Hallo,
bei mir wird in ca. 6 Wochen eine Sicherheitsüberprüfung 3 eingeleitet. Allerdings brennt mir da noch eine Frage auf den Lippen.
Darf ich die 5 Referenzpersonen vorher "vorwarnen", das jemand sich in den nächsten Wochen meldet ? Und da ich so gut wie niemanden über meinen Job etwas zählen darf, wie stellen sich dann die Leute meinen Referenzpersonen vor ? Die können sich dann doch schon alle denken wo ich arbeiten werde ? Die Logik dahinter verstehe ich noch nicht ganz ;)
Vielen Dank
Ja darfst du.
Da ich vermute, dass du im selben Bereich tätig bist wie ich gleich der Hinweis: in den nächsten Wochen wird sich absolut niemand bei irgendwem melden. Eine ü3 ist selten unter einem Jahr Wartezeit angesiedelt. Meine hat ohne Selbstverschulden, familiäre Vorgeschichte oder ähnliches beinah drei Jahre gedauert.
Viele Anträge, wenig Bearbeiter.
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Vielen Dank für die Antwort. Na dann kann ich ja erstmal beruhigt sein :D Aber wie hast du das deinen Referenzpersonen erklärt ? Einfach erklärt was Sache ist ?
Wer sagt, dass du gar nichts von deiner Arbeit erzählen darfst?
Du darfst als Kryptovewalter nicht erzählen, wie viele Schlüssel du mit geheimer Einstufung hast, du darfst als S2Fw nichts über genaue Lagebilder erzählen und als IT-SiBe darfst du keine Schwachstellen im IT-Sicherheitskonzept erklären,.... (und vieles Ähnliches).
Dass du bei der Bundeswehr bist und sicherheitsempfindlicher Tätigkeit nachgehst, darfst du trotzdem erzählen (aber bitte nicht für alle auf Facebook), nur die Inhalte sind tabu.
Genau das würde ich den Kontaktpersonen auch erklären. Würde mich wundern, wenn der MAD das anders macht.
Zitat von: peace83 am 23. April 2016, 17:39:56Darf ich die 5 Referenzpersonen vorher "vorwarnen", ...
Welche 5 Referenzpersonen?
Ein Blick ins Gesetz dient gelegentlich auch der Rechtsfindung ;) ! Sie sollten sich das Sicherheitsüberprüfungsgesetz zu Gemüte führen, und dort speziell den § 13 "Sicherheitserklärung"! Dort steht in den Unterpunkten 18 und 19 folgendes:
Zitat"...
18. zwei Auskunftspersonen zur Identitätsprüfung des Betroffenen nur bei der Sicherheitsüberprüfung nach
den §§ 9 und 10 (Namen, Vornamen, Anschrift und Verhältnis zur Person),
19. drei Referenzpersonen (Namen, Vornamen, Beruf, berufliche und private Anschrift und Rufnummern sowie
zeitlicher Beginn der Bekanntschaft) nur bei einer Sicherheitsüberprüfung nach § 10,
..."
Die beiden Auskunftspersonen, die gerne auch die Geschwister sein dürfen, benötigt man für jede Sicherheitsüberprüfung, also auch bereits für die "Einfache Sicherheitsüberprüfung", aka "SÜ1". Die Drei Referenzpersonen benötigt man nur für die "Erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen"!
Ach ja, der § 10 heißt "Erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen", also das, was bei Ihnen durchgeführt wird, und auch als "
SÜ3" oder "
Ü3", aber so gut wie nie als "S3" bezeichnet wird ;) !
Bei der Ü1 sind keine Auskunftspersonen erforderlich.
Wenn ich den von mir zitierten Text aufmerksam durchgelesen hätte, wäre ich da auch drauf gekommen ;) ! Danke für die Richtigstellung, Ulli!
Steht ja extra dort: Auskunftspersonen bei Überprüfung nach § 9 und 10 SÜG (SÜ 2 und SÜ3!), Referenzpersonen nur bei Überprüfung nach § 10 SÜG (SÜ3)! Also hat "ulli76" definitiv recht und man benötigt für eine SÜ1 keine Auskunfts- und keine Referenzpersonen!
Man soll die Referenzpersonen sogar im Vorfeld informieren! Wird u.a. in der Ausfüllanweisung darauf hingewiesen.