Guten Abend Kameraden und Kameradinnen,
ich habe mal eine Frage bezüglich meiner weiterverpflichtung in die Laufbahn der Unteroffiziere ohne Portepee.
Ich habe von 01.09.2010 - 29.02.2014 die Ausbildung als Elektroniker erfolgreich abgelschossen und bin zum 01.04.2014 freiwillig in die Mannschaftslaufbahn eingetreten.
Jetzt habe ich mich entschieden in die Uffz Laufbahn einzusteigen was bis jetzt auch wunderbar geklappt hat. Meinen Antrag habe ich abgegeben und es wurde alles bearbeitet sodass ich seit dem 01.10.2015 eine Uffz Stelle mit den benötigten Beruf besetze den ich auch gelernt habe.
Jetzt zum Thema:
Ich wurde jetzt zum HG (UA) befördert, was mich eigentlich wundert, da ich ja die benötigte Ausbildung habe, sollte bzw könnte ich da nicht direkt StUffz werden?
Ich betrachte das aus der finanziellen Sicht, da ich ja bis ich jetzt StUffz werde Minimum 2 Jahre warten muss.
Eine ZAW ist nicht geplant.
eventuell kann mir ja einer erklären wieso ich doch nur HG (UA) wurde und nicht direkt StUffz
Mit kameradschaftlichem Gruß
Suppengruen
Vielleicht weil Ihre Stelle erst zum 1. Oktober frei ist? Genau kann es Ihnen Ihr PersFw sagen.
ich arbeite ja schon seit 01.10.2015 auf dieser stelle dementsprechend ist sie ja frei. vorher gab es die stellen nicht, die kamen erst durch die Umstrukturierung
ab 01.10.2016 geht es mit meinen UL 1 los
ich wollte halt erstmal hier fragen bevor ich da zum spieß renne evtl habe ich nur einen kleinen Punkt übersehen deshalb HG UA
Du wurdest doch jetzt nicht zum HptGefr befördert. das warst du doch schon vorher. Du wurdest jetzt UA, also zur Laufbahn zugelassen.
Könnte mir vorstellen, dass man nun prüft, wie es mit einer Nachbeförderung aussieht.
Achsoo
weil bei uns wurden nur die UA die auf eine ZAW gehen deshalb war ich jetzt verunsichert.
Also könnte passieren, dass ich noch zum StUffz befördert werde?
§ 13 Soldatenlaufbahnverordnung
Zitat§ 13
Einstellung mit einem höheren Dienstgrad, Nachbeförderung
(1) In das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann eingestellt werden
1.
mit dem Dienstgrad Unteroffizier, wer
a)
eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand erworben
hat und
b)
über einen für die vorgesehene Verwendung verwertbaren Berufsabschluss verfügt,
c)
im Militärmusikdienst nur, wer die Bildungsvoraussetzungen nach Buchstabe a erfüllt und eine für den
Musikerberuf übliche, mindestens dreijährige erfolgreiche praktische und theoretische Ausbildung in
einem musikalischen Bildungsinstitut, bei einem Mitglied eines Kulturorchesters oder einer Lehrerin oder
einem Lehrer in freiberuflicher Tätigkeit (Privatmusikerzieherin oder Privatmusikerzieher) abgeschlossen
hat,
2.
mit dem Dienstgrad Stabsunteroffizier, wer
a)
das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Realschule oder einen als gleichwertig anerkannten
Bildungsstand erworben hat und über einen für die vorgesehene Verwendung verwertbaren
Berufsabschluss verfügt oder
b)
eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand erworben
hat, über einen für die vorgesehene Verwendung verwertbaren Berufsabschluss verfügt und eine
anschließende mindestens zweijährige förderliche berufliche Tätigkeit nachweist.
(2) Die Bewerberinnen und Bewerber müssen die Voraussetzung des § 8 Absatz 1 Nummer 1 erfüllen, sich
mindestens für drei Jahre zum Dienst in der Bundeswehr verpflichten und eine Eignungsübung mit Erfolg
abgeleistet haben.
(3) Abweichend von § 5a Absatz 1 und § 12 kann zum Unteroffizier befördert werden, wer sich in einem
Gefreitendienstgrad befindet und die nach Absatz 1 Nummer 1 geforderten Voraussetzungen für eine Einstellung
mit dem Dienstgrad Unteroffizier erfüllt.
(4) Abweichend von § 5a Absatz 1 und § 12 kann zum Stabsunteroffizier befördert werden, wer sich mindestens
in einem Gefreitendienstgrad befindet und die nach Absatz 1 Nummer 2 geforderten Voraussetzungen für eine
Einstellung mit dem Dienstgrad Stabsunteroffizier erfüllt.
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/slv_2002/gesamt.pdf
Zitatweil bei uns wurden nur die UA die auf eine ZAW gehen deshalb war ich jetzt verunsichert.
Na du doch auch, du warst doch vorher nicht UA.
ich muss aber auch auf keine ZAW da ich ja die für meinen Dienstposten notwendige Ausbildung bereits habe.
Zitat von: KlausP am 04. April 2016, 19:01:28
§ 13 Soldatenlaufbahnverordnung
Zitat§ 13
Einstellung mit einem höheren Dienstgrad, Nachbeförderung
(1) In das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann eingestellt werden
1.
mit dem Dienstgrad Unteroffizier, wer
a)
eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand erworben
hat und
b)
über einen für die vorgesehene Verwendung verwertbaren Berufsabschluss verfügt,
c)
im Militärmusikdienst nur, wer die Bildungsvoraussetzungen nach Buchstabe a erfüllt und eine für den
Musikerberuf übliche, mindestens dreijährige erfolgreiche praktische und theoretische Ausbildung in
einem musikalischen Bildungsinstitut, bei einem Mitglied eines Kulturorchesters oder einer Lehrerin oder
einem Lehrer in freiberuflicher Tätigkeit (Privatmusikerzieherin oder Privatmusikerzieher) abgeschlossen
hat,
2.
mit dem Dienstgrad Stabsunteroffizier, wer
a)
das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Realschule oder einen als gleichwertig anerkannten
Bildungsstand erworben hat und über einen für die vorgesehene Verwendung verwertbaren
Berufsabschluss verfügt oder
b)
eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand erworben
hat, über einen für die vorgesehene Verwendung verwertbaren Berufsabschluss verfügt und eine
anschließende mindestens zweijährige förderliche berufliche Tätigkeit nachweist.
(2) Die Bewerberinnen und Bewerber müssen die Voraussetzung des § 8 Absatz 1 Nummer 1 erfüllen, sich
mindestens für drei Jahre zum Dienst in der Bundeswehr verpflichten und eine Eignungsübung mit Erfolg
abgeleistet haben.
(3) Abweichend von § 5a Absatz 1 und § 12 kann zum Unteroffizier befördert werden, wer sich in einem
Gefreitendienstgrad befindet und die nach Absatz 1 Nummer 1 geforderten Voraussetzungen für eine Einstellung
mit dem Dienstgrad Unteroffizier erfüllt.
(4) Abweichend von § 5a Absatz 1 und § 12 kann zum Stabsunteroffizier befördert werden, wer sich mindestens
in einem Gefreitendienstgrad befindet und die nach Absatz 1 Nummer 2 geforderten Voraussetzungen für eine
Einstellung mit dem Dienstgrad Stabsunteroffizier erfüllt.
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/slv_2002/gesamt.pdf
nach §13 1 a und b kann ich ja schonmal Uffz werden da ich a meinen Quali habe und b für meine vorgesehene Verwendung einen verwertbaren Berufsabschluss habe.
nach §13 2 b habe ich meinen Quali, verwertbaren beruf, habe leider nur 3.5 jahre meine Ausbildung gemacht und dann einen Monat gearbeitet bis ich zum Bund bin.
ich übe aber meine Nebentätigkeit aus in dem beruf wo ich meine Ausbildung gemacht habe.
Bin SAZ 10
Eignungsübung habe ich auch erfolgreich absolviert.
also sollte auch die direkte Beförderung zum StUffz kein Problem darstellen.
ich werde morgen mal bei meinen Spieß nachfragen. vielleicht haben wir einfach irgendetwas übersehen
danke trotzdem für die Hilfen
Bei Ihnen in der Einheit hat wohl niemand etwas übersehen. Beförderungen werden durch das BAPersBw in die Wege geleitet.
Eine Eignungsübung im Sinne der SLV können Sie nicht gemacht haben, dann wären Sie Stabsunteroffizier. Viermonatige Eignungsübungen leisten ungediente Bewerber, die mit höherem Dienstgrad eingestellt werden.
Eventuell werden Sie noch nachbefördert. Wir hatten auf Lehrgang auch einen HG(UA), der kurz nach Lehrgangsbeginn zum Unteroffizier befördert wurde.
Gehen Sie zu Ihrem PersFw und bitten Sie ihn dies mit dem BAPersBw zu klären (Grundlage ZDv A-1340/111 Nr 901 ff)