Bundeswehrforum.de

Fragen und Antworten => Allgemein => Thema gestartet von: Marcel N am 17. Mai 2016, 22:02:45

Titel: Kinderzuschlag bei SaZ
Beitrag von: Marcel N am 17. Mai 2016, 22:02:45
Guten Abend,
ich werde SaZ 4, ledig, 1 Kind und wohne nicht mit meinem Kind und der Kindsmutter im gemeinsamen Haushalt, dennoch bin ich unterhaltspflichtig.


Bin momentan FWDL und die Mutter erhält den von der Unterhaltssicherungsbehörde den gesetzlichen verpflichtenden Mindestbetrag der Unterhaltszahlung. Sobald mein Status sich von FWDL in SAZ ändert, erlischt mein Anspruch der USB.

Steht mir dann der Kinderzuschlag der Bundeswehr zu?

http://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php?topic=38761.0

Ich habe mir diesen Thread bereits durchgelesen, jedoch finde ich u.a. da auch keine genauen Fakten.

Vielen Dank im Voraus.
Titel: Antw:Kinderzuschlag bei SaZ
Beitrag von: FoxtrotUniform am 17. Mai 2016, 22:45:14
Wie in dem Beitrag bereits dargestellt gelten im wesentlichen die folgenden Voraussetzungen für den Familienzuschlag  (hier Stufe 1):
"Der Soldat erhält den kinderbezogenen Teil im Familienzuschlag, wenn er
- das Kindergeld erhält
oder
- grundsätzlich Anspruch auf die Zahlung des Kindergeldes haben, jedoch eine andere Person,
  die nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt ist, das Kindergeld erhält bzw. eine dem Kindergeld
  vergleichbare Leistung gewährt wird"

Das Kindergeld widerrum steht im vorliegenden Fall dem Elternteil zu, bei dem das Kind im Haushalt lebt, also der Mutter.

Folgerichtig besteht nach derzeitiger Sachlage kein Anspruch auf: Kindergeld, Familienzuschlag, Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit und ein Kinderurlaubskonto.

Für genaueres empfiehlt sich ein Anruf beim zuständigen Sachbearbeiter des BVA (siehe Bezügeabrechnung).
Titel: Antw:Kinderzuschlag bei SaZ
Beitrag von: Getulio am 17. Mai 2016, 22:53:24
Ich habe davon offen gestanden keinen Plan, aber die zweite zitierte Alternative würde ich so verstehen, dass sehr wohl ein Anspruch besteht, sofern die Mutter nicht im öffentlichen Dienst ist.
Titel: Antw:Kinderzuschlag bei SaZ
Beitrag von: Jens79 am 17. Mai 2016, 22:57:21
Also ich bekomme Stufe 1 für ein Kind das bei seiner Mutter wohnt. Quasi der Fall der hier beschrieben wird. Und das schon seit 13 Jahren. Ich gehe davon aus, das es rechtens ist.  :D
Titel: Antw:Kinderzuschlag bei SaZ
Beitrag von: FoxtrotUniform am 18. Mai 2016, 00:45:15
@Jens: Geschieden und unterhaltspflichtig? Dann wäre es klar.

Der sicherste Weg wäre es Kontakt zum BVA aufzunehmen.
Titel: Antw:Kinderzuschlag bei SaZ
Beitrag von: Jens79 am 18. Mai 2016, 16:24:45
Nein. Nie verheiratet gewesen. Unterhaltspflicht fürs Kind.
Titel: Antw:Kinderzuschlag bei SaZ
Beitrag von: FoxtrotUniform am 18. Mai 2016, 17:36:14
Dann sollte es ja gut aussehen für den TE, aber BVA, da werden Sie geholfen
Titel: Antw:Kinderzuschlag bei SaZ
Beitrag von: LwPersFw am 18. Mai 2016, 19:40:19
Mal als Beispiel

Soldat A5

ledig ... kein FamZ

verh ...  kein Kind ... FamZ Stufe 1 133,04 €

verh ...  1 Kind ...      FamZ Stufe 2  252,15 €   (gilt z.B. auch für Stiefkinder im Haushalt ab Heirat)

verh ...  Ehepartner/in Beamter/in ... 1 Kind ... FamZ Stufe 2 185,63 €

ledig ... 1 leibliches Kind z.B. bei der Mutter lebend ... kinderbezogener Anteil FamZ ... 119,11 €






Titel: Antw:Kinderzuschlag bei SaZ
Beitrag von: Getulio am 18. Mai 2016, 19:51:55
@FU: Auch hier denke ich, BAPersBw ansprechen, nicht BVA. Meine Sachbearbeiterin beim BVA meinte, dass sämtliche Merkmale, die für die Besoldung ausschlaggebend sind, von BAPers übermittelt werden müssten, BVA besorgt dann lediglich die konkrete Berechnung und Zahlung.
Titel: Antw:Kinderzuschlag bei SaZ
Beitrag von: FoxtrotUniform am 18. Mai 2016, 21:29:44
@Getulio: Absolut, wenn der Soldat die richtige Ansprechstelle kennt. Allerdings sind nach meiner Erfahrung die Sachbearbeiter bei BVA kompetenter hinsichtlich solcher Tjematiken und die Erklärung über den Anspruch des Familienzuschlag läuft auch über das BVA.
Titel: Antw:Kinderzuschlag bei SaZ
Beitrag von: Papierberg am 18. Mai 2016, 21:52:24
Rechtsgrundlage für die hier beschriebene Fallkonstellation ist § 40 Abs. 3 BBesG der besagt, dass neben dem Grundgehalt zusätzlich der Unterschiedsbetrag zwischen Stufe 1 und 2 gewährt wird, wenn Kindergeld nach den einschlägigen kindergeldrechtlichen Vorschriften zusteht oder nur deshalb nicht zusteht, weil hierfür bestimmte Ausschlusstatbestände vorliegen.
Da dem TE wegen der Aufnahme des Kindes in den Haushalt der Mutter kein Kindergeld zusteht, dieser Tatbestand aber im einschlägigen § 64 EStG gereglt ist, steht nach meiner Bewertung der Sachlage der Unterschiedsbetrag zwischen den genannten Stufen zu.
Titel: Antw:Kinderzuschlag bei SaZ
Beitrag von: LwPersFw am 19. Mai 2016, 07:50:45
Zitat von: Papierberg am 18. Mai 2016, 21:52:24

Da dem TE wegen der Aufnahme des Kindes in den Haushalt der Mutter kein Kindergeld zusteht, dieser Tatbestand aber im einschlägigen § 64 EStG gereglt ist, steht nach meiner Bewertung der Sachlage der Unterschiedsbetrag zwischen den genannten Stufen zu.


Genau ... siehe mein Beispiel letzte Zeile ...   FamZ Stufe 2 252,15 minus FamZ Stufe 1 133,04 = 119,11