Guten morgen,
ich trete am Mittwoch meinen Lehrgang BCE an.
Ich hätte die Möglichkeit, 6 Wochen lang, jeden Tag nach Dienstschluß nach Hause zu fahren.
Die Entfernung zum Wohnort beträgt nämlich nur 33 KM.
Nun wurde mir in der Kompanie mitgeteilt, das ich während eines solchen Lehrgangs zum verbleiben in der Unterkunft verpflichtet bin!
Kann mit wer etwas dazu sagen?
In erster Linie macht die Heimfahrt Sinn, da ich somit die Möglichkeit hätte, Zeit mit meiner Familie zu verbringen. (Frau und zwei Kinder)
Zeit welche wichtig wäre, da ich unmittelbar nach dem Lehrgang in einen Auslandseinsatz gehe! Aufgrund des Lehrgangs werde ich leider keine weiße(n) Wochen haben.
Ich wäre für hilfreiche aussagelkräftige Antworten dankbar.
Während des Lehrgangs sind Sie zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet, das hat aber nichts mit "Verbleiben in der Unterkunft" zu tun. Wo Sie sich zwischen Dienstschluß und Dienstbeginn aufhalten bleibt Ihnen auch während eines Lehrgangs überlassen (Stichwort: "freier Ausgang"). Wann Sie wieder in der Einheit sei müssen ergibt sich aus der Ausgangsregelung in der ZDv 10/5 "Leben in der militärischen Gemeinschaft" bzw. deren Nachfolgeregelung.
Ich bedanke mich für diese Antwort!
Die von Klaus genannte Nachfolgeregelung ist die Zentralrichtlinie A2-2630/0-0-2 "Leben in der militärischen Gemeinschaft"
Nach Dienstschluss – die Dauer des Dienstes richtet sich dabei nach den militärischen
Erfordernissen – haben dienstfreie Zeit und damit freien Ausgang:
+ Mannschaften während der Dauer der allgemeinen Grundausbildung/Grundeinweisung bis
zum Zapfenstreich (23.00 Uhr), soweit sie zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft
verpflichtet sind,
+ Mannschaften nach Ablauf der allgemeinen Grundausbildung/ Grundeinweisung und
Unteroffiziere ohne Portepee (oP) bis zum Frühstück, soweit sie zum Wohnen in der
Gemeinschaftsunterkunft und zur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung (Morgenkost)
verpflichtet sind,
+ Offiziere und Unteroffiziere mit Portepee (m.P.) bis zum Dienstbeginn.
Dies gilt auch für Unteroffiziere oP und Mannschaften, soweit sie vom Wohnen in der
Gemeinschaftsunterkunft und/oder von der Teilnahme an der Morgenkost befreit sind.
Unteroffiziere oP mit bestandener Feldwebel-/Bootsmannprüfung gemäß § 14 der
Soldatenlaufbahnverordnung können von ihrem Disziplinarvorgesetzten den Unteroffizieren mP
gleichgestellt werden.
Freier Ausgang bezeichnet sowohl den Zeitraum als auch die Möglichkeit für eine Soldatin
oder einen Soldaten, sich nach eigenem Ermessen an einem Ort ihrer bzw. seiner Entscheidung
unter Berücksichtigung dienstlicher Erfordernisse aufhalten zu können.
Die zuständigen Disziplinarvorgesetzten können unter Berücksichtigung dienstlicher Erfordernisse
oder im Rahmen einer Disziplinarmaßnahme oder einer gerichtlichen Freiheitsentziehung den freien Ausgang
beschränken.
Insbesondere können die Disziplinarvorgesetzten den freien Ausgang vor, während und
nach besonderer dienstlicher Belastung, wie z. B. bei Ausbildungsvorhaben, Übungen und
Truppenübungsplatzaufenthalten, für die gesamte Einheit oder für einzelne Soldatinnen und Soldaten
beschränken.