Guten Tag...
Ich hab eine Frage, mein Rechtsanspruch Bfd beginnt ab 01.04.17, bin SaZ 12 und habe nach Rücksprache mit dem BfD-Berater gesagt bekommen, ich könnte nach Zustimmung BAPers durch die Ermessungsfreistellung eine Ausbildung (etc.) zum 01.11.16 beginnen, nun habe ich eine Ausbildung zum 01.10.16 und mir wurde auch vor kurzem gesagt, dass ich diese Zeit (max 1 Monat) mit Urlaub überbrücken kann.
Heute rief mich der BFD Berater an, da es eine Beamtenausbildung ist, wäre das nicht möglich und ich müsste meine Dienstzeit verkürzen... Habt ihr mal ne Rechtsgrundlage für mich, oder irrt sich mein Berater oder welche Möglichkeiten bleiben mir? Vielen Dank!
Eine Verkürzung der Dienstzeit kommt meines Wissens vor allem dann in Frage, wenn die festgesetzte Dienstzeit in Ihrem Fall mehr als 12 Jahre beträgt, so dass die Ansprüche auf Berufsförderung dann nicht berührt wären. Beträgt Ihre Dienstzeit denn genau 12 Jahre?
Ansonsten halte ich eine Ermessensfreistellung von 5 Monaten plus Urlaubsansprüche für einen turnusmäßig stattfindenden Ausbildungsgang für ziemlich fragwürdig. Bei Ausbildungsbeginn zum 01.04.2017 benötigen Sie z.B. gar keine Freistellung. Da darf man gespannt sein, ob das BAPersBw dem zustimmt.
Haben Sie die Einstellung unter Inanspruchnahme eines Eingliederungsscheines vorgesehen? Auch dann würde eine Dienstzeitverkürzung ausscheiden.
Ausbildungsbeginn ist jeweils jährlich zum 01.10.16... Und ja meine Dienstzeit ist genau 12 Jahre und ein E oder Z-Schein wird nicht genutzt.
Ok, da für Sie das alte Berufsförderungsrecht gilt, ist eine Ermessensfreistellung grundsätzlich bis zu 5 Monaten vor Beginn des Rechtsanspruchs u.a. dann möglich, wenn der spätere Beginn der Ausbildungsmaßnahme mit erheblichen Nachteilen verbunden wäre. Leider ist mir nicht bekannt, ob eine Ausbildung für die Beamtenlaufbahn generell oder aufgrund der in Ihrem Fall vorliegenden Konstallationen einen solchen erheblichen Nachteil ausschließt und welche Rechtsgrundlage hierfür ranzuziehen wäre. Es ist deshalb also zu empfehlen, sich zunächst vom BFD die dortige Rechtsauffassung unter Angabe der genauen Quellen darlegen zu lassen. Ich vermute fast, dass es hier um eine Erlassregelung bzw. eine Verwaltungsvorschrift geht.
Ich bin gespannt, ob sich hier diesbezüglich sonst jemand in der Materie auskennt.
Die 5 Monate sind ja so wie ich es verstanden haben nicht das Problem. Allerdings benötige ich Urlaub und laut erster Aussage wäre wohl ein Monat möglich. Alles natürlich immer der Zustimmung der personalbearbeitende Stelle. Aber was mich echt wundert ist, dass er heute meinte aufgrund des Beamtenverhältnisses ist das nicht möglich und ich muss verkürzen.
Wer sagte dir das du das überbrücken kannst? Gibt es was schriftliches?
Was ich nicht verstehe, wieso bewirbt man sich für eine Ausbildung, wenn man doch weiss, das man frühstens erst einen Monat später anfangen kann. Denn der Ausbildungsbeginn wird doch mit Sicherheit in der Stellenausschreibung gestanden haben.
Aus meiner Sicht hast du einfach Pech gehabt, ich weiss es klingt hart, aber dir wird schon eine fünfmonatige Zeit eingestanden, eher ins zivile zu wechseln und irgendwo muss einfach die Grenze gezogen werden.
Ich gehe schon davon aus, dass diese Aussage Ihres Beraters einen ernstzunehmenden fachlichen Hintergrund hat - aber mir erschließt er sich nicht. Es wird mit Sicherheit so sein, dass es Bestimmungen für die Verbindung/Verlängerung der Freistellung mit/durch Erholungsurlaub gibt, aber mit einer Dienstzeitverkürzung wegen der Beamtenausbildung bekomme ich das nicht überein. Es hilft nichts, da es hier um Ihre Zukunft geht, müssen Sie sich das erläutern lassen. Sie merken: Wir beide kommen der Sache nicht näher, ggf. kennt sich hier noch jemand so aus, dass Sie eine Hilfestellung vor dem Kontakt mit dem BFD bekommen.
Bin das Ebend kurz überflogen. Hat nix bei mir mit diesen Binnenarbeitsmarkt zu tun...
Wo wollen Sie denn Beamter werden ?
Warum läuft dies nicht über den Eingliederungsschein ?
Pn ;)
Nach Rücksprache liegt es wohl daran, dass man bei einem Wechsel vom Bundeswehr und öffentlichen Dienst nicht diesen Ermessenszeitraum von 5 Monaten mit Urlaub erweitern kann. Da irgendwie der Urlaub dann an den neuen Arbeitgeber übergehen würde, so hatte man mir das erzählt... Hatte extra noch einen zweiten Berater vom Bfd befragt... Naja, merkwürdig...
Verstehe ich nicht, dieses Argument könnte man doch bei einem Wechsel zu jedem Arbeitgeber ins Feld führen....aber gut, mir fehlen die Vorschriften um mir da selbst ein Bild zu machen.
... Man kann nicht zwei Herren dienen, und im ÖD fällt es halt auf.
( ähnlich WÜ im Urlaub)
Beim Wechsel in ein Beamtenverhältnis in der Bundesverwaltung würde das wiederum nicht gelten, aber ich beende das Thema für mich an dieser Stelle.
Es ist nun einmal eine komplizierte rechtliche Materie...
Deshalb muss man sich frühzeitig schlau machen... und darf nicht einfach Tatsachen schaffen... im Glauben das wird schon...
In einer Fallkonstellationen kann man z.B. zur gleichen Zeit im Status SaZ und Beamter auf Widerruf sein...
Im Anhang einmal einige Besonderheiten.... ab Punkt 5.3
[gelöscht durch Administrator]
Eine Lösung könnte noch sein...
Er beantragt aus wichtigem Grund Sonderurlaub unter Wegfall der Geld- u. Sachbezüge für den fehlenden Monat.
Dies führt zwar nach § 13b Abs. 1 SVG zu einer geringfügigen Kürzung der nach § 12 SVG zustehenden Übergangsbeihilfe und man verliert 1 Monat Besoldung... aber er bleibt SaZ 12, da 1 Monat für die festgesetzte Dienstzeit unschädlich ist.
Ich glaube mich auch zu erinnern...das es dazu einen Erlass des BMVg aus dem Jahr 2008 gab...
BMVg – PSZ III 3 – Az 20-05-03 v. 09.04.2008 ????
Ein Punkt der mir noch aufgefallen ist....
Es wird ja kein Eingliederungsschein genutzt....
D.h. m.E. das keine Ausgleichszahlung zusteht....
Normalerweise erhalten SaZ, die über den E-Schein Beamter werden... bis zu 10 Jahre eine Ausgleichszulage... wenn ihr
Gehalt im neuen Dienstverhältnis niedriger ist, als ihr letztes
Gehalt als SaZ.