Hallo,
ich bin zur Zeit in einer Ausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit, auslernen werde ich im Juli nächsten Jahres.
Da ich gern SaZ 12 im Feldjägerdienst werden möchte stell ich mir die Frage wie es aussieht, wenn ich jetzt zum KC gehe und mich bewerbe,
schreibt mir der Wehrdienstberater vor wann ich mein 2 Tägiges Einstellungsverfahren durchlaufe, oder kann ich einen Wunschtermin festlegen
zwecks Ulaubsantrag in meinem Ausbildungsbetrieb stellen ?
Noch eine Frage wenn ich ich die Ärztliche Untersuchung mit T2 bestehe, den Einstellungstest bestehe und ich in der AGA nach meiner Ausbildung bin, kann mich die Bundeswehr nach der AGA aus irgendeinem Grund nicht übernehmen ? oder bin ich seit der AGA fest beim BUND ?
Vielen Dank im vorraus :)
Zitat... schreibt mir der Wehrdienstberater vor wann ich mein 2 Tägiges Einstellungsverfahren durchlaufe ...
Der
WehrdienstKarriereberater schreibt Ihnen gar nichts vor, weil die Termine nicht von ihm gemacht werden sondern von dem Karrierecenter, bei dem Sie Ihr Testverfahren durchlaufen. Aber Sie können ihn ja fragen ob Sie Wunschtermine vorschlagen können.
Zitat von: JJurisch93 am 21. Juni 2016, 09:07:23
[...]kann ich einen Wunschtermin festlegen
zwecks Ulaubsantrag in meinem Ausbildungsbetrieb stellen ?
Falls du das nicht weißt: du musst nicht deinen Jahresurlaub für die Eignungsfeststellung nehmen, dein Ausbildungsbetrieb ist dazu verpflichtet dich für Bewerbungsverfahren bezahlt freizustellen.
Quelle:
http://www.zeit.de/karriere/beruf/2015-06/arbeitsrecht-befristung-freistellung-bewerbung
ZitatNoch eine Frage wenn ich ich die Ärztliche Untersuchung mit T2 bestehe, den Einstellungstest bestehe und ich in der AGA nach meiner Ausbildung bin, kann mich die Bundeswehr nach der AGA aus irgendeinem Grund nicht übernehmen ? oder bin ich seit der AGA fest beim BUND ?
Es gibt keine AGA mehr und für Feldwebelanwärter schon gar nicht. Aber das hatten wir schon mal bei einer Ihrer früheren Fragen. Zur Dietzeitfgestsetzung:
Ihre Dienstzeit wird stufenweise festgesetzt. Die erste Festsetzung erfolgt auf 6 Monate. Hier
kann der Disziplinarvorgesetzte beantragen, Ihre Dienstzeit nicht auf die nächste Stufe festzusetzen wenn absehbar ist, dass Sie für die Laufbahn doch nicht geeignet sind. Die nächste Festsetzung dürfte auf 3 Jahre erfolgen, damit Sie Ihre Laufbahnausbildung zum Feldwebel erfolgreich abschließen können. Wenn Sie die abgeschlossen haben und zum Feldwebel ernannt werden, wird die Dienstzeit auf die volle Verpflichtungszeit festgesetzt. Den stufenweisen Festsetzungen können Sie selbst nicht mehr widersprechen, Widerrufsrecht steht Ihnen nur in den ersten 6 Monaten zu.
Ausbildungsvertrag ist ungleich Arbeitsvertrag - der Beitrag von StUffz_ad verfehlt also das Thema völlig.
Zitat von: KlausP am 21. Juni 2016, 09:55:41
ZitatNoch eine Frage wenn ich ich die Ärztliche Untersuchung mit T2 bestehe, den Einstellungstest bestehe und ich in der AGA nach meiner Ausbildung bin, kann mich die Bundeswehr nach der AGA aus irgendeinem Grund nicht übernehmen ? oder bin ich seit der AGA fest beim BUND ?
Es gibt keine AGA mehr und für Feldwebelanwärter schon gar nicht. Aber das hatten wir schon mal bei einer Ihrer früheren Fragen. Zur Dietzeitfgestsetzung:
Ihre Dienstzeit wird stufenweise festgesetzt. Die erste Festsetzung erfolgt auf 6 Monate. Hier kannder Disziplinarvorgesetzte beantragen, Ihre Dienstzeit nicht auf die nächste Stufe festzusetzen wenn absehbar ist, dass Sie für die Laufbahn doch nicht geeignet sind. Die nächste Festsetzung dürfte auf 3 Jahre erfolgen, damit Sie Ihre Laufbahnausbildung zum Feldwebel erfolgreich abschließen können. Wenn Sie die abgeschlossen haben und zum Feldwebel ernannt werden, wird die Dienstzeit auf die volle Verpflichtungszeit festgesetzt. Den stufenweisen Festsetzungen können Sie selbst nicht mehr widersprechen, Widerrufsrecht steht Ihnen nur in den ersten 6 Monaten zu.
Kommt es denn oft vor ? Denn wäre ja die ''Dienstzeit'' umsonst gewesen, und in meinem Ausbildungsbetrieb hätte ich erst nach 2 Jahren wieder ein Chance einzutreten ...
Das sind Ausnahmen, deshalb hatte ich das "kann" ja auch ausdrücklich hervorgehoben. Falls das bei Ihnen eintreten sollte, muss Ihre Firma Sie aber wieder einstellen, weil Sioe so lange dem Kündigungsschutz nach Arbeitsplatzschutzgesetz unterliegen, wie Ihre Dienstzeit noch nicht auf mehr als 2 Jahre festgesetzt wurde. Deshalb raten wir ja Bewerbern immer, sich nicht von ihrem Arbeitgeber zu einer Kündigung drängen (oder überreden) zu lassen.
Zitat von: F_K am 21. Juni 2016, 10:06:18
Ausbildungsvertrag ist ungleich Arbeitsvertrag - der Beitrag von StUffz_ad verfehlt also das Thema völlig.
Für Ausbildungsverträge gilt dasselbe. Die Quelle ist nicht ganz richtig, stimmt schon. Bitte sehr:http://jugend.dgb.de/ausbildung/beratung/dr-azubi/?fp.l=t&fp.d=85648
"Völlig verfehlt" hat mein Beitrag das Thema keinswegs.
Zitat von: KlausP am 21. Juni 2016, 10:21:36
Falls das bei Ihnen eintreten sollte, muss Ihre Firma Sie aber wieder einstellen, weil Sioe so lange dem Kündigungsschutz nach Arbeitsplatzschutzgesetz unterliegen, wie Ihre Dienstzeit noch nicht auf mehr als 2 Jahre festgesetzt wurde.
Dazu müsste er aber erst nach Beendigung der Ausbildung übernommen werden.
@ StUffz_ad:
Da der TE nichts zu seiner Übernahmesituation geschrieben hat, kann es sehr wohl sein, dass dies nicht anwendbar ist.
Insoweit bleibt Deine Behauptung in der Pauschalität sachlich unrichtig.
@F_K
Ich wollte ihm lediglich einen kleinen Tipp geben, da es sich so anhörte, als wolle er sich für das KC Urlaub nehmen.
Warum reitest du da so hart drauf rum?
Zitat von: wolverine am 21. Juni 2016, 11:55:47
Zitat von: KlausP am 21. Juni 2016, 10:21:36
Falls das bei Ihnen eintreten sollte, muss Ihre Firma Sie aber wieder einstellen, weil Sioe so lange dem Kündigungsschutz nach Arbeitsplatzschutzgesetz unterliegen, wie Ihre Dienstzeit noch nicht auf mehr als 2 Jahre festgesetzt wurde.
Dazu müsste er aber erst nach Beendigung der Ausbildung übernommen werden.
Das war mir nach dem Absenden auch aufgefallen, ich könnte nur die zwei Jahre irgendwie nicht zuordnen. (Kann ich auch immer noch nicht ;))
@ StUffz:
Weil es der Normalfall ist, sich für Bewerbungen Urlaub zu nehmen - es gibt wenige Ausnahmen, ob die hier zutreffen, ist unklar.
Zitat von: StUffz_Ad am 21. Juni 2016, 11:51:54
Zitat von: F_K am 21. Juni 2016, 10:06:18
Ausbildungsvertrag ist ungleich Arbeitsvertrag - der Beitrag von StUffz_ad verfehlt also das Thema völlig.
Für Ausbildungsverträge gilt dasselbe. Die Quelle ist nicht ganz richtig, stimmt schon. Bitte sehr:http://jugend.dgb.de/ausbildung/beratung/dr-azubi/?fp.l=t&fp.d=85648
"Völlig verfehlt" hat mein Beitrag das Thema keinswegs.
Dem möchte ich beipflichten! In einem Forum helfen sich die Leute gegenseitig und können Wissen weitergeben oder Verfahrensweisen beschreiben.
Damit erhält der Beitragsbaumeröffner eine gute Grundlage zum selber weiterrecherchieren. Mir hätte der Beitrag von StUffz_ad sehr gut weitergeholfen, von völliger Themaverfehlung kann gar nicht die Rede sein.
@F_K
Nein ist es nicht, dann wissen diese Leute einfach nicht von § 629 BGB.
Ist jetzt mein letzter Beitrag hier, dem TE und den Anderen interessiert unsere kleine Diskussion bestimmt herzlich wenig. Trägt ja nichts zum Thema bei.
Schönen Tag noch, Kamerad ;)
@Gerd
Danke Gerd, wenigstens einer der den Sinn verstanden hat :D
@JJurisch93
Ich hoffe ich konnte dir irgendwie helfen, wünsche dir noch viel Erfolg!
@ StUffz:
Üblicherweise sollte man sich aus angekündigten Verträgen bewerben - und das geht halt nur im Urlaub.
Du scheinst da einiges nicht verstanden zu haben ...
Eine Frage an den TE... Sie wollen aber schon erst auslernen und dann zum Bund, oder?
Weil sonst verstehe ich Ihren Einwand mit "Erst in zwei Jahren wieder zum Arbeitgeber" nicht....
Wenn Sie nach der Ausbildung vom Betrieb übernommen werden und dann zur BW gehen, dann hätten Sie im Rahmen einer Eignungsübung die Möglichkeit, wieder in Ihren Betrieb zurückzukehren. Sprich: Geringeres Risiko, falls es doch nicht passen sollten oder Sie sich (hoffentlich nicht) während der GA so schwer verletzen, dass Sie nicht mehr dienstfähig sind.
(Ja alles schon vorgekommen.... Eine meine Kameradinnen hat einen Meniskusriss oder so was ähnliches gehabt - DU verfahren und raus...)
Zitat von: MiraC am 21. Juni 2016, 15:06:45
Eine Frage an den TE... Sie wollen aber schon erst auslernen und dann zum Bund, oder?
Würde ich dringend empfehlen. Also jetzt bewerben für Einstellung nach dem Ausbildungsabschluß. Auch wenn jemand in der gleichen oder ähnlichen Branche weiterarbeitet, wird ein Abbrechen
der Ausbildung leider sehr negativ wahrgenommen. Auch wenn es gute Gründe geben sollte.
Nur als Ergänzung/Idee.
Ich will auf keinen Fall meine Ausbildung abbrechen, meine Frage war lediglich ob ich mein Einstellungstest-Termin (2 Tägig), wünschen kann wann er statt findet, zwecks Urlaubsantrag ...
UND JAAA Eintritt erst nach bestehen der Ausbildungsabschlussprüfung !!!
Edit: Großschrift entfernt!
Kein Grund, hier "rumzubrüllen"!
Zitat von: KlausP am 23. Juni 2016, 09:33:46
Kein Grund, hier "rumzubrüllen"!
HAHA tut mir leid wusste nicht dass es so Groß angezeigt wird ;D ;D ;D ;D
Dafür gibt es ja einen "Vorschau"-Button ...
Wenn du einen Termin hast und der dir nicht passt,'dann rufe beim KC an und bitte um einen anderen. Das geht meist auch am Telefon. Dann bekommst du noch ne neue Einladung und gut is. Die Mitarbeiter dort wissen ja auch, dass es Menschen gibt noch andere Sachen zu tun haben als Auswahlverfahren zu bestreiten.