Moin zusammen,
ich bräuchte dringend Rat zu einem Streitthema!
Es geht darum, dass von mir verlangt wird, dass ich einen LKW bewegen soll, worauf ich nicht eingewiesen bin!
Ich habe gesagt, dass ich dass Fahrzeug erst bewege, wenn ich drauf eingewiesen bin!
Darauf hin kam es zum Streitgespräch mit einem OSG!
Dieser meinte, dass wir das als Einweisung machen können. Dazu benötige ich doch eigentlich einen Fahrauftrag für, oder?
Ich möchte generell in der Kaserne kein Fahrzeug bewegen, solange kein Fahrauftrag vorhanden ist, worauf mein Name steht!
Hier scheint es Gang und Gäbe zu sein, dass man gerne mal ohne durch die Kaserne fährt.
Jetzt frage ich mich wie sich das Versicherungstechnisch verhält, wenn ich ohne diesen einen Unfall in deer Kaserne mache!
Kann ja alles passieren!
Eine Soldatin hat einfach mal ne Fahrt durchgeführt, ohne eingewiesen zu sein!
Ich mache das nicht, solange ich mir der Sachlage nicht bewusst bin!
In der Fahrschule wurde uns gesagt, das fahren ohne fahrauftrag eine Schwarzfahrt wäre! Auch in der Kaserne!
Gruß
Hedi
Ich weiß ja nicht wie das bei euch ist, aber wir haben ohne Fahrauftrag gar keinen Zugriff auf die Fahrzeuge bekommen. Und wenn ich mich recht erinnere muss es im Fahrauftrag vermerkt sein, dass es sich um eine Einweisungsfahrt handelt.
Übrigens ist der unbefugte Gebrauch eines Fahrzeugs, rein theoretisch, eine Straftat die mit bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft werden kann, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. Auch der alleinige Versuch ist strafbar...
Würde also die Finger davon lassen ;)
Danke für die erste Antwort, dennoch w#re es schön, wenn ich ne Quelle dazu hätte.
Ansonsten versuche ich gleich mal nen Kraftfahrfeldwebel zu erwischen!
Bei sind gerade einige nicht da, zwecks Weiße Wochen.
Habe als Reservist momentan leider keinen Zugriff auf das Intranet... müsste glaub in der ZDF 43/2 geregelt sein. Was ich noch weiß ist: Ohne Einweisungsfahrt keine Überprüfungsfahrt beim Schirrmeister - und damit keine Legitimation das Fahrzeug (auch auf dem Kasernengelände) bewegen zu dürfen. Lasse mich von den alten Hasen im Forum aber auch gerne eines besseren Belehren! ;)
wobei für fahrten innerhalb der kaserne brauchtest du früher TM keinen fahrauftrag - die fahrzeuge müssen m ja ab und zu mal aus der halle raus zur inst oder nur um in der alle zu reinigen / aufzuräumen - dann werden die ja nie fertig mit ausfüllen der fahraufträge ;)
Das gilt und galt aber schon immer ausschließlich für Fahrten im Rahmen der Inst durch Angehörige der Inst und nicht für Fahrten im Rahmen von "ich hole mal das Fahrzeug aus der Halle. ;)
*meinte natürlich nicht das Zweite Deutsche Fernsehen mit ZDF, sondern meine Autokorrektur hat mit ZDV wohl nix anfangen können ;)
Hier gelten die Regelungen der Vorschrift A-1050/11.
Grundsätzlich (d.h. es kann Ausnahmen geben) kann man sagen:
Die Grundvoraussetzungen zum Einsatz als Kraftfahrer eines Dienst-Kfz sind
• eine gültige Dienst-Fahrerlaubnis der benötigten Klasse,
• eine Einweisung und erforderlichenfalls Überprüfung auf dem genutzten Dienst-Kfz << siehe Vorschrift A2-1050/10-0-21 i.V.m. A-1050/11 zu Ausnahmen
• die uneingeschränkte Fahrtüchtigkeit,
• ggf. zusätzlich erforderliche Berechtigungen (z.B. ADR-Bescheinigung, Betriebsberechtigungsschein für Pioniermaschinen).
Bei einem LKW sollte gelten:
A2-1050/10-0-21
"Alle KfBw sind auf ihnen unbekannten DFzg einzuweisen und zu überprüfen, bevor sie es fahren werden."
Um aber den konkreten Einzelfall zu prüfen... Beide Vorschriften lesen und dann eine Bewertung vornehmen.