den BerArzt um Stellungnahme gebeten
+ Dieser hat eine Stellungnahme abgegeben, dass eine weitere Verwendung - auch mit Einschränkungen -, möglich ist
+ Daran ist die ZPST zunächst gebunden
Wenn der Soldat aber nicht im Dienst verbleiben will und dies auch schriftlich erklärt, gibt es
für mich keinen sachlichen Grund, ihn dazu "zu zwingen".
Denn wenn dies in diesem Fall doch so sein sollte, hat der BS jederzeit die Möglichkeit die Kündigung einzureichen.
Spätestens 3 Monate nach erklärter Kündigung muss er dann entlassen werden.
Da dem BS die bis zur Kündigung erdienten Pensionsansprüche nicht mehr vollständig verloren gehen (im Gegensatz zu früher...),
hat die ZPST nichts davon in "zu zwingen", da dieses "Druckmittel" nicht mehr besteht.
Aus der C-1467/2 "Durchführungshinweise zum Altersgeldgesetz"
"Die personalbearbeitenden Stellen prüfen nach Eingang eines Antrags auf Entlassung, ob
zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen und erteilen den nach Abschnitt 2 Nummer 1 der
Durchführungshinweise zu gebenden Hinweis, dass ein Anspruch auf Altersgeld nur entsteht, wenn
vor dem Wirksamwerden der Entlassung eine Erklärung über die Inanspruchnahme von Altersgeld
abgegeben wurde. Sie sind ferner für die Empfangnahme dieser Erklärungen sowie von Anträgen auf
Altersgeldauskunft zuständig.""Altersgeldfähige Dienstbezüge sind das dem Betroffenen am Tag vor Wirksamwerden der Entlassung
zustehende Grundgehalt, sonstige Dienstbezüge, deren Ruhegehaltfähigkeit gesetzlich bestimmt ist sowie
Leistungsbezüge nach § 33 Absatz 2 Bundesbesoldungsgesetz, soweit sie ruhegehaltfähig wären (§ 5
Absatz 1 AltGG). Sie sind um den Faktor 0,9901 zu vermindern.""Danach beträgt das Altersgeld 1,79375 Prozent der altersgeldfähigen Dienstbezüge für jedes Jahr
altersgeldfähiger Dienstzeit, höchstens jedoch 71,75 Prozent. Der so ermittelte und ggf. begrenzte
Wert ist anschließend mit 0,85 zu multiplizieren. Das Ergebnis stellt den Altersgeldsatz dar."Ich persönlich hätte meinen Zweifel, dass man bei einem Soldaten, der als "dauerhaft nicht Dienst- und Verwendungsfähig"
eingestuft ist, zwingende dienstliche Gründe für ein Verbleiben im Dienst vorbringen könnte.
Beachten muss der Soldat aber :
Das Altersgeld wird
erst ab dem 67. Lebensjahr gezahlt ! (früher hätte er nichts bekommen)
Ausnahme >>> Der Entlassene ist krankheitsbedingt z.B. nicht / nicht voll zivil erwerbsfähig ( siehe § 3 Abs 3 Satz 2 Nr. 1 bis 4 AltGG ) dann frühere Zahlung
Wem diese Absicherung aber nicht genügt ... der sollte doch froh sein, dass er nicht entlassen wird und bis zur regulären Pensionierung sein volles Gehalt bekommt...
Zitat von: IwelKniwel am 24. September 2016, 17:44:01
Das ist ja ok.
Damit sind wir aber an dem Punkt, dass wir eine Armee bekommen (in Teilbereichen) wo de facto eine Einsatzbereitschaft nicht mehr existiert, dies aber auf dem Rücken der verbliebenen 10Prozent z.B. Diensttaugliche ausgetragen wird (ich bin eben auch so einer) und die wenigen "leistungsträger" im militärischen Sinne nicht befördert werden können (die allenfalls stark eingeschränkt tauglichen sind die, die die dp besetzen aber seit 15 Jahren in keinem Einsatz waren). So bindet man dann wohl die falschen.
Sie sollten sich einmal Gedanken über Ihre soziale Einstellung machen... Diese Kameraden haben sich ihr Schicksal nicht ausgesucht und sind freiwillig krank bzw. behindert.
Dabei spielt die Ursache keine Rolle !
Auch Sie können morgen - z.B. beim Heimwerken - schwer verunglücken...
Ich bezweifle das Sie es akzeptieren würden, wenn dann "kaltschnäuzige" Ärzte und Personaler sie einfach rausschmeißen...
...weil man Sie als Soldat nicht mehr gebrauchen kann...