Morgen, wir haben momentan folgendes in unserem Hörsaal .
Wir befinden uns grade auf ZAW und haben einige kammeraden denen monatlich auf ihrer Abrechnung die Stuben Kosten abgezogen werden. Ich selbst bin nicht betroffen, wohl wegen Verheiratet,Kind und Hausstand .
Man sagte mir aber mal das auf ZAW bzw. Lehrgang generell keine kosten für Stubenunterkunft anfalle .
Wie sieht nun die momentane Situation was die Kosten betrift aus ?
Gruß Bummler
Auf Lehrgängen ist man zum wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet.
Ist auch von Aussnahmen geregelt , einer wohnt z.b. in der Stadt und ist davon ausgenommen wurden .
Das man generell zur Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet ist , ist mir bekannt .
Also bleibt es bei generellen Stubenkosten für die Kammeraden ?
So weit ich das noch in Erinnerung habe ist nur Trennungsgeldempfaengern die Unterkunft kostenlos bereitzustellen.
Zitat von: KlausP am 15. März 2016, 09:54:33
So weit ich das noch in Erinnerung habe ist nur Trennungsgeldempfaengern die Unterkunft kostenlos bereitzustellen.
Das würde dann schon einmal meine Situation erklären, warum ich nigs dafür bezahle ^^
Bis 25 zahlt man normal für die Stuben, es sei denn, man lässt sich von der Verpflichtung zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft befreien.
Ich weiß grad nicht wie das bei ZAW ist, aber ich denke mal das wird in dem Fall nicht als Lehrgang angesehen.
Doch, wird es.
Die Soldaten sind zum Lehrgang kommandiert.
In den Grundsatzvorschriften zur ZAW steht, dass die Teilnehmer zum Wohnen in der GMU verpflichtet sind.
Dies ist eine sog. Verpflichtung zum Wohnen in der GMU aus besonderem Anlass.
Daraus ergibt sich im Umkehrschluss die Bereitstellung einer unentgeltlichen Unterkunft für alle Teilnehmer.
Ich vermute den betroffenen Soldaten wird der Anrechnungsbetrag gem. § 39 Abs. 2 Satz 1 BBesG abgezogen,
weil sie auch in ihren Stammeinheiten zum Wohnen in der GMU verpflichtet sind.
"Bei ledigen Beamten oder Soldaten, die auf Grund dienstlicher Verpflichtungen in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen,
wird der in Anlage V ausgebrachte Betrag auf das Grundgehalt angerechnet."
Verheiratete sind sowieso "außen" vor... und alle Ledigen, die in den Stammeinheiten nicht zum Wohnen in der GMU
verpflichtet sind... bewahrt folgender Absatz davor, dass sie während des Lehrgang den Anrechnungsbetrag zahlen müssen:
ZDv A1-1800/0-6570 Anhang Teil A Nr. 10
"Die Unterbringung in der Gemeinschaftsunterkunft aufgrund einer Verpflichtung aus besonderem Anlass (Nr. 8 ) ist unentgeltlich.
Diese Unterbringung ist kein ,,Wohnen" im Sinne § 39 Abs. 2 Satz 1 BBesG, weshalb die Vorschrift nicht anzuwenden ist.
Bei Personen, die Reisekostenvergütung oder Trennungsgeld erhalten, ist die Reisekostenvergütung gemäß § 7Abs. 2 BRKG
und das Trennungsgeld gemäß § 3 Abs. 4 TGV entsprechend zu kürzen."
Wieder was gelernt.
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Moin,
ich weiß, das passt nicht direkt hier hinein aber ich wollte mal nachfragen ob es allgemein ist, das zaw´ler stube 2000 bekommen, alleine oder mit 1 kameraden dazu. Ebenfalls wollte ich fragen ob es inordnung ist, dort einen Tower-Pc aufzustellen oder eher nicht.
Ist bestimmt von standort zu standort unterschiedlich aber evtl kannst du/ihr mir diese fragen beantworten :)
Nein, das mit der "Stube 2000" ist nicht allgemein so, weil es die nicht überall gibt. ZAW-Teilnehmer sollen in Einzel-, wenn das nicht möglich ist ist maximal in Zweimannstuben untergebracht werden.
Ich kann es nur soweit beurteilen wo ich momentan bin.
Befinde mich in Hof und hier haben Mannschaftsdienstgrade eine Einzelstube oder sitzen zu zweit auf einer größeren Mannschafts Stube.
Als Stuffz habe ich z.b. eine Einzelstube bekommen. Hier wurden die Stuben auch grade nachgerüstet mit Wandspiegel, Deckenstrahler, kleiner Kühlschrank und einem 32" Smart TV.
Guten Tag
mir kann dann bestimmt hier auch einer sagen ob es in der Zaw möglich ist sich vom wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft befreien zu lassen.
Wohne ca 50 km weg vom standort und wäre somit eig. Trennungsgeld berechtigt nach §6.
Anerkannte Wohnung liegt vor.
MkG
Stellen Sie einen Antrag.
Zitat von: ZAW 2016 am 02. Juni 2016, 09:33:00
wäre somit eig. Trennungsgeld berechtigt nach §6.
Dann müsste das doch in der Kommandierungs-/ Versetzungsverfügung berücksichtigt sein?! ???
Da steht dann vermutlich nur, dass die UKV nicht zugesagt wird, was aber nichts über die Befreiung von der Verpflichtung zum Wohnen in der GU aussagt.