Bundeswehrforum.de

Fragen und Antworten => Allgemein => Thema gestartet von: BlackLotus187 am 20. Juni 2016, 18:55:09

Titel: Konflikt zwischen Soldatengesetz und §4 GG
Beitrag von: BlackLotus187 am 20. Juni 2016, 18:55:09
Guten Tag,

Heute kam einer meiner Kameraden wieder aus dem Urlaub zurück.
Auf dem Dienstplan war für den gesamten Zug Sport angesetzt. Er bat den Zugführer um Sportbefreiung, da er während des Ramadan nicht essen und trinken dürfe, was ihm erlaubt wurde.

Was mich dabei störte war nicht, dass er seine Religion ausleben möchte. Was mich störte, war seine Einstellung: er war der festen Meinung - das habe ich aus einem beiläufigen Gespräch im Nachhinein mit ihm erfahren - dass er ein Recht darauf habe, es bestehe ja Religionsfreiheit im Grundgesetz, und damit quasi eine Sonderstellung gegenüber allen anderen nichtmuslimischen Soldaten besitze.

Ich plane nicht, den Kameraden in seiner Religionsausübung zu stören soweit der Dienst das zulässt (und im Moment lässt er das zu) oder ihn zu "bekehren" oder dumm dastehen zu lassen. Und wenn der Zugführer ihm erlaubt, beim Sport auszusetzen, werde ich das nicht infrage stellen.
Dass das aber auf keinen Fall so sein kann wie er darstellt, kann ich mir selber denken.

Rein interessehalber wüsste ich aber gerne, wie das ganze rechtlich einzuordnen ist (mit Quellen am besten, habe schon mit diversen Kameraden darüber geredet die lediglich Vermutungen geäußert haben).
Falls tatsächlich mal eine dringende dienstliche Angelegenheit zu erledigen und sich ein Soldat wieder auf seine freie Religionsausübung berufen will, möchte ich gerne Sicherheit in dem Fall haben.
Titel: Antw:Konflikt zwischen Soldatengesetz und §4 GG
Beitrag von: wolverine am 20. Juni 2016, 18:58:15
Zitat von: BlackLotus187 am 20. Juni 2016, 18:55:09
Ich plane nicht, den Kameraden in seiner Religionsausübung zu stören soweit der Dienst das zulässt (und im Moment lässt er das zu)
So ist richtig
Titel: Antw:Konflikt zwischen Soldatengesetz und §4 GG
Beitrag von: F_K am 20. Juni 2016, 19:24:58
Der Koran erlaubt bei schwerer Arbeit auch im Ramadan Essen und Trinken - und die Religionsausübung darf den Dienst nicht stören.
Titel: Antw:Konflikt zwischen Soldatengesetz und §4 GG
Beitrag von: StOPfr am 20. Juni 2016, 19:25:21
Ich verweise hierzu auf unseren Thread zum Thema "Arbeitspapier - Deutsche Staatsbürger muslimischen Glaubens in der Bundeswehr" (hier) und dort zu findende weitergehende Informationen.